Egal, ob Privatverkäufer oder Unternehmer: Bei Ebay-Verkäufen ist das Finanzamt immer mit dabei. Trotz der großen Anonymität, die das Internet bietet, können Finanzämter systematisch Online-Auktionen auswerten und, wenn es Anhaltspunkte für steuerlich erhebliche Tatbestände gibt, eine Auskunftsanfrage an das Auktionshaus stellen. Wer noch Privatanbieter oder schon Händler ist, wann solche Verkäufe steuerlich unbeachtlich sind und welche Regelungen und Auflagen zu beachten sind, ist oft schwer zu überblicken.
Big brother is watching you
Bin ich Händler oder Privatanbieter bei Ebay? Welche steuerlichen Pflichten muss ich beachten? Wie vermeide ich unangenehme steuerliche Konsequenzen? Was weiß das Finanzamt von mir?
Der Ebay-Anbieter hat es schwer. Die Waren, die er anbietet, gehen schnell über den Markt und er bietet alles an. Aber die steuerlichen Pflichten drücken auf seiner verkaufsfreundlichen Seele. Er ahnt, es gibt vielleicht noch Pflichten, nur fehlt ihm die Zeit, denn er muss anbieten und verkaufen. Doch wenn er meint, er bleibe in der virtuellen Welt des Internet anonym – weit gefehlt: Das Finanzamt ist immer dabei. Es wertet sogar systematisch die Online-Auktionen aus, um Grundlagen für weitere Überprüfungen und Ermittlungen zu schaffen.
Deshalb haben wir hier für Ebay-Anbieter ein paar wichtige Informationen zusammengestellt, damit zum klugen Verkauf sich auch eine vernünftige steuerliche Strategie gesellt.
Das Finanzamt sieht alles
Vorsicht bei unbedachten Ebay-Verkäufen – das Finanzamt prüft Internetseiten auf steuerlich relevante Tatbestände
Ebay-Verkäufer sollten bedenken, dass dem Finanzamt eine Software zur Verfügung steht, mit der Auktionen über Waren, Handwerksleitungen, Umzüge usw. systematisch geprüft werden können. Von besonderem Interesse sind für die Behörde umfangreiche Verkaufsaktivitäten oder der Verkauf von wertvollen Gegenständen. Sofern der Verkäufer sich in Ebay als Unternehmer angemeldet hat, stehen Fragen zur Umsatzsteuer und zur steuerlichen Erfassung sämtlicher Erlöse im Mittelpunkt. Ist der Verkäufer allerdings Privatverkäufer, wird geprüft, ob die Verkäufe nach Art und Umfang tatsächlich privater oder unternehmerischer Natur sind.
Sollten die Ebay-Verkäufe als unternehmerische Aktivität gewertet werden, sind sie auch in den Steuererklärungen zur Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer anzugeben.
Welche Daten hat das Finanzamt?
Wie kommt das Finanzamt an Daten der Internet-Händler? Auf welche rechtlichen Grundlagen kann es sich stützen?
Gemäß § 93 AO können die Finanzämter ein Auskunftsersuchen an Auktions- und Handelshäuser im Internet richten, um Auskünfte über den jeweiligen Anbieter bzw. Nutzer zu erhalten. Unzulässig ist ein Auskunftsersuchen nur dann, wenn keine Anhaltspunkte für steuerlich erhebliche Tatbestände gegeben sind. Somit sind Rasterfahndungen und Ermittlungen ins Blaue hinein nicht erlaubt. Doch um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu gewährleisten, sind die Finanzbehörden gehalten, auch Auskunftsersuchen an Dritte – also an die beteiligen Auktions- oder Handelshäuser – zur Aufdeckung eines bislang unbekannten Steuerfalls zu richten.
Die OFD Magdeburg hat geregelt, dass die Ämter bei Hinweisen auf Onlinehandel das Auktionshaus Ebay nach § 93 AO um Auskunft über den jeweiligen Nutzer ersuchen sollen. Wer wiederholt oder regelmäßig Waren oder Dienstleistungen auf Internet-Plattformen anbietet, kann daher jederzeit Gegenstand eines solchen Ersuchens sein.
