Sicher im Web agieren

Webseiten-Betreiber haben es nicht leicht: Nicht nur entscheiden Design, Technik und Inhalt über den Erfolg beim Kunden, auch das Beachten rechtlicher Bestimmungen ist wichtig für das Überleben der Seite. Wer sich vor juristischen Fehlern schützen und so einem verlängerten Widerrufsrecht des Kunden oder einer möglichen Abmahnung entgehen will, muss stets auf dem Laufenden sein und aktuelle rechtliche Anforderungen beachten.

Vorsicht Falle: Die häufigsten Rechtsfehler in Websites

Unternehmen, die eine eigene Website betreiben, müssen eine Reihe gesetzlicher Rahmenbedingungen beachten. So unterliegen nicht nur die Inhalte wie Bilder und Texte dem Urheberrecht des jeweiligen Erstellers. Auch Informationspflichten, wie etwa der Impressumspflicht muss nachgekommen werden. Wenn Sie auf Ihrer Internetseite einen Online-Shop betreiben, müssen Sie zusätzliche rechtliche Anforderungen beachten. Bei Fehlern drohen neben einem verlängerten Widerrufsrecht des Kunden vor allem Abmahnungen durch Vereine, Verbände und Wettbewerber. Im folgenden Kapitel erhalten Sie einen kurzen Überblick über die häufigsten Rechtsfehler und Abmahngründe auf Webseiten und lernen, diese zu vermeiden.

Impressum

Als Website-Betreiber sind Sie verpflichtet, umfassend und deutlich Angaben zu Ihrem Unternehmen zu machen. Unvollständige oder unpräzise Angaben können zu Bußgeldern führen (§ 16 TMG) und werden häufig durch Wettbewerber und Verbände kostenpflichtig abgemahnt. Werden über die Website Waren oder Dienstleistungen verkauft und unterscheiden sich Website-Betreiber und Verkäufer, muss dies hinreichend deutlich gemacht werden. Die Angaben des Impressums können von jeder Seite der Website aus durch einen Link „Impressum“ verlinkt werden, alternativ kann der Link auch als „Anbieterkennzeichnung“ bezeichnet werden.

Laut einem wichtigen BGH-Grundsatzurteil kann die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die über zwei Links erreichbar ist (hier: die Links „Kontakt“ und „Impressum“), den Voraussetzungen entsprechen, die an eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit im Sinne von § 5 TMG zu stellen sind.

Nicht ausreichend ist zum Beispiel, wenn die Angaben lediglich in den AGB vorhanden sind, erst nach mehr als zwei Klicks oder Scrollen über mehrere Seiten erreichbar sind (OLG Brandenburg) oder der Link unklar bezeichnet ist (zum Beispiel „backstage“, OLG Hamburg).

Ein Verstoß gegen die Anbieterkennzeichnungspflicht liegt zum Beispiel auch schon vor, wenn der Vorname fehlt oder abgekürzt wird (LG Berlin, bestätigt durch KG Berlin, zuletzt auch OLG Düsseldorf). Die Angabe von Vor- und Zuname des Inhabers beziehungsweise eines oder mehrerer Vertretungsberechtigter ist stets erforderlich.

Nachdem in Deutschland lange Zeit Unklarheit darüber herrschte, ob auch eine Telefonnummer im Impressum anzugeben sei, entschied der EuGH im Oktober 2008, dass diese nicht angegeben werden muss, wenn es eine andere Möglichkeit zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme gibt. Allerdings sollte eine Telefonnummer schon unter dem Gesichtspunkt des Kundenkontakts angegeben werden.

Die Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort ist unbedingt erforderlich, eine Postfachadresse genügt nicht (anders in der Widerrufsbelehrung), Handelsregisterangaben (OLG Hamm) und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr) nach § 27a UStG sind anzugeben, sofern vorhanden. Bestimmte Gesellschaften müssen im Handelsregister eingetragen sein (zum Beispiel OHG, KG, GmbH, AG etc.) oder sollten eine USt-IdNr haben (zum Beispiel für den Export). Die Steuernummer muss auf Rechnungen, aber nicht im Impressum angegeben werden. Bei bestimmten Berufen sind Zusatzangaben erforderlich (zum Beispiel zuständige Aufsichtsbehörde, Kammer, berufsrechtliche Regelungen).

Gewerbetreibende ohne Handelsregistereintrag müssen im Geschäftsverkehr immer mit Vor- und Zunamen auftreten. Bei der GbR sind die Namen aller Gesellschafter aufzuführen. Neben den Namen dürfen auch Branchenbezeichnungen (zum Beispiel „Muster-Agentur“) verwendet werden, diese sind aber nicht Bestandteil des offiziellen Unternehmensnamens. Durch Zusätze zum Namen darf nicht der Eindruck entstehen, dass die Firma im Handelsregister eingetragenen ist. Zudem darf keine Verwechslungsgefahr zu anderen Unternehmen aus der gleichen Branche bestehen.

