Die zahlreichen Gerichtsurteile und Gesetzesinitiativen zeigten im vergangenen Jahr eindrucksvoll, dass das Internet schon längst kein rechtsfreier Raum mehr ist. Auch für 2001 stehen zahlreiche Entscheidungen an, auf die sich sowohl Verkäufer als auch Nutzer einstellen sollten.
Kurz vor dem Jahreswechsel 2001 tat sich noch einiges: Nicht nur der deutsche Gesetzgeber, sondern auch die Europäische Kommission stellte noch schnell grundlegende Weichen: So hat – in einem gemeinsamen Arbeitspapier des Bundesministeriums für Wirtschaft sowie des Bundesjustizministeriums (Stand: 01.12.2000) – der „Entwurf eines Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr“ (Elektronischer-Geschäftsverkehr-Gesetz – EGG) via Internet den Weg in die Öffentlichkeit gefunden; zum Thema „Elektronische Signatur“ hat das BMWi ein weiteres „Arbeitspapier zur Vorbereitung einer Verordnung zur elektronischen Signatur und zur Umstellung der Gebühren auf Euro“ (Stand: 30.11.2000) „zur Veröffentlichung freigegeben“. Parallel findet sich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 01.12.2000 der lang erwartete sog. „gemeinsame Standpunkt“ (Nr. 48/00) zur Urheberrechts-Richtlinie, eine auch für die weitere Entwicklung des Internet (Stichwort: Musikdateien im MP3-Format) besonders wichtige Problematik. Ebenfalls von wirtschaftlicher Bedeutung ist daneben, dass die „Internet-Regierung“ ICANN sieben neue Top-Level-Domains vergeben hat.
Domains
Die Vergabe von Domains, den Internet-Adressen, war in der Vergangenheit ein besonderes Konfliktfeld. Dieses soll zukünftig dadurch entschärft werden, dass sieben neue generische Top-Level-Domains (gTLDs) zur Verfügung stehen werden: „.aero“, „.biz“, „.coop, „.info“, „.museum“, „.name“ und „.pro“. Bei der Vergabe dieser neuen Domains, die voraussichtlich ab dem ersten Quartal 2001 registrierbar sind, wird teilweise eine sog. „Sunrise-Period“ neu eingeführt, d. h., dass vorrangig Unternehmen, die nachweislich Markenrechte an einen bestimmten Begriff innehaben, die entsprechende Top-Level-Domain auf sich registrieren lassen können und so einen zeitlichen Vorsprung erhalten; erst nach Ablauf dieses Zeitrahmens steht die einzelne Domain dann nach dem bisher gebräuchlichen Prinzip „First come, first served“ (Wer zuerst kommt, mahlt zuerst) der Allgemeinheit offen.
Außerdem hatte die Europäische Kommission bereits im Februar 2000 beschlossen, eine eigene Europa-Domain zu schaffen. Mit einer eigenen europäischen Top-Level-Domain soll versucht werden, der US-amerikanischen Dominanz im Internet Paroli zu bieten. Diese .eu-Domains werden voraussichtlich Mitte 2001 eingeführt. Dass diese „.eu“ (Doteu) vergleichsweise länger auf sich warten lassen, beruht darauf, dass hierfür nicht die Internet-Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) zuständig ist, sondern die Brüsseler EU-Kommission, weil es sich hier nicht um eine „generic“ Top-Level-Domain, sondern um eine sog. „Country-Code“ Top-Level-Domain (ccTLD) handelt.
