AGB – Der schmale Grat der Absicherung

Allzu oft noch traurige Realität: kaum auffindbare AGB in viel zu kleiner Schrift oder in epischer Länge. Nur ein Beispiel dafür, dass eine einfache Übertragung der Geschäftsbedingungen ins Internet nicht ausreicht.

AGB sollen auch im Internet dabei helfen, bereits vor Vertragsabschluss für klare Verhältnisse zu sorgen. Dabei existieren jedoch einige Gefahren, da es stets eine Gratwanderung ist, eine für den Verwender möglichst günstige Klausel zu formulieren, die andererseits den Anforderungen der Rechtsprechung noch genügt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Online-Verträgen

I.Einführung
Für viele Unternehmen stellt das Internet heutzutage eine nicht mehr wegzudenkende Präsentations- und Vertriebsplattform dar. Dabei werden vielfältigste Vertragsgestaltungen erforderlich, von „normalen“ eCommerce-Verträgen, insbesondere Kauf-, Dienst- und Werkverträge bis hin zu Providerverträgen.

Da es sich beim Internet keineswegs um einen rechtsfreien Raum handelt, die Verträge aber äußerst vielschichtig sind, besteht großes Interesse von im Internet auftretenden Unternehmen, bereits beim Vertragsschluss ihre allgemeinen Vertragsbedingungen einzubeziehen. Die rationellste und ökonomischste Methode, dies zu tun, ist der Gebrauch vorformulierter so genannter Allgemeiner Geschäftsbedingungen.

Diese Möglichkeit bietet allerdings nicht nur Chancen, sondern birgt auch Gefahren, da vor allem das AGB-Gesetz zu beachten ist. So ist es stets eine Gratwanderung, eine für den Verwender möglichst günstige Klausel zu formulieren, die andererseits den Anforderungen der Rechtsprechung noch genügt. Folge einer Überschreitung dieser Grenzen ist nämlich in aller Regel die völlige Unwirksamkeit der Klausel d.h. nicht nur eine Reduzierung auf das zulässige Maß (sog. Verbot der geltungserhaltenden Reduktion). Dies aber führt dann zur vollen gesetzlichen Haftung des Verwenders.

Ohne hier den Anspruch auf Vollständigkeit erheben zu wollen, sollen im folgenden Möglichkeiten aufgezeigt werden, wie wesentliche Kernpunkte von Online-Verträgen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in (noch) zulässiger Weise geregelt werden können.

II.Die Vertragsgestaltung im Einzelnen
Um eine wirksame Vertragsgestaltung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen zu erreichen, müssen diese in den Vertrag einbezogen werden und dürfen weiter nicht überraschend sein (§§ 2 und 3 AGBG) oder gegen Treu und Glauben verstoßen (§§ 9, 10, 11 AGBG). Erwähnenswert ist auch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen bei unklaren Formulierungen immer zu Ungunsten des Verwenders ausgelegt werden (vgl. § 5 AGBG).

1. Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Anerkanntermaßen können Allgemeine Geschäftsbedingungen auch online wirksam vereinbart werden. Voraussetzung ist, dass der Verwender ausdrücklich auf sie hinweist und dem Vertragspartner Gelegenheit gegeben wird, in zumutbarer Weise von den Bedingungen Kenntnis zu nehmen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AGBG). Ein ausdrücklicher Hinweis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGBG dürfte im Online-Bereich jedenfalls dann gegeben sein, wenn der Verwender beispielsweise durch einen großen farbig markierten Hyperlink auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweist. Nach überwiegender Meinung können auch umfangreichere Geschäftsbedingungen im Internet wirksam einbezogen werden, wenn der Vertragspartner die Möglichkeit hat, diese kostenlos zu kopieren. § 1 Abs. 1 AGBG stellt weiterhin klar, daß die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits beim Vertragsschluss einbezogen werden müssen. Nicht ausreichend wäre demnach, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen erst später bei Lieferung der Ware bzw. bei Rechnungsstellung an den Kunden weiterzugeben.

2.Festlegung der Leistungspflichten
Schon wegen der schwierigen rechtlichen Einordnung von Online-Verträgen ist es unumgänglich, bereits bei der Vertragsgestaltung die jeweiligen Leistungspflichten der Parteien möglichst umfassend und genau zu regeln.