Einzelkaufleute, die im Handelsregister eingetragen sind, müssen zusätzlich zu Ihrem Vor- und Nachnamen ihre Firma mit einem eindeutigen Rechtsformzusatz nennen, zum Beispiel „eingetragener Kaufmann“, „eingetragene Kauffrau“ oder „e.K.“. Diese Angaben müssen denen im Handelsregister entsprechen. Wie bei nicht im Handelsregister eingetragenen Gewerbetreibenden ist auch beim e. K. die Bezeichnung als „Geschäftsführer“ nicht korrekt (möglich allenfalls „Geschäftsführung“).

So genannte reglementierte Berufsgruppen (zum Beispiel Apotheker, Orthopädietechniker, Optiker, Hörgeräteakustiker, Architekten etc.) müssen zusätzlich Angaben zur Berufsbezeichnung, den Staat, in dem diese verliehen wurde, zur Kammer sowie zu den berufsrechtlichen Regelungen und den Zugang zu diesen machen. Bedarf die Tätigkeit einer behördlichen Zulassung, ist auch die Aufsichtsbehörde zu nennen.

Bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten (Inhalte mit meinungsbildender Qualität) muss zusätzlich ein Verantwortlicher für die jeweiligen Inhalte genannt werden („verantwortlich nach § 55 RfStV“). Optional kann auch ein Ansprechpartner für Service-Anfragen genannt werden, wobei dieser klar vom Website-Betreiber und inhaltlich Verantwortlichem abgegrenzt werden muss.

Nach Inkrafttreten des neuen UWG zum 30.12.2008 muss nun auch eine Angabe zum Verfahren für den Umgang mit Beschwerden gemacht werden, wenn dieses von den Erfordernissen der fachlichen Sorgfalt abweicht, zum Beispiel wenn der Kundenservice nur eine Stunde am Tag zur Verfügung steht. Bei Nutzung einer Hotline sollten daher Geschäftszeiten angegeben werden, wenn diese nicht rund um die Uhr besetzt ist.

Disclaimer, das heißt, Haftungsausschlüsse für Links oder Inhalte der eigenen Seite, sind meist sinnlos und bewirken häufig das Gegenteil, weil der Eindruck entsteht, man sei sich darüber im Klaren, dass man fragwürdige Seiten verlinkt. Links auf fremde Seiten sollten Sie bei Erstellung sorgfältig überprüfen und müssen Sie ab Kenntnis eines Rechtsverstoßes entfernen, weil Sie sonst selbst haftbar für die fremden Inhalte sind. Disclaimer, mit denen Sie sich von verlinkten Seiten pauschal distanzieren, sind rechtlich wirkungslos.

Marken- und Urheberrecht

Marken- und Urheberrechtsverletzungen führen dazu, dass der Rechtsinhaber einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch sowie bei Verschulden auch einen Schadensersatzanspruch hat (§ 97 UrhG, § 14 MarkenG). Der Unterlassungsanspruch setzt eine Wiederholungsgefahr voraus, die bei einmal erfolgter Rechtsverletzung zu vermuten ist. Häufige Rechtsverstöße im Zusammenhang mit Online-Shops sind:

– Verwendung markenrechtlich geschützter Begriffe als Domainnamen,

– nicht autorisierter Vertrieb von Markenprodukten (ohne Einverständnis des Herstellers beziehungsweise „Erschöpfung“ im Sinne von § 24 MarkenG), Verwendung von Markennamen auf der Website ohne Vertrieb der Markenprodukte,

– ungenehmigte Verwendung fremder Inhalte wie Produktabbildungen oder Artikelbeschreibungen (Herstellerfotos, Produktfotos anderer Websites),

– Verwendung fremder Marken als Metatags oder AdWords (auch als „weitgehend passende Keywords“).

Nach Auffassung vieler Gerichte (zum Beispiel OLG Braunschweig, OLG Stuttgart, LG Köln) gilt die Buchung fremder Markennamen als AdWords, das heißt, wenn bei Eingabe von Markennamen Werbeanzeigen für Ihre Seite auftauchen, ohne dass Sie mit diesen Markenprodukten handeln (anderer Ansicht: OLG Düsseldorf) als Verstoß gegen das Markenrecht. Für die Verwendung eines AdWords, welches als Marke eingetragen ist, und für gleiche Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, hat der BGH diese Frage dem EuGH vorgelegt, um zu klären, ob dies als markenmäßige Verwendung verstanden werden kann.

Wettbewerbsrecht

Bei unlauteren geschäftlichen Handlungen wie gezielter Behinderung von Wettbewerbern, Vorsprung durch Rechtsbruch, unzumutbarer Belästigungen oder irreführender Werbung bestehen Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche, Schadensersatzansprüche und auch Gewinnabschöpfungsansprüche (§§ 8 bis 10 UWG). Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird vermutet, wenn eine Rechtsverletzung begangen wurde.