In der Rechtsprechung wird mit Spannung die erste Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes zu sog. beschreibenden Domains erwartet (Fall „www.mitwohnzentrale.de“); das Verfahren ist derzeit unter dem Aktenzeichen I ZR 216/99 anhängig. Da der BGH die Revision angenommen hat, darf man davon ausgehen, dass er – anders als die Vorinstanz OLG Hamburg (3 U 58/98) – jedenfalls nicht von einer generellen Unzulässigkeit solcher Domains ausgeht. Dagegen hatte das Oberlandesgericht Hamburg bei der Verwendung eines Gattungsbegriffs als Domain-Name einen Wettbewerbsverstoß mit der Begründung bejaht, dass durch die Verwendung des Branchenbegriffs sozusagen ein Abfangen bzw. Kanalisieren von Kundenströmen erreicht würde; nach der Ansicht des Gerichts besteht deshalb bei der gewerblichen Verwendung einer Gattungsbezeichnung für den Internet-Auftritt eines Unternehmens die erhebliche Gefahr einer unlauteren Wettbewerbsverzerrung. Interessanterweise hat das OLG Hamburg allerdings in einem anderen Fall (www.ltur.de ./. www.lastminute.com) später einschränkend entschieden, dass allein die Verwendung eines Gattungsbegriffs nicht zwingend einen Wettbewerbsverstoß bedeuten muss. In dieselbe Richtung geht auch eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts München I vom 24.09.2000 –
Az.: 4 HKO 13251/00 -, das im konkreten Fall in der Verwendung der Domain „autovermietung.com“ keinen Wettbewerbsverstoß sah. Anders wiederum im Ergebnis ein Urteil des LG München I vom 16.11.2000 (Az.: 7 O 5570/00): Im Fall „www.rechtsanwaelte.de“ sah das Gericht in der Verwendung der Domain eine „unlautere Absatzbehinderung“ bzw. „eine wettbewerbswidrige Behinderung des Leistungswettbewerbs“. Die Inhaberin der streitgegenständlichen Domain – eine Rechtsanwaltskanzlei – hat hiergegen Berufung eingelegt. Im Rechtsmittelverfahren könnte sie sich ergänzend auch auf die Entscheidung des OLG Hamm vom 02.11.2000 („www.sauna.de“) – Az.: 4 U 95/00 – stützen, wonach der bei Verwendung eines Gattungsbegriffes als Internet-Domain erzielte Kanalisierungseffekt – jedenfalls ohne Hinzutreten besonderer Umstände – nicht sittenwidrig im Sinne von § 1 UWG ist. Folglich wird es in Zukunft wieder auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls ankommen; denn allein die Verwendung eines allgemeinen Begriffs bzw. einer Gattungsbezeichnung wird auch der BGH voraussichtlich nicht als per se wettbewerbswidrig qualifizieren.
Marketing: Internetspezifische Werbeformen bzw. Geschäftsmodelle
a) Powershopping
Die in jüngster Zeit in der Rechtsprechung entschiedenen Fälle zum Powershopping (PrimusOnline bzw. LetsBuyIt.com) sind bekanntlich noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Da das Rabattgesetz nun doch bereits im Jahre 2001 vollständig abgeschafft werden soll, werden die höherinstanzlichen Gerichte es jedenfalls zukünftig nicht mehr so leicht haben, dieses Geschäftsmodell als gesetzes- bzw. wettbewerbswidrig zu verurteilen. Der aufgrund der strengeren Gesetze in der Bundesrepublik bislang für den deutschen Anbieter bestehende Wettbewerbsnachteil wird folglich ausgeräumt werden, so dass zukünftig solche neuen Handelsmodelle leichter Verwendung finden können.
b) Online-Auktionen
Ein weiteres äußerst konfliktträchtiges Feld ist – wie mehrere Urteile zeigen – der Bereich „Auktionen im Internet“. Nicht umsonst ist in der Presse wochenlang eine Entscheidung des LG Münster („ricardo.de“) Thema gewesen, die die „Versteigerung“ eines Kfz zu einem Preis, der nicht einmal die Hälfte des Listenpreises ausmachte, für rechtsunwirksam hielt. Dies ließ sich jedoch die unterlegene Partei, der übergangene Bieter/Käufer, nicht gefallen und legte gegen das Urteil des Landgerichts Münster Rechtsmittel ein – mit Erfolg: Das Berufungsgericht (OLG Hamm) erachtete nämlich den (über die Auktionsplattform zwischen den Parteien) abgeschlossenen Vertrag als für den Kfz-Händler bindend, so dass sich das „ersteigerte“ Kfz tatsächlich als Schnäppchen (zum Höchstgebot von DM 26.350,00 statt dem Listenpreis von ca. DM 57.000,00) erwies.