So sollten sowohl die Hauptleistungs-, als auch die Nebenleistungspflichten der Vertragspartner soweit wie möglich positiv festgelegt werden, v.a. auch im Hinblick auf mögliche Gewährleistungsansprüche.

Auch eine Beschreibung der Mitwirkungspflichten des Kunden bei der Verwendung von Kennungen bietet sich an. Der Kunde könnte z. B. verpflichtet werden, seine Kennung bzw. sein Codewort keinem Dritten zugänglich zu machen und bei der Möglichkeit, dass dies dennoch geschehen ist, sein Passwort sofort zu ändern.

Sinnvoll wäre auch eine Vereinbarung zwischen den Parteien, wonach betriebsinterne Informationen des Vertragspartners, von denen die andere Seite auf Grund des Vertragsverhältnisses Kenntnis erlangt, vertraulich zu behandeln sind.

3.Haftung und Gewährleistung
Wegen des für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden sog. „Transparenz-Gebotes“ ist es erforderlich, deutlich zu machen, für welche Ansprüche ein vereinbarter Haftungsausschluss gelten soll. Daher sollte der Ausschluss von deliktischen Ansprüchen z. B. deutlich von Gewährleistungsregeln abgesetzt sein. Auch sollte eine Vermengung von Haftungs- und Gewährleistungs-ausschlüssen deshalb vermieden werden, da letztere nach § 11 Nr. 10 AGBG teilweise strengeren Anforderungen unterliegen und daher die jeweilige Klausel insgesamt unwirksam werden könnte.

a)Haftungsausschluss für Ansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, pVV und Delikt

Bei einem Haftungsausschluss ist zunächst einmal § 11 Nr. 7 AGBG zu beachten, wonach ein Haftungsausschluss für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht möglich ist. Im Umkehrschluss ist also grundsätzlich eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zulässig. Dies gilt jedoch nur, soweit keine das Vertragsverhältnis wesentlich prägenden Pflichten (sog. Kardinalpflichten) betroffen sind. Für diese kann die Haftung auch wegen leichter Fahrlässigkeit (siehe hierzu aber auch unter c)) nicht generell ausgeschlossen werden (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG). Nach überwiegender Meinung sind diese Verschuldensmaßstäbe des § 11 Nr. 7 AGBG auch im Rahmen des Verzugs und der Unmöglichkeit anwendbar.

Ferner kann nach § 11 Nr. 11 AGBG die Haftung für zugesicherte Eigenschaften nicht abbedungen werden. Obwohl die Regelung ausdrücklich nur von Kauf-, Werk- oder Werklieferungsverträgen spricht, ist sie entsprechend z.T. auch auf andere Verträge, z.B. Mietverträge, anwendbar.

Nach § 24 S. 1 AGBG sind die Vorschriften der §§ 2, 10 und 11 AGBG, insbesondere also § 11 Nr. 7 – 11 AGBG, nicht auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, anwendbar. Allerdings berücksichtigt die Rechtsprechung die Grundgedanken dieser Vorschriften bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen Unternehmern im Rahmen des § 9 AGBG, so dass die Regelungen in diesem Fall dennoch durch die „Hintertür“ beachtet werden müssen.

b)Begrenzung der Haftung auf Höchstsummen

Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen versuchen, ihr Haftungsrisiko auch durch sog. „Haftungshöchstsummen-Klauseln“ zu begrenzen. Diese Möglichkeit wird von der Rechtsprechung aber nur in eng begrenzten Ausnahmefällen anerkannt. In jedem Fall unzulässig ist eine solche Klausel wegen § 11 Nr. 7 AGBG, wenn sie sich auch auf die grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Schäden bezieht.

c)Haftungsbegrenzung auf vorhersehbare Schäden

Einen weiteren Ansatz stellt die Haftungsbeschränkung auf unmittelbare Schäden dar. Zumindest im leicht fahrlässigen Bereich lässt die Rechtsprechung vereinzelt, jedenfalls im unternehmerischen Verkehr, eine Haftungsbegrenzung auch bei Kardinalpflichten auf vertragstypische vorhersehbare Schäden zu. Letztendlich ist diese Frage aber noch nicht abschließend geklärt.