Häufige Rechtsverstöße im Zusammenhang mit Online-Shops sind:

– fehlerhafte oder unvollständige Angaben im Impressum (nur Postfachadresse, keine Nennung des Vertretungsberechtigten),

– fehlerhafte oder unvollständige Preisangaben (Nettopreise im Endkundenvertrieb, keine Grundpreise bei Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, kein Hinweis auf MwSt und Versandkosten),

– irreführende Angaben zur Warenverfügbarkeit (kein Hinweis auf Lieferzeiten bei nicht sofortiger Verfügbarkeit, Angabe falscher Lieferzeiten),

– fehlerhafte oder unvollständige Informationen zum Widerrufsrecht (Hinweis nicht deutlich genug, unzulässige Einschränkungen),

– unzulässige Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Weitaus häufiger wurden folgende Verstöße abgemahnt, die mit konkreten Produkten oder Werbemaßnahmen zusammenhängen, das heißt, nicht nur bei Online-Shops, sondern auch im stationären Vertrieb auftauchen können:

– Werbung mit veralteter UVP

– Preisvergleich ohne klare Bezugsgröße (nur durchgestrichener Preis)

– Werbung für (vor kurzem) indizierte PC-Spiele, Büchern, DVDs oder Videos

– Keine oder nicht korrekte Angabe der Energieeffizienzklasse nach ENVKV (zum Beispiel „A+“ statt „A“ bei Waschmaschinen, oder die bloße Angabe von „B“, ohne Angabe der kompletten Skala „A (besser) bis G (schlechter)“)

– Werbung mit Testberichten ohne Nennung der Fundstelle

– Werbung mit veralteten Testberichten

Das OLG Hamburg entschied, dass ein Fehlen der Pflichtinformationen nach der EnVKV (Energieverbrauch etc. bei „weißer Ware“) oder das Weglassen von Fundstellen bei Testberichten wettbewerbswidrig im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG ist. Gleiches gilt laut LG Dresden, wenn mit der bei Waschmaschinen nicht existierenden Energieeffizienzklasse „A+“ geworben wird, da hierdurch der Eindruck erweckt wird, das betreffende Gerät sei energieeffizienter als die, eigentlich ebenfalls der höchsten Klasse „A“ zuzuordnenden Geräte. Anspruchsberechtigt bei Wettbewerbsverstößen sind Mitbewerber (Unterlassung/Beseitigung und Schadensersatz) sowie Wirtschaftsverbände, Verbraucherverbände und Kammern (Unterlassung/Beseitigung und Gewinnabschöpfung). Das OLG Dresden konkretisierte diese Angabepflicht und entschied, dass die Pflichtinformationen nach EnVKV direkt beim Warenangebot gemacht werden müssen und es nicht ausreicht, diese auf einer Shopunterseite bereitzuhalten.

Unwirksame AGB-Klauseln

Ein Abmahnungsgrund kann auch die Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln sein, die nicht nur von Online-Shops, sondern auch Anbietern von Dienstleistungen eingesetzt werden. Nach der Novellierung des UWG im Jahr 2008 gelten nunmehr auch unzulässige AGB-Klauseln, die sich erst auf die Zeit nach Vertragsschluss auswirken (zum Beispiel Gewährleistungsklauseln), als unlautere geschäftliche Handlung und können von Wettbewerbern abgemahnt werden. Zuvor war diese Möglichkeit noch umstritten.

Nachfolgend haben wir einige Klauseln zusammengestellt, die im Onlinehandel mit Verbrauchern problematisch sind, häufiger durch Konkurrenten oder Verbände abgemahnt oder sogar von Gerichten für unzulässig erklärt wurden. Maßstab für die inhaltliche Zulässigkeit sind die §§ 305 bis 310 BGB.

Einbeziehung von AGB

Die Klausel „Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden“ ist vom LG München I für unzulässig erklärt worden, weil sie gegen den Grundgedanken des § 305 BGB verstößt, nach dem jeweils eine Vereinbarung erforderlich ist.

Lieferzeiten

Die Klausel „Die Lieferzeit ergibt sich aus dem elektronischen Katalog. Angaben über die Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich und schriftlich zugesagt wurde“ ist vom LG Frankfurt am Main für unzulässig erklärt worden. Das OLG Frankfurt hat dieses Urteil bestätigt. Außerdem müssen die angegebenen Lieferzeiten eingehalten werden. Weiß der Händler bereits, dass er eine Ware nicht liefern kann und bewirbt diese dennoch mit „Lieferzeit zwei bis vier Tage“, so ist dies wettbewerbswidrig, entschied das LG Hamburg. Nach dieser Entscheidung ist es Online-Händlern zumutbar, die Lieferfristen tagesaktuell zu halten.