Konfliktpotential birgt in diesem Zusammenhang übrigens auch das seit 30.06.2000 geltende Fernabsatzgesetz, das dem Verbraucher bei jedem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag ein befristetes Widerrufsrecht gibt, das der Kunde ohne Angabe von Gründen ausüben darf. Denn das Gesetz führt bei den Ausnahmen von diesem Widerrufsrecht zwar explizit beispielsweise „Versteigerungen“ auf; da jedoch die weitaus überwiegende Meinung in Literatur und Rechtsprechung Online-Auktionen gerade nicht als „Versteigerungen“ (im herkömmlichen Sinne) qualifiziert, bedeutet dies – im Umkehrschluss -, dass über „Versteigerungen“ durch Internet-Auktionshäuser immer das Damoklesschwert der sog. „schwebenden Wirksamkeit“ des Vertrages schwebt, sprich: dass die Bieter im Falle eines Sinneswandels ohne Angabe von Gründen innerhalb der Widerrufsfrist das einmal abgegebene (Höchst-)Gebot wieder zurücknehmen könnten. Da gerade hier eine Rückabwicklung ziemlich unpraktikabel sein dürfte (ggf. rückt dann – soweit noch ermittelbar – das zweithöchste Gebot nach?), kann hier die weitere Entwicklung noch spannend werden…
c) E-Mail-Werbung
Auch zum Thema unaufgeforderte E-Mail-Werbung, die nach der weit überwiegenden früheren Rechtsprechung als grundsätzlich unzulässig qualifiziert wurde, glaubte man in jüngster Vergangenheit aufgrund einiger neuerer Entscheidungen der Instanzgerichte (v. a. LG Kiel, Urteil vom 20.06.2000 –
Az.: 8 S 263/99 -; im Ergebnis ebenso z. B. LG Augsburg – Az.: 2 O 4416/98 – oder LG Braunschweig – Az.: 22 O 1683/99 -) Erleichterungen feststellen zu können.
Tatsächlich ist allerdings bei der Versendung unverlangter Werbe-E-Mails („Junk-E-Mails“/“Spamming“) auch zukünftig – und zwar nicht nur in der Bundesrepublik – Vorsicht geboten. Zwar sieht die sog. E-Commerce-Richtlinie (als europäischen Mindeststandard) lediglich das sog. „Opt-out“-Prinzip vor (Opt-out bedeutet dabei, dass eine Werbung solange zulässig ist, als der Beworbene nicht widerspricht) und verlangt in diesem Zusammenhang, dass die Mitgliedsstaaten sog. Opt-Out-Register einrichten, in die sich Beteiligte eintragen können, die die Zusendung von Werbung nicht wünschen, doch ist diese Tendenz durch eine weitere geplante Richtlinie der Europäischen Kommission (Vorschlag für eine Richtlinie über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation; Stand 12.07.2000) bereits wieder überholt. Dieser aktuellste Richtlinienvorschlag, der die im Dezember 1997 verabschiedete sog. Telekommunikations-Richtlinie (DSB 2/98, Seite 1) ersetzen soll, bringt nämlich für den Bereich Marketing in Europa eine bedeutsame Neuregelung: Eine Regelung der Richtlinie, die Schutzvorkehrungen gegen unerbetene „Anrufe“ betrifft, erfasst zukünftig (anstelle des Begriffs „Anruf“) allgemein den Begriff „Nachricht“, so dass hierdurch auch E-Mails darunter fallen. Damit verbietet der Richtlinienvorschlag dann aber stets das sog. „Spamming“ (Zusendung unerbetener elektronischer Post) an natürliche Personen; folglich ist eine Zusendung von Werbe-E-Mails nur mit deren Einwilligung erlaubt (Opt-In).