4.Verantwortlichkeit
Regelungsbedürfnis besteht auch für den Bereich der Verantwortlichkeit für im Internet dargestellte Inhalte, obwohl hierzu in §§ 5 TDG/MDStV eine umfassende gesetzliche Regelung existiert. Den Vertragsparteien ist es aber unbenommen, die Tatbestandsvoraussetzungen dieser inhaltsgleichen Vorschriften näher auszugestalten, um Missverständnisse von vorne herein zu vermeiden.

Allerdings kann z. B. nicht allein durch eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein sich ansonsten als „eigener Inhalt“ darstellendes Angebot als „fremder Inhalt“ definiert werden. Ob ein Inhalt als fremder oder eigener zu qualifizieren ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls aus der Sicht eines objektiven Nutzers. Nach § 5 l TDG ist aber eine Freizeichnung des Diensteanbieters für eigene Inhalte keinesfalls möglich, da er für diese zumindest nach den Allgemeinen Gesetzen haften muß.

Problematisch wäre auch eine – in der Praxis häufiger anzutreffende – Regelung, in der der Verwender „keinerlei Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Zuverlässigkeit von fremden Inhalten“ übernimmt. Diese Klausel wäre hinsichtlich des Ausschlusses jeglicher Haftung für fremde Inhalte – selbst für vorsätzliches Handeln – unzulässig. Ein derartiger Haftungsausschluss würde sowohl dem gesetzlichen Leitbild der §§ 5 Abs. 2 TDG/MDStV als auch § 276 BGB und § 11 Nr. 7 AGBG widersprechen.

Sinnvoll erscheint jedoch für bestimmte Sachverhalte die Aufnahme einer Haftungsverlagerung auf den Kunden. Soweit er dies zu vertreten hat, soll der Nutzer danach für alle Folgen und Nachteile einstehen müssen, die dem Anbieter oder Dritten durch die missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der Dienste oder dadurch entstehen, dass der Nutzer seinen sonstigen Obliegenheiten nicht nachkommt. Auch ein diesbezüglicher Freistellungsanspruch des Internet-Unternehmers gegen den Kunden ist möglich.

5.Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Es sollten weiterhin Regelungen in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen werden, die sich mit der Abänderung derselben auseinandersetzen.

Änderungen, die nicht Entgelte und Leistungsinhalte betreffen, sollte sich der Verwender jederzeit vorbehalten, soweit sie aufgrund geänderter Umstände (z.B. wegen Gesetzes- bzw. Rechtsprechungsänderungen) erforderlich werden und für den Kunden nicht unzumutbar sind.

Auch bei Entgelten und Leistungsinhalten ist ein Anpassungsvorbehalt durch Mitteilung in elektronischer oder schriftlicher Form möglich, sofern dies mit einer angemessenen (beispielsweise zweimonatigen) Ankündigungsfrist geschieht und den Kunden nicht unangemessen benachteiligt. Für diesen Fall ist dem Kunden dann aber ein außerordentliches Kündigungsrecht, z.B. mit einer 14-tägigen Frist zum Änderungszeitpunkt, einzuräumen.

III.Fazit
Aufgrund der Vielfältigkeit von Online-Verträgen und der Vielzahl an zu berücksichtigenden gesetzlichen Regelungen bzw. deren Ausformung durch die Rechtsprechung stellt sich die rechtliche Lage in diesem Bereich – jedenfalls derzeit noch – unübersichtlich dar. Das im Internet auftretende Unternehmen muß deshalb versuchen, solche Rechtsunsicherheiten durch klare Vereinbarungen mit dem Geschäftspartner möglichst auszuschließen. Daher kann nur angeraten werden, dies bereits im Rahmen der vertraglichen Gestaltung, zu der AGBs einen wertvollen Beitrag liefern können, zu berücksichtigen. So lassen sich häufig gerichtliche Auseinandersetzungen für den Fall späterer Konflikte bereits im Vorfeld vermeiden.

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Rechtsanwältin Dr. Barbara Pirner

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