Immer mehr Online-Händler fühlen sich durch den Gesetzgeber bei der Ausübung ihrer Geschäfte gegängelt, wenn nicht sogar gegenüber dem Verbraucher grob benachteiligt. Grund dafür sind die großzügigen Widerrufs- bzw. Rückgaberechte der Verbraucher, die zu massiver Rechtsunsicherheit aufseiten der Unternehmerschaft führen. Im Rahmen einer mehrteiligen Serie von „frequently asked questions“ werden die grundlegenden Fragen im Zusammenhang mit den Besonderheiten des Widerrufsrechts behandelt.
Dieser Teil der Serie wird die folgenden Fragen:
Frage Nr.1: Der Verbraucher widerruft, der Unternehmer zahlt jedoch das Geld nicht zurück. Wie ist hier die Rechtslage?
Frage Nr.2: Dem Verbraucher können bei einem Warenwert der zurückzusendenden Sache bis zu einem Betrag von 40 Euro die Rücksendekosten auferlegt werden:
a) Gilt dies sowohl bei Widerrufs- als auch bei der Rückgabebelehrung?
b) Sind die 40 Euro als Brutto- oder als Nettopreis zu verstehen?
c) Was gilt bei der Bestellung mehrerer Sachen durch den Verbraucher?
d) In welchen Fällen hat der Verbraucher auch über einem Bestellwert von 40 Euro die Rücksendekosten zu tragen?
Frage Nr.3: Wer hat die Gefahr der Rücksendung bei Ausübung des Widerrufsrechts zu tragen?
Frage Nr.4: Hat der Verbraucher einen Anspruch auf Vorschuss der Rücksendekosten?
Frage Nr.5: Wie kann sich der Unternehmer gegen unfreie Rücksendungen wehren?
Frage Nr.1: Der Verbraucher widerruft, der Unternehmer zahlt jedoch das Geld nicht zurück. Wie ist hier die Rechtslage?
Antwort: Gemäß § 357 I S. 2 BGB kommt der Unternehmer mit der Pflicht zur Entgeltrückzahlung 30 Tage nach Zugang der Widerrufserklärung ohne Mahnung (!) in Verzug. Nach Ablauf der 30 Tage kann daher der Verbraucher gegenüber dem Unternehmer einen Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens (§§ 280 I u II iVm § 286 BGB) geltend machen, wobei hier als Mindestschaden Verzugszinsen in Betracht kommen. Dabei beträgt der Verzugszinssatz für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Vor dem Hintergrund, dass der Basiszinssatz zur Zeit 2,7 % beträgt, errechnet sich ein aktueller Verzugszinssatz von 7,7 %. Ein wenig nebensächlich aber dennoch interessant zu wissen ist, dass der Beginn der Zinspflicht der Tag nach Eintritt des Verzugs ist und mit Ablauf des Tages endet, an dem gezahlt worden ist.
Frage Nr.2: Dem Verbraucher können bei einem Preis der zurückzusendenden Sache bis zu einem Betrag von 40 Euro die Rücksendekosten auferlegt werden:
a) Gilt dies sowohl bei Widerrufs- als auch bei der Rückgabebelehrung?
b) Sind die 40 Euro als Brutto- oder als Nettopreis zu verstehen?
c) Was gilt bei der Bestellung mehrerer Sachen durch den Verbraucher?
d) In welchen Fällen hat der Verbraucher auch über einem Bestellwert von 40 Euro die Rücksendekosten zu tragen?
Antwort Nr.2a: Nein! Voraussetzung ist vielmehr, dass der Unternehmer dem Verbraucher ein Widerrufsrecht eingeräumt hat. Ist dem Verbraucher dagegen ein Rückgaberecht zugebilligt worden, hat der Unternehmer auf jeden Fall die Kosten der Rücksendung zu tragen.
Antwort Nr. 2b: Es geht um den Bruttopreis. Diese darf nicht höher sein als 40 Euro.
Antwort Nr. 2c: In dem Fall kommt es nur auf den Preis der zurückzusendenden Sache an.