EU-Verordnung „Verbrauchergerichtsstand“
Auch eine neue EU-Verordnung, die jetzt in Brüssel verabschiedet wurde, soll zukünftig natürliche Personen, konkret Verbraucher, begünstigen: Nach einer im März 2002 in Kraft tretenden Regelung werden Online-Käufer, die bei einem Anbieter in einem anderen EU-Land Waren oder Dienstleistungen bestellen, am Gericht ihres Heimatortes klagen können. Da sich allerdings das vom entscheidenden Gericht anzuwendende Recht danach richtet, was zwischen den Parteien im Kaufvertrag vereinbart wurde, werden beispielsweise deutsche Gerichte zukünftig teilweise auch auf der Basis ausländischen Rechts entscheiden müssen. Deshalb wird gleichzeitig die Förderung außergerichtlicher Streitschlichtungmöglichkeiten gefordert, um mit einfachen und praktikablen Schiedsverfahren das Vertrauen der Verbraucher in den elektronischen Geschäftsverkehr zu stärken.
E-Commerce-Richtlinie – Entwurf des „Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz“ (EGG)
Von wesentlicher Bedeutung für jeden im E-Commerce auftretenden Unternehmer wird ein neues deutsches „E-Commerce-Gesetz“, das – anders als das bereits im Jahr 2000 in Kraft getretene Fernabsatzgesetz – vor allem auch den B2B-Bereich betrifft: Der Gesetzgeber ist nämlich noch kurz vor Jahresende aktiv geworden, um die sog. E-Commerce-Richtlinie der Europäischen Kommission (Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08.06.2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt), die bis spätestens Januar 2002 in nationales Recht umgesetzt sein muss, in das deutsche Rechtssystem zu integrieren: BMWi (Bundesministerium für Wirtschaft) und BMJ (Bundesjustizministerium) haben ein gemeinsames „Arbeitspapier“ (Stand: 01.12.2000) entwickelt, das den sog. „Entwurf eines Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr“ (Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz – EGG) enthält. Unternehmen, die im Internet auftreten – im Gesetz „Diensteanbieter“ genannt – werden danach zukünftig dem sog. Herkunftslandprinzip unterworfen, d. h. jedes Unternehmen hat prinzipiell nur die Vorschriften des Landes zu beachten, in dem es niedergelassen ist. Außerdem müssen Diensteanbieter im Rahmen des elektronischen Geschäftsverkehrs eine Vielzahl von Informationspflichten erfüllen, d. h. sie werden Verpflichtungen unterworfen, die nach geltendem Recht bisher allenfalls bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern (v. a. wegen des seit 30.06.2000 geltenden Fernabsatzgesetzes) galten.
Der Gesetzesentwurf enthält aber darüber hinaus einen für jeden im Internet auftretenden Unternehmer ganz wichtigen Abschnitt: den Bereich „Verantwortlichkeit“. Denn hier haben gerade in jüngster Vergangenheit eine Reihe von Gerichtsurteilen für Verunsicherung gesorgt. Internet-Unternehmen wurden häufig für Vorgänge haftbar (d. h. konkret schadensersatzpflichtig) gemacht, die nicht von ihnen selbst initiiert wurden, sondern an denen sie meist nur am Rande (z. B. als Zugangsvermittler/Accessprovider, Contentprovider bzw. allgemein ISP/Internetserviceprovider) beteiligt waren. Gerade in Fällen, in denen der eigentliche Schadensverursacher (z. B. wegen dessen Unternehmenssitz im Ausland) im Inland schwer belangt werden konnte, tendierten deutsche Gerichte dazu, jeden „mit ins Boot zu ziehen“, der zur Verbreitung rechtswidriger Inhalte – meistens in Unkenntnis – lediglich faktisch beigetragen hatte. Trotz der eigentlich als Haftungserleichterungen konzipierten Vorschriften im „IuKDG“ aus dem Jahre 1997 – häufig auch „Multimedia-Gesetz“ genannt – verurteilten Instanzgerichte (vgl. richtungsweisend z. B. OLG Hamburg – Az. 3 U 274/99 -) lediglich mittelbar