Lieferzeit „in der Regel“

Das KG Berlin stufte die Klausel „Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel ein bis zwei Tage nach Zahlungseingang, bei kundenspezifischen Anfertigungen circa sieben bis zehn Tage nach Zahlungseingang. Bitte beachten sie bei der Bestellung, dass die Lieferzeiten der Post meist bis zu zehn Tagen dauern können. Bei H… circa vier bis sechs Tage.“ als unwirksam im Sinne des § 308 Nr. 1, 2. Alt. BGB ein, weil die Lieferzeit in das Belieben des Händlers gestellt werde. Möglich ist aber eine „circa“-Angabe auf der Produktseite (besser als in den AGB). Auch AGB-Klauseln, dass Lieferfristen unverbindlich seien, sind meist unwirksam. Der Kunde muss auf der Produktseite informiert werden. Das OLG Bremen sah die Klausel „Lieferzeit in der Regel zwei bis vier Tage bei DHL-Versand“ als wettbewerbswidrig an, da nicht klar werde, was außerhalb der Regel und beim Versand mit einem anderen Dienstleister gelte. „Lieferung circa eine Woche nach Zahlungseingang“ erklärte das OLG Bremen aber explizit als zulässig.

Liefervorbehalte

Die Klausel „Sollte ein vom Kunden bestelltes Produkt wider Erwarten trotz rechtzeitiger Disposition aus von XY nicht zu vertretenden Gründen nicht verfügbar sein, ist XY berechtigt, anstatt des bestellten Produktes ein in Qualität und Preis gleichwertiges Produkt zu liefern“ oder „Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) zu. Auch diesen können Sie bei Nichtgefallen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Sollte ein bestellter Artikel oder Ersatzartikel nicht lieferbar sein, sind wir berechtigt, uns von der Vertragspflicht zur Lieferung zu lösen.“ berücksichtigt nicht das Interesse der Kunden an bestimmten Funktions- und Nutzungsmerkmalen oder einem bestimmten Design und ist daher laut BGH unwirksam.

Gutscheinverfall

Das LG München I erklärte die Begrenzung von amazon® Gutscheinen auf ein Jahr für unwirksam, weil dies von der zwingenden gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren abweiche (bestätigt vom OLG München).

Originalverpackung, Rechnung, Retourenschein beim Widerrufsrecht

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel, welche die Rücksendung der Ware in der Originalverpackung und unter Verwendung des Rücksendescheines und des Retourenaufklebers zur zwingenden Voraussetzung für die Ausübung des Widerrufsrechtes macht, ist nach den Bestimmungen der §§ 307 bis 309 BGB unwirksam. Das LG Stuttgart entschied, dass die Ausübung des Widerrufsrechts nicht davon abhängig gemacht werden kann, dass die Ware in Originalverpackung oder unbenutzt zurückgegeben wird oder eine Kopie der Rechnung und des Zahlungsnachweises vorgelegt wird. Das LG Coburg entschied, dass wettbewerbswidrig handelt, wer eine Widerrufsbelehrung verwendet, wonach eine Rückabwicklung des Vertrages nur bei Rückgabe der Originalverpackung erfolgen könne (ebenso LG Düsseldorf, LG Frankfurt, ständige Rechtsprechung). Dies gilt unter Anlegung des Maßstabes der kundenfeindlichsten Auslegung auch, wenn eine solche Klausel als Bitte formuliert ist (OLG Hamm, LG Trier). Eine solche zum Nachteil des Verbrauchers abweichende und damit gemäß § 312 f. BGB unwirksame Regelung erfüllt nicht die Voraussetzungen der Marktverhaltensregelung des § 355 BGB.

„Unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen“

Wenn der Kunde die Rücksendekosten nicht tragen muss (zum Beispiel beim Rückgaberecht oder Widerrufsrecht über 40 Euro), darf er die Ware nach überwiegender Meinung unfrei oder per Nachnahme zurückschicken. Das hat das OLG Hamburg bestätigt und die Klausel „Unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen“ für unzulässig und abmahnfähig erklärt. Sowohl eine Belastung des Verbrauchers mit den Kosten der Rücksendung als auch die Belastung mit einer Vorleistungspflicht entspricht nicht dem gesetzlichen Leitbild der §§ 320 ff BGB. Das Vorstrecken des Rückportos ist keine Bedingung für die Rücksendung. Verweigerung der Annahme in solchen Fällen ist eine unzulässige Einschränkung des Widerrufsrechtes.

Strafporto und Hinsendekosten beim Widerrufsrecht

Ungeklärt ist, ob dem Kunden bei Nichtnutzung eines Retourenaufklebers oder bei unfreier Rücksendung die Mehrkosten in Rechnung gestellt werden können. Unklar ist auch, ob bei Ausübung des Widerrufsrechtes die Kosten für den Versand (Hinsendekosten) in Rechnung gestellt werden können. Nach Auffassung des OLG Karlsruhe (nicht rechtskräftig) muss stets der Händler diese Kosten tragen. Entsprechende AGB-Klauseln sind daher abmahngefährdet. Diese Frage hat der BGH mittlerweile dem EuGH vorgelegt, damit abschließend geklärt werden kann, ob Hinsendekosten zurückerstattet werden müssen oder nicht. Der EuGH-Generalanwalt plädierte in seinen Schlussanträgen v. 28.1.2010 dafür, dass dem Verbraucher die Hinsendekosten nicht auferlegt werden dürfen.