Antwort Nr. 2d: Etwa wenn der Verbraucher im Zeitpunkt des Widerrufs weder die Gegenleistung noch eine Teilzahlung erbrach hat. Insoweit kommt es jedoch auf die Erteilung des Überweisungsauftrages, nicht aber auf die Gutschrift auf dem Konto des Unternehmers an.
Frage Nr.3: Wer hat die Gefahr der Rücksendung bei Ausübung des Widerrufsrechts zu tragen?
Antwort: Gemäß § 357 Abs. 2 Nr.2 hat der Unternehmer die Gefahr der Rücksendung bei Widerruf oder Rückgabe durch den Verbraucher zu tragen. Dies hat für den Unternehmer zur missliebigen Konsequenz, dass der Verbraucher auch bei Untergang oder Verschlechterung der Sache von seiner Rückgewährleistungspflicht befreit wird. Für den Fall bleibt dem Unternehmer nur die Möglichkeit, sich an das jeweilige Transportunternehmen zu wenden und dieses in Anspruch zu nehmen. Hier spielt § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB eine Rolle, der Folgendes bestimmt:
„Ist das Gut beschädigt oder verspätet abgeliefert worden oder verlorengegangen, so kann der Empfänger die Ansprüche aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen; der Absender bleibt zur Geltendmachung dieser Ansprüche befugt.“
Fazit: Der Unternehmer hat die Gefahr der Rücksendung zu tragen, kann jedoch möglicherweise Ansprüche gegen das Transportunternehmen geltend machen.
Frage Nr.4: Hat der Verbraucher einen Anspruch auf Vorschuss der Rücksendekosten?
Antwort: Vor einigen Jahren war es noch strittig, ob der Verbraucher gegen den Unternehmer einen Anspruch auf Vorschuss der Rücksendekosten hat. Einige Juristen bejahten dies und stützten ihre Argumentation auf eine analoge Anwendung des § 699 BGB mit der Folge, dass der Verbraucher theoretisch die Rücksendung verweigern kann, bis der Vorschuss für die Rücksendekosten vom Unternehmer an ihn gezahlt wird.
Dies wird jedoch in dieser Form heute kaum noch vertreten. Vielmehr soll nach allgemeiner Ansicht der Verbraucher keinen Vorschussanspruch haben, dafür jedoch berechtigt sein, die Waren „unfrei“ oder per Nachnahme zurückzusenden.
Fazit: Der Verbraucher hat keinen Anspruch auf Vorschuss der Rücksendekosten.
Frage Nr.5: Wie kann der Unternehmer verhindern, dass er im Falle „unfreier Rücksendungen“ das Strafporto zu zahlen hat?
Antwort: Ganz einfach stellt sich die Situation in den Fällen dar, bei denen der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt. Hier sieht nämlich das Gesetz ohnehin vor, dass der Verbraucher die Rücksendekosten zu tragen hat. Sollten die AGB oder etwa die Widerrufsbelehrung des Unternehmers eine entsprechende Regelung vorsehen, können in diesen Fällen die Rücksendekosten und natürlich auch das zu zahlende Strafporto dem Verbraucher auferlegt werden.
In allen anderen Fällen hat jedoch grundsätzlich der Unternehmer die Kosten für die Rücksendung zu tragen. Aus dem Grund verfahren viele Verbraucher nach der Methode, den Service „Unfrei/Empfänger zahlt“ der Deutschen Post zu nutzen. Der Verbraucher versendet also die Sendung unfrei und der Unternehmer hat alle Versandkosten zu zahlen. Das kann für den Unternehmer ein teures Vergnügen werden. So beträgt das Pauschalentgelt (inklusive Beförderung) für unfreie Sendungen 12 Euro. Bei DHL Europlus zahlt der Empfänger alle Kosten (Transportkosten inklusive Handling, gegebenenfalls Zoll oder andere Services) sowie einen Zuschlag für den Service „Unfrei/Empfänger zahlt“ von 10 Euro. Außerdem wird bei „Unfrei/ Empfänger zahlt“ in Verbindung mit DHL Europlus ein Einziehungsentgelt erhoben, das abhängig vom jeweiligen Zielland ist.