Das kann schneller passieren, als ein Online-Anbieter glaubt, denn die Behörden durchforsten mittels der speziell entwickelten Software XPider systematisch Verkaufsplattformen und prüfen Querverbindungen zwischen An- und Verkäufen und gleichen diese Daten mit dem Handelsregister und internen Datenbanken ab.
Privatverkäufer oder Unternehmer?
Ebay-Verkäufer müssen nachweisen, ob sie privat oder unternehmerisch tätig sind – dies ist mit erheblichen steuerlichen Konsequenzen verbunden. Die Behauptung allein, private Verkäufe zu tätigen, reicht im Regelfall nicht aus.
Die Grenzen sind fließend. Allein die Behauptung, Verkäufe seien privater Natur, schützt den Ebay-Anbieter nicht. Geprüft werden die tatsächlichen Verkaufsaktivitäten – und aus deren Beurteilung zeigt sich, ob Aktivitäten eines Händlers oder eines Privatverkäufers vorliegen. Faustformel ist, wer seine Wohnung oder den Keller entrümpelt und private Gegenstände gegen Höchstgebot versteigert, ist Privatverkäufer – diese Verkäufe sind nicht panmäßig, sie müssen nicht versteuert werden.
Werden allerdings auffällig häufig ähnliche Gegenstände versteigert oder gar Kleidung gebraucht und neuwertig im großen Umfang veräußert, die nach Größe und Art keinen Bezug zum Haushalt des Verkäufers hat, nimmt das Finanzamt eine unternehmerische Betätigung an. Auch der Verkauf von Gebrauchtgegenständen und Sammlerstücken fällt in dieses Gebiet. Die Höhe der Erlöse ist nicht relevant, sondern die Art am Markt aufzutreten und die Häufigkeit von Verkäufen sind Kriterien, auf die es ankommt. Ist ein Privatverkäufer unbewußt zum Unternehmer geworden, muss er Belege über Ausgaben und Kontoauszüge über Einnahmen vorlegen können, um Schätzung durch das Finanzamt zu vermeiden.
Wer privat und unternehmerisch tätig ist, sollte dies über getrennte Ebay-Registrierungen zum Ausdruck bringen, da im Zweifelsfall unternehmerische Tätigkeit unterstellt werden kann.
Für Immobilien und hochwertige Gebrauchtgegenstände (z. B. Antiquitäten) sind zwischen Anschaffung und Verkauf Haltefristen zu beachten, ansonsten liegen auch im Privatbereich Spekulationsgeschäfte vor, die der Steuer unterliegen.
Vorsicht ist geboten bei Unternehmern und Selbständigen, die im Rahmen ihres Unternehmens Verkäufe vornehmen. Hier liegen in der Regel sogenannte Hilfsgeschäfte vor, die grundsätzlich keinen privaten Charakter haben.
Unternehmerische Tätigkeit oder Liebhaberei?
Auf Internet-Auktionen wird alles verkauft: Kleidung, Elektrogeräte, Kunstgegenstände. Wann sind solche Verkäufe steuerlich unbeachtliche private Vorgänge?
Für viele private Online-Anbieter bei Ebay stellt sich Frage, ob ihre Aktivitäten aus Online-Verkäufen tatsächlich privater Natur sind. In diesem Fall wären die Verkäufe steuerlich nicht relevant. Allerdings sind wiederholte oder regelmäßige Verkäufe bei Internetauktionen als nachhaltige, auf Wiederholung angelegte Tätigkeit zu werten. Wird dies häufig betrieben, handelt es sich um eine berufsmäßige Tätigkeit. Sofern sie im eigenen Risiko mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird, kann sie nicht mehr der privaten Sphäre zugeordnet werden. In diesem Fall liegen unternehmerischen Leistungen vor, die der Besteuerung zu unterwerfen sind. Folglich müssen die Verkäufe im Rahmen der Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer gegenüber dem Finanzamt erklärt werden. Nachweise über Einnahmen und Ausgaben sind genau zu führen. Bei einem sehr umfangreichen Handel stellt sich die Frage nach der Buchführungspflicht.
Der steuerrechtliche Gewerbebegriff ist zu unterscheiden vom wettbewerbs-rechtlichen. Die Gewerbeeigenschaft aus wettbewerbsrechtlicher Sicht setzt nämlich keine Gewinnerzielungsabsicht voraus.