Gutschriften nach Widerruf

Die Klausel „Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der Rücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben oder Sie erhalten beim Nachnahmekauf einen Verrechnungsscheck“ in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Versandhandel verstößt laut BGH gegen das Transparenzgebot und ist damit unwirksam. Unzulässig ist zum Beispiel die Klausel: „An uns zurückgeschickte Ware wird geprüft und der Kaufbetrag anschließend dem Kundenkonto gutgeschrieben. Eine Barauszahlung beziehungsweise eine Erstattung auf das Bankkonto des Kunden ist nicht möglich.“ (LG Regensburg)

Gefahrenübergang, „unversicherter Versand“

Die Abwälzung der Transportgefahr ist im Versandhandel mit Verbrauchern seit 1. Januar 2002 explizit untersagt (§ 474 Abs. 2 BGB). Entscheidend ist nicht die Übergabe an das Versandunternehmen, sondern die tatsächliche Ablieferung beim Verbraucher. Das LG Landau hat die von einem Online-Händler gegenüber einem Verbraucher verwendete AGB-Klausel „Versand auf Risiko des Käufers“ explizit als unzulässig und wettbewerbswidrig nach §§ 474 Abs. 2, 447 BGB, § 4 Nr. 11 UWG eingestuft. Unterschiedlich beurteilen die Gerichte die Option „Unversicherter Versand“ (zulässig: LG Hamburg, unzulässig: LG Saarbrücken, LG Nürnberg). Das KG Berlin entschied, dass eine Information über das Widerrufsrecht fehlerhaft ist, wenn nicht darauf hingewiesen wird, dass die Rücksendung bei Ausübung des Widerrufsrechtes auf Gefahr des Händlers erfolgt.

Rügefristen

Klauseln wie „Der Kunde hat die angelieferten Ware unverzüglich nach Lieferung auf Transportschäden zu untersuchen“ sind vom LG Hamburg und LG Frankfurt am Main für unzulässig erklärt worden, da das Gesetz bei Verbrauchern keine Rügepflichten kennt und Gewährleistungsansprüche auch nach zwei Jahren noch geltend gemacht werden können (anders zum Beispiel im Handel mit gewerblichen Kunden: kaufmännische Rügepflicht nach § 377 HGB). Ebenso entschied das LG Regensburg zu der Klausel: „Sollte doch einmal etwas Grund zur Beanstandung geben, bitten wir um Mitteilung innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware. Spätere Reklamationen können nicht angenommen werden.“

Gewährleistung

Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers ist gesetzlich ausführlich normiert und im Verbraucherhandel zwingend (§§ 437 ff. BGB). Ein Abweichen von den gesetzlichen Bestimmungen ist in den meisten Fällen unwirksam (zum Beispiel Gewährleistungsausschluss, Verweisung auf Dritte, nur Reparatur, zu kurze Verjährungsfrist (zum Beispiel nur sechs Monate), Ausschlussfrist für die Anzeige versteckter Mängel etc., § 309 Nr. 8 b BGB). Auch Nennung nur einiger Verbraucherrechte, zum Beispiel Unterlassung des Hinweises auf möglichen Schadensersatz, wird von der VZ Hamburg regelmäßig abgemahnt.

Schadenspauschalen

Schadenspauschalen (Verzugszinsen, Bearbeitungsgebühren, Einlagerungskosten etc.) müssen immer in einem angemessenen Verhältnis zu Ihrem tatsächlichen Schaden stehen. Sind die Pauschalen zu hoch, verstößt eine solche Klausel gegen § 309 Nr. 5 BGB. Zudem muss der Nachweis eines geringeren Schadens ausdrücklich vorbehalten bleiben. Bei Rücksendungen hängt der Wertersatz von den Einzelfallumständen ab, sodass eine Pauschalierung häufig für den Kunden unangemessen ist.

Haftung

Haftungsbeschränkungen sind nach der Schuldrechtsreform im Verbrauchsgüterkauf kaum noch möglich. Unzulässig sind zum Beispiel Beschränkungen bei Personenschäden oder im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 309 Nr. 7 BGB). Wenn Sie Ihre Haftung beschränken wollen, lassen Sie sich unbedingt durch einen Rechtsanwalt beraten! Hier kommt es auf jedes Wort an.