Um dieser Strafgebühr zu entgehen, haben sich findige Unternehmer bereits viele Tricks einfallen lassen, die diesen jedoch im Einzelfall teuer zu stehen gekommen sind (Stichwort. Abmahnung). Die gängigsten Methoden sollen an dieser Stelle vorgestellt werden:
Methode Nr.1: Der Unternehmer nutzt in seiner Widerrufsbelehrung oder seinen AGB die folgende Klausel:
„Bitte schicken Sie uns eventuelle Rückgaben nicht unfrei zurück, da wir in diesem Fall die Annahme verweigern müssen.“
Klauseln dieser Art sind gerade zur Zeit in erhöhtem Maße abmahngefährdet. So ist der IT-Recht Kanzlei bekannt, dass z.B. auch die Wettbewerbszentrale derlei Bestimmungen seit längerem abmahnt. Die bis dato erkennenden Gerichte sorgen insoweit auch für rechtliche Rückendeckung, da es ihrer Ansicht nach grundsätzlich jedem Verbraucher zustehen soll, die Ware auch unfrei zurücksenden zu können. (Beispiel: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/arnsberg/lg_arnsberg/j2004/8_O_33_04urteil20040325.html). Dementsprechend werden zur Zeit alle Klauseln abgemahnt, die insoweit dem Verbraucher Beschränkungen irgendeiner Art auferlegen.
Methode Nr.2: Der Unternehmer kleidet die Klausel, welche die Rücksendung der Ware von der Verwendung des Rücksendescheins und des Retourenaufklebers abhängig macht, in eine Bitte ein. Auch dies ist nach Ansicht des OLG Hamm (NJW-RR 2005,1582) unzulässig. Dies begründet das Gericht unter anderem wie folgt:
„Eine weitere gegen den Grundgedanken der Gewährung eines uneingeschränkten Rückgaberechtes verstoßende Erschwernis ergibt sich für den Verbraucher durch die mit der gewünschten Verwendung des Rücksendescheins in direktem Zusammenhang stehende nachfolgende Regelung zur Frage der Kosten der Rücksendung. Diese Bestimmung , wonach dem Verbraucher durch die Rücksendung keine Kosten entstehen, da bei Verwendung des beigefügten Formulars das Porto von der Beklagten übernommen werde, legt für den Verbraucher die Annahme nahe, daß die Rücksendung nur dann für ihn kostenfrei ist, wenn er sie in der gewünschten Art und Weise durchführt und ihm im Falle einer anderen Art der Rücksendung Kosten entstehen. Aufgrund der Verknüpfung mit dieser Kostentragungsregelung stellt die von der Beklagten in der beanstandeten Klausel geforderte Verwendung des Rücksendescheins eine unzulässige Erschwernis dar. Mit Ausnahme der in § 357 Abs. 2 S. 3 BGB genannten Situation ist die Übernahme von Kosten mit der Gewährung eines uneingeschränkten Rückgaberechts nicht vereinbar.“
Methode Nr.3: Der Unternehmer packt den Lieferungen einfach Retourenaufkleber bei und weist den Verbraucher im Rahmen eines „Tipps“ auf die Möglichkeit hin, diese Aufkleber für die Rücksendekosten nutzen zu können.
Dieser Weg scheint der zur Zeit einzig gangbare. Dadurch, dass von einem bloßen „Tipp“ die Rede ist und sich nirgends eine (wie auch immer geartete) Klausel mit dem Retourenschein auseinandersetzt, kann auch der „DAV“ („dümmst anzunehmende Verbraucher“) nicht insofern in die Irre geführt werden, als er annehmen könnte, dass er zur Übernahme der Rücksendekosten verpflichtet ist.
Es ist nur darauf zu achten, dass die Retourenaufkleber der jeweiligen Ware tatsächlich beigelegt werden. Zwar wäre es theoretisch auch möglich, dass der Verbraucher zunächst telefonisch einen Rücksendeschein anfordern müsste. Dies könnte sich jedoch möglicherweise wieder als abmahnfähig herausstellen, da bei einer solchen Regelung der Verbraucher unter Umständen die Widerrufsfrist versäumen könnte.
Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an:
Max-Lion Keller, IT-Recht-Kanzlei München