Das Finanzamt beobachtet von sich aus gezielt Auktionsgeschäfte, um Verstöße gegen steuerliche Vorschriften ahnden zu können. Im Rahmen der Auswertung solcher Beobachtungen kann die Behörde auf den einzelnen Steuerpflichtigen zugreifen.
Um nicht als gewerblicher Händler eingestuft zu werden, sollte geprüft werden, ob bei wiederholten Online-Verkäufen ggf. Liebhaberei anzunehmen ist. Steuerlich unbeachtlich bleiben Geschäfte nämlich, wenn sie vom Finanzamt als Liebhaberei eingestuft werden. Bei diesen Geschäften fallen im Regelfall Verluste an. Diese Tätigkeiten sind nicht nachhaltig und zielen nicht auf Einnahmeüberschüsse, deshalb werden sie der privaten Sphäre zugeordnet und es liegt keine unternehmerische Tätigkeit vor.
Wer ist Kleinunternehmer?
Bewegen sich die Umsätze eines Ebay-Händlers im Rahmen eines Kleinunternehmers muss er keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.
Hat ein Ebay-Verkäufer geklärt, dass er nicht privat, sondern unternehmerisch tätig ist, stellt sich die Frage nach der Steuer.
Neben der Pflicht, Einkommensteuer zu entrichten, sind auch Pflichten zur Umsatzsteuer zu beachten. Jeder Verkauf löst in der Regel 19 % Umsatzsteuer (sofern keine Sondervorschriften greifen) aus – allerdings nicht, sofern es sich um einen Kleinunternehmer handelt. Dies ist der Fall, wenn die Umsätze im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als € 17.500,00 betragen und im Folgejahr € 50.000,00 nicht übersteigen. Der Kleinunternehmer ist aufgrund geringer Umsätze nicht verpflichtet, Umsatzsteuer abzuführen – allerdings darf er sie auch nicht ausweisen. In Rechnungen muss ausdrücklich der Zusatz enthalten sein, dass von der Kleinunternehmerregelung des Umsatzsteuergesetzes Gebrauch gemacht wird.
Entscheidet sich der Kleinunternehmer allerdings dennoch für den Umsatzsteuerausweis, muss er diese auch an das Finanzamt abführen. Sofern auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet wird, bindet diese Entscheidung über einen Zeitraum von fünf Jahren.
Was bedeutet Differenzbesteuerung?
Die Differenzbesteuerung bietet die Möglichkeit bei Wiederverkäufern, die Umsatzsteuer nur auf die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis zu berechnen. Unternehmerisch tätige Ebay-Händler sind so geringer belastet.
Sofern ein Ebay-Händler unternehmerisch tätig ist und die Verpflichtung besteht, Umsatzsteuer abzuführen und es sich um einen Wiederverkäufer handelt, sollte er die Grundsätze der Differenzbesteuerung beachten. Die Differenzbesteuerung bietet die Möglichkeit, nur die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufswert der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Wiederverkäufer kaufen von Privatpersonen, Kleinunternehmern oder anderen Wiederverkäufern ohne Umsatzsteuerausweis gebrauchte bewegliche Waren (außer Edelsteine- und Edelmetalle) und veräußern diese anschließend weiter – z. B. gebrauchte Kleidung oder gebrauchte Elektrogeräte. Beim Ankauf der gebrauchten Gegenstände darf kein Vorsteuerabzug bestehen. Der Wiederverkäufer muss nun nicht über den gesamten Verkaufspreis die Umsatzsteuer entrichten, sondern nur auf den Differenzbetrag zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis.
Sofern die gebrauchten Waren weiterbearbeitet werden durch Veredelung oder Ergänzung, ist darauf zu achten, dass der ursprüngliche Gegenstand erhalten bleibt. Außerdem müssen die Gegenstände für das Unternehmen des Wiederverkäufers erworben worden sein, sie dürfen nicht privat gekauft und in das Unternehmen eingelegt werden. Zudem dürfen die Gegenstände nur aus dem Inland oder dem EU-Gemeinschaftsgebiet stammen. All dies sind Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung.