Gerichtsstandsvereinbarung

Eine Klausel wie „Gerichtsstand XY“ ist gegenüber Endverbrauchern unwirksam. Zulässig ist eine Gerichtsstandsvereinbarung zum Beispiel gegenüber Kaufleuten oder juristischen Personen (§ 38 ZPO). Häufig wird auch ein Gerichtsstand vereinbart, wenn der Vertragspartner „keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat“. Diese aus § 38 Abs. 2 ZPO stammende Formulierung tritt im Online-Handel jedoch hinter europäischen Gesetzen zurück, wenn der Online-Vertrieb aktiv auf weitere EU-Länder ausgerichtet ist. In diesem Fall gilt: „Die Klage des anderen Vertragspartners gegen den Verbraucher kann nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.“ (Art. 16 Abs. 2 EuGVVO).

Salvatorische Klausel

Sogenannte „Salvatorische Klauseln“, wonach im Falle der Unwirksamkeit einer AGB-Bestimmung nicht das Gesetz, sondern eine Regelung gelten soll, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen soweit wie möglich entspricht, sind wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) zumindest im Verbraucherhandel nach ständiger Rechtsprechung nichtig und damit überflüssig. Soweit AGB-Klauseln unwirksam sind, tritt an deren Stelle die einschlägige gesetzliche Bestimmung (§ 306 Abs. 2 BGB).

Abmahnung erhalten – Was tun?

Ist das Kind erst einmal in den Brunnen gefallen, das heißt, hat zum Beispiel ein Konkurrent einen Rechtsfehler auf der Website gefunden, geht dieser häufig im Wege der Abmahnung vor. Aber was ist eigentlich eine Abmahnung und was können Sie bei Erhalt einer Abmahnung tun?

Was ist eine Abmahnung?

Die Abmahnung ist grundsätzlich ein legitimes Mittel, einen Unterlassungsanspruch wegen einer Rechtsverletzung außergerichtlich durchzusetzen. Sie soll dem Rechtsverletzer die Möglichkeit geben, zur Vermeidung eines Rechtsstreits die Erklärung abzugeben, dass die beanstandete Handlung künftig unterlassen wird. Seit August 2004 heißt es dazu sogar im Gesetz: „Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.“ (§ 12 Abs. 1 UWG)

Die Abmahnung durch einen Mitbewerber oder Verband enthält:

– den Vorwurf eines Rechtsverstoßes, das heißt eine genaue Schilderung des beanstandeten Verhaltens und eine rechtliche Bewertung,

– eine Aufforderung, das gerügte Verhalten künftig zu unterlassen und zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen abzugeben,

– eine (meist sehr kurze) Fristsetzung unter Androhung einer gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs, falls die Frist erfolglos verstreicht.

Mit der Abmahnung werden meist eine vorformulierte Unterlassungserklärung und eine Rechnung über entstandene Schäden (vor allem Rechtsanwaltskosten) verschickt. Auch Abmahnungen per E-Mail oder telefonische Abmahnungen sollten ernst genommen werden, weil eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben ist. Aus Beweisgründen erfolgen Abmahnungen jedoch meistens per Post oder Fax.

Ein Unterlassungsanspruch kann auch ohne vorherige Abmahnung gerichtlich durchgesetzt werden, in diesem Fall riskiert der Konkurrent allerdings, dass der Anspruch sofort anerkannt wird, sodass der Abmahnende nach § 93 ZPO die Kosten des Gerichtsverfahrens tragen müsste. Daher werden Unterlassungsansprüche regelmäßig zunächst im Wege der Abmahnung geltend gemacht. Verhilft die Abmahnung dem Konkurrenten nicht zu seinem Ziel, kann er seinen Anspruch im Wege der einstweiligen Verfügung oder im gerichtlichen Hauptsacheverfahren durchsetzen. Da eine einstweilige Verfügung nur innerhalb eines kurzen Zeitraums nach Kenntnis der Rechtsverletzung beantragt werden kann, sind die in Abmahnungen gesetzten Fristen häufig sehr kurz.

Ist die Abmahnung berechtigt?

Ob die Abmahnung berechtigt ist, hängt von vielen Faktoren ab und sollte im Zweifel unbedingt durch einen Rechtsanwalt geprüft werden, auch wenn dieser dann noch zusätzlich bezahlt werden muss. In den meisten Fällen hat sich der Konkurrent genau überlegt, ob er den Rechtsverstoß abmahnen will, und der abmahnende Anwalt macht dies nicht zum ersten Mal.