beteiligte Unternehmen. Um eine hieraus resultierende Verunsicherung wieder einzudämmen, enthält die E-Commerce-Richtlinie nicht nur deutliche Regelungen, unter welchen Voraussetzungen ein Diensteanbieter für Inhalte haftbar gemacht werden kann, sondern führt darüber hinaus explizit – insoweit klarstellend – aus, dass der Internet-Anbieter bei fremden Inhalten nicht aktiv nach Anhaltspunkten suchen muss, die auf einen rechtswidrigen Inhalt hinweisen. Diesen Grundsatz nimmt der deutsche Gesetzesentwurf des EGG „Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz“ auf und stellt ihn in seinem Abschnitt „Verantwortlichkeit“ sogar voran, indem er festhält, dass Diensteanbieter „nicht verpflichtet“ sind, „die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.“
Parallel zu diesem Gesetzesentwurf wird im übrigen im Rahmen eines neuen Paragraphen (§ 305 b BGB) eine weitere Forderung der E-Commerce-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt: Unter der Überschrift „Elektronische Bestellungen“ wird hier festgelegt, dass Unternehmer, die via Internet Waren oder Dienstleistungen absetzen, ihren Kunden „angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zu Verfügung zu stellen“ haben, „mit deren Hilfe Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung“ erkannt und berichtigt werden können. Die E-Commerce-Richtlinie fordert nämlich solche Korrekturmechanismen, da gerade bei der Bestellung per Mouseclick schnell bzw. häufig Eingabefehler vorkommen können.
Aus der E-Commerce-Richtlinie selbst ergibt sich überdies die weitere Forderung, dass „innerhalb des gleichen Zeitrahmens“ die „vorgeschlagene Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft“ ergänzend in Kraft treten soll (vgl. Ziff. 50 der Erwägungsgründe der Richtlinie 2000/31/EG).
EU-Richtlinie Urheberrecht
Entsprechend eines vom 28.09.2000 vom Rat festgelegten gemeinsamen Standpunktes wird auch das Urheberrecht in den Mitgliedstaaten erhebliche Änderungen erfahren: Weil das Internet einen grundlegenden Wandel bei Film, Video und vor allem Musik bewirkt hat, muss den neuen technischen Entwicklungen in der Informationsgesellschaft Rechnung getragen werden. Die Richtlinie setzt sich deshalb mit dem rechtlichen Schutz von Vervielfältigungsschutzvorrichtungen (technische Maßnahmen) auseinander. Sie soll das reibungslose Funktionieren des www für diejenigen, die urheberrechtlich geschütztes Material ins Netz stellen und für diejenigen, die solches Material übertragen oder vorhalten, gewährleisten.
Insgesamt soll die Richtlinie Rechtsinhabern und Nutzern gleichermaßen Vorteile bringen. Zu diesem Zweck regelt sie insbesondere das Vervielfältigungsrecht, das Recht der öffentlichen Wiedergabe und Zugänglichmachung, das Verbreitungsrecht sowie den rechtlichen Schutz von Systemen zur Verhinderung unerlaubten Kopierens und zur Verwaltung von Rechten. Ein Novum stellt in diesem Zusammenhang das sog. „Right of making available to the Public“ – quasi das Urheberrecht des Internets – dar.
Bei dem von der EU angestrebten Ziel, einen harmonisierten Rechtsrahmen zu schaffen, um die Entwicklung der Informationsgesellschaft zu fördern, spielen sowohl die Richtlinie zum elektronischen Geschäftsverkehr als auch die Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft“ eine wichtige Rolle; sie ergänzen sich gegenseitig, insbesondere z. B. bzgl. der Haftungsbestimmungen. Aber auch der nationale Rechtsrahmen schafft durch eine Vielzahl bereits umgesetzter bzw. in nächster Zukunft umzusetzender Gesetzesvorhaben im Bereich „Multimedia“ verbesserte Bedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr.
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