Versteigerung im Web ist keine Auktion

24.01.2000 – Wer über Online-Auktionen Produkte erwirbt, geht keinen rechtskräftigen Kaufvertrag mit dem Verkäufer ein, so die 4. Zivilkammer des Landesgerichts Münster.

Wer über Online-Auktionen Produkte erwirbt, geht keinen rechtskräftigen Kaufvertrag mit dem Verkäufer ein, so die 4. Zivilkammer des Landesgerichts Münster.

Mit dem gespannt erwarteten Grundsatzurteil hat das Gericht damit zugunsten des Verkäufers entschieden. Geklagt hatte ein Mann, der im Juli 1999 beim Online-Auktionshaus einen Wagen ersteigert hatte, der ihm aber vom Besitzer nicht übergeben wurde, da ihm der Preis von 23.000 DM für den Neuwagen vom Typ VW Passat zu gering erschien. Nach Auffassung des Verkäufers sei der Wagen mindestens das Doppelte wert.

Der Käufer des Wagens verwies hingegen auf die Geschäftsbedingungen bei Internet-Auktionen und bestand auf die Übergabe des Autos. Das Urteil wurde damit begründet, dass der Wagenhändler dem Auktionshaus keine rechtlich gültige Vollmacht erteilt habe, und deshalb sei das Angebot nur als Aufforderung zur Abgabe von Kaufangeboten zu verstehen. Daraus kann aber keine rechtswirksame Verkaufsverpflichtung abgeleitet werden. Ein rechtskräftiger Kaufvertrag wäre dann in Kraft getreten, wenn der Verkäufer das Höchstgebot bestätigt und damit akzeptiert hätte. Da dies aber nicht geschehen sei, entstand zwischen Anbieter und Käufer kein bindender Vertrag.

Zudem seien Online-Auktionen traditionellen Auktionen nicht gleichzusetzen. "Das Zeitlimit bei Online-Auktionen erinnert eher an ein Glücksspiel als an seriöse Verkaufshandlungen", so der Richter in seiner Argumentation während der Urteilsverkündigung. Internet-Auktionen seien eher als Plattformen zu verstehen, die das Knüpfen von Geschäftskontakten und das Einholen von Informationen über Angebot und Nachfrage ermöglichen.

 



 

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