Es gibt nur sehr wenige Fälle, in denen eine Abmahnung völlig unberechtigt ist, zum Beispiel wenn

– eindeutig kein Rechtsverstoß vorliegt, was selten ganz klar der Fall ist,

– der Abmahnende nicht zur Abmahnung befugt ist, zum Beispiel weil er gar kein Mitbewerber oder kein legitimierter Wirtschaftsverband ist, was im Einzelfall geprüft werden muss,

– die Abmahnung missbräuchlich erfolgt, zum Beispiel vorwiegend dazu, um einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

Auch stationäre Händler dürfen Internethändler abmahnen. Das OLG Jena entschied, dass zwischen regional tätigen Gewerbetreibenden und Internethändlern (hier: eBay-Anbieter) regelmäßig ein Wettbewerbsverhältnis besteht, da Internetangebote üblicherweise überall abrufbar sind, sodass bei gleichartigen Produkten eine Absatzkonkurrenz gegeben sei. Ob die Produkte gleicher Qualität und somit eine echte Alternative sind, spiele für das Wettbewerbsverhältnis keine Rolle. Selbst wer keinen Online-Shop betreibt, kann Internetanbieter auf Unterlassung in Anspruch nehmen, wenn diese die rechtlichen Spielregeln nicht einhalten.

Was kostet eine Abmahnung?

Während Verbände nur eine Pauschale in Höhe von circa 200 Euro geltend machen dürfen, ergibt sich der Kostenerstattungsanspruch von Wettbewerbern aus einer Gebührentabelle in Abhängigkeit vom Gegenstandswert. Hier werden dann schnell über 1.000 Euro Anwaltskosten völlig zu Recht fällig.

Die Höhe der Abmahnkosten hängt mit den hohen Gegenstandswerten zusammen. Dieser wird vom Gericht nach freiem Ermessen geschätzt und richtet sich nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit. Der Gegenstandswert in wettbewerbsrechtlichen Verfahren liegt nur in einfach gelagerten Fällen zwischen 10.000 Euro und 25.000 Euro, meist weit darüber hinaus. Das OLG Hamm geht zum Beispiel bei wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten von einem durchschnittlichen Streitwert in Höhe von 30.000 Euro aus. Domainstreitigkeiten liegen im Bereich ab 25.000 Euro, bei markenrechtlichen Angelegenheiten liegt der Wert meist deutlich über 50.000 Euro.

In letzter Zeit wurden die Gegenstandswerte von den abmahnenden Anwälten aber häufig zu hoch angesetzt. So hat das OLG Hamburg einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (hier: unterlassener Hinweis darauf, dass die MwSt. im Preis enthalten ist) mit „nur“ 5.000 Euro bewertet. Auch das Kammergericht Berlin hat in einem solchen Fall den Verfahrenswert von 20.000 Euro auf nur 5.000 Euro heruntergesetzt. Es liege nahe, dass der Antragsgegnerin ein „Anfängerfehler“ unterlaufen ist. Dies lasse für die Antragstellerin keine wirtschaftlichen Beeinträchtigungen in einem Ausmaß befürchten, das einen Streitwert in der von ihr angegebenen Größenordnung auch nur annähernd gerechtfertigt hätte. Auch das OLG Frankfurt hat den Streitwert in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, in dem es um ein fehlendes Impressum und eine fehlende Widerrufsbelehrung ging, ebenfalls mit 5.000 Euro bemessen (so auch neuerdings das OLG Hamburg bei Verstößen gegen fernabsatzrechtliche Informationspflichten). Hingegen geht das OLG Stuttgart bei fehlerhaften Widerrufsbelehrungen schon im einstweiligen Verfügungsverfahren von einem Gegenstandswert in Höhe von 15.000 Euro aus.

Vor allem das OLG Düsseldorf hat in mehreren Entscheidungen die Gegenstandswerte bei Abmahnungen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen oder unwirksamer AGB-Klauseln auf jeweils 900 Euro herabgesetzt, weil die Beeinträchtigung des abmahnenden Händlers in diesen Fällen nur sehr gering sei. Bei unzulässigen AGB geht das OLG Düsseldorf von einem Streitwert in Höhe von 1.200 Euro aus. Jedenfalls bei Produkten, die von einer Vielzahl von Händlern im Internet angeboten werden, dürfte es eine Frage des nicht häufig vorkommenden Zufalls sein, dass ein Kaufinteressent sich wegen der fehlerhaften Belehrung des Antragsgegners für dessen Angebot statt für dasjenige des Antragstellers entscheidet, so das Gericht. Das wirtschaftliche Interesse, wegen der Belehrungsmängel keine Kunden an Mitbewerber zu verlieren, ist daher nur sehr gering einzuschätzen. Auch das LG Münster kürzte einen Gegenstandswert bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung von 15.000 Euro auf 4.000 Euro, das OLG Celle auf 3.000 Euro, da der abmahnende Anwalt hier ohne großen Aufwand nur Textbausteine verwenden müsse. Diese begrüßenswerte Rechtsprechung hat sich aber bislang leider nicht bei anderen Gerichten durchgesetzt. Gleichwohl kann es sich durchaus lohnen, eine mögliche Kürzung zu prüfen.

Welche Reaktionsmöglichkeiten habe ich?

Es gibt drei Möglichkeiten, auf eine Abmahnung zu reagieren:
– Die vorformulierte Unterlassungserklärung uneingeschränkt abgegeben.
– Eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben
– Die Abmahnung aktiv zurückweisen (eventuell „Gegenangriff“)

Alle Reaktionsmöglichkeiten sind mit erheblichen Risiken verbunden, sodass es immer ratsam ist, einen Rechtsanwalt mit der Einzelfallprüfung zu beauftragen!

Eine Studie von Trusted Shops hat ergeben, dass Widerstand gegen Abmahnungen sich häufig auszahlt, weil Gegenstandswerte zu hoch angesetzt werden, die Unterlassungserklärung zu weit formuliert wird oder es beim Gegner auch etwas zu beanstanden gibt. Sie sollten in jedem Fall innerhalb der gesetzten Frist reagieren, auch wenn der Vorwurf unberechtigt ist. Wenn Sie die Abmahnung ignorieren, verschlechtert dies in jedem Fall Ihre Rechtsposition, auch wenn kein Verstoß vorliegt oder ein vermeintlicher Verstoß beseitigt wurde.

Wenn Sie die geforderte Unterlassungserklärung uneingeschränkt abgegeben, verlieren Sie wirtschaftliche Freiheiten. Sie sollten also vorher genau prüfen, wie weit die Unterlassungsverpflichtung reicht, und ob Sie die Pflicht überhaupt erfüllen können. Zudem dürfen Sie sich auch künftig keinen gleichartigen Verstoß leisten, weil sonst die vereinbarte Vertragsstrafe fällig wird (auch noch nach mehreren Jahren und/oder mehrfach). Schließlich erkennen Sie auch die geforderten Anwaltskosten in voller Höhe an.

Häufig ist daher die zweite Lösung in Betracht zu ziehen, nämlich die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. Änderungen können aber nicht nach Belieben vorgenommen werden, sondern sollten unbedingt mit einem Anwalt besprochen werden, damit die Wiederholungsgefahr ausgeräumt und der Erlass einer einstweiligen Verfügung verhindert wird. Häufige Änderungen sind:

– Neuformulierung der zu unterlassenden Verletzungshandlung (zum Beispiel Weglassen bestimmter Teile, engere Erklärung, Vereinbarung von Übergangsfristen)

– Reduzierung der Vertragsstrafe (zum Beispiel Versprechen einer „angemessenen Vertragsstrafe“, kein Verzicht auf „Einrede des Fortsetzungszusammenhangs“)

– Reduzierung des zugrunde gelegten Gegenstandswertes, falls dieser unangemessen hoch ist und/oder Abgabe der Erklärung ohne Kostenübernahme (Streichung der Anwaltskosten)

Ist die Abmahnung gänzlich unberechtigt, sollten Sie die Abmahnung schriftlich zurückweisen. Denkbar ist auch ein „Gegenangriff“ in Form einer (diesmal für den Abmahnenden kostenpflichtigen) Gegenabmahnung, denn häufig macht der Konkurrent auch nicht alles richtig. In bestimmten Fällen kann ein Vergleich erwirkt werden, der in einem gegenseitigen Verzicht auf Rechtspositionen und Kosten besteht.

Wollen Sie ganz auf Nummer sicher gehen, können Sie auch eine Schutzschrift bei dem Gericht hinterlegen, an dem der Abmahnende voraussichtlich eine einstweilige Verfügung beantragt, womit Sie rechnen müssen, wenn Sie keine Unterlassungserklärung abgeben. Hier wird dann in einem gerichtlichen Eilverfahren nach Antrag des Abmahnenden entschieden, wenn er eine Rechtsverletzung glaubhaft machen kann (zum Beispiel durch Bildschirm-Ausdrucke, eidesstattliche Versicherungen). Einwände können Sie nur in einer Schutzschrift vorbringen, ansonsten werden diese im Eilverfahren nicht berücksichtigt.

Schließlich haben Sie einen Anspruch, dass gerichtlich festgestellt wird, ob die Abmahnung gegen Sie berechtigt ist, um Rechtssicherheit zu haben (sogenannte negative Feststellungsklage). Umstritten ist bei wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten, ob der unberechtigt Abgemahnte seine eigenen Anwaltskosten vom Abmahnenden einfordern kann. Dies wird bislang überwiegend verneint und muss im Einzelfall geprüft werden. Rechtsinhaber können sich bei unberechtigten Verwarnungen aus Immaterialgüterrechten (wie zum Beispiel einem Kennzeichen-, Patent-, Gebrauchsmuster- oder Geschmacksmusterrecht) jedoch schadensersatzpflichtig machen, wie der BGH kürzlich bestätigte.

Der Vorliegende Beitrag ist ein Auszug aus dem Gratis-Booklet „Vorsicht Falle – Die häufigsten Rechtsfehler in Websites“, das kostenlos beim Verlag bestellt werden kann: http://www.businessvillage.de/Gratis-Vorsicht-Falle-Die-haeufigsten-Rechtsfehler-in-Websites/eb-839.html

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