Der Wiederverkäufer muss darauf achten, dass die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen werden darf. Wird sie dennoch gesondert ausgewiesen, schuldet er diese neben der Steuer aus der Differenz.
Ebay-Gebühren und ihre Tücken
Für Anbieter bei Ebay ist zu beachten, ob sie als Unternehmer oder als Privatanbieter registriert sind. Denn die umsatzsteuerlichen Konsequenzen sind jeweils unterschiedlich zu berurteilen.
Für Online-Verkäufe berechnet Ebay Gebühren. Hier ist zu beachten, wie ein Ebay-Mitglied registriert ist. Bei unternehmerisch tätigen Händlern verlangt Ebay eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Liegt diese Nummer vor, ist das Mitglied „nettorechnungsberechtigt” – d. h. Auktionsgebühren von Ebay (nicht der gesamte Verkauferlös) werden netto in Rechnung gestellt mit der Folge, dass die Steuerschuldnerschaft auf den Händler übergeht gem. § 13b UStG. Dieser hat dann die Umsatzsteuer auf die Gebühren an das deutsche Finanzamt abzuführen, kann sie aber gleichzeitig als Vorsteuer in Anspruch nehmen. Anders beim Kleinunternehmer: Obwohl seine Umsätze eine bestimmt Grenze nicht überschreiten dürfen und er deshalb keine Umsatzsteuer ausweist und abführt, muss er in diesem Punkt wegen des Übergangs der Steuerschuldnerschaft 19 % Umsatzsteuer abführen, ohne dass ihm ein Vorsteuerabzug zusteht. Folglich ist er mit diesem Betrag zusätzlich belastet.
Sofern Ebay Gebühren gegenüber privaten Anbietern belastet, greift § 13b UStG nicht mit der Folge, dass dem privaten Verbraucher 15 % in Rechnung gestellt werden, da der Sitz der Firma Ebay in Luxemburg ist und der dortige Steuersatz für Privatverkäufer maßgeblich ist. Umsatzsteuerrechtlich führt Ebay Leistungen bei Privatpersonen an dem Ort aus, an dem Ebay sein Unternehmen betreibt. Nur bei unternehmerisch tätigen Ebay-Händlern findet eine Ortsverlagerung statt (§ 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG) an den Ort, an dem der Händler sein Unternehmen betreibt. Dies zeigt, welche erheblichen Unterschiede für Unternehmer und private Anbieter zu beachten sind.
Die Umsatzsteuer
Ebay-Händler agieren nicht nur in Deutschland, sondern weltweit. Da kommt der Umsatzsteuer eine besondere Bedeutung zu, denn Verstöße gegen umsatzsteuerliche Vorschriften gehen im Regelfall zu Lasten des Händlers.
Ein Ebay-Händler hat viel zu beachten – und dies vor allen Dingen auf dem Gebiet der Umsatzsteuer. Zunächst sollte er klären, ob er von der Kleinunternehmer-Regelung Gebrauch machen will. Dies geht allerdings nur, wenn seine Umsätze im laufenden Jahr € 17.500,00 nicht übersteigen und Folgejahr nicht über € 50.000,00 liegen. Kleinunternehmer haben keine Umsatzsteuer abzuführen und müssen diesen Status in der Rechnung deutlich kenntlich machen.
Sofern die Umsätze des in Deutschland tätigen Händlers der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind, fällt bei Kunden in Deutschland grundsätzlich Umsatzsteuer an. Diese ist auszuweisen und an das Finanzamt abzuführen. Sollte der Händler Wiederverkäufer sein, kann er die Umsätze der Differenzbesteuerung unterwerfen. Unter bestimmten Voraussetzungen wird dann nur die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis der Umsatzsteuer unterworfen.
Bei Regelversteuerung muss bei Lieferungen ins Gemeinschaftsgebiet (EU) unterschieden werden, ob diese an Privatpersonen oder Unternehmer getätigt werden. Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung an einen Unternehmer in der EU liegt Steuerfreiheit vor, wenn dieser seine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitteilt. In diesem Fall zahlt der Empfänger die Umsatzsteuer in seinem Land. Sofern an Privatpersonen im EU-Ausland geliefert wird, sind Lieferschwellen der einzelnen Länder zu beachten. Werden bei Lieferungen in ein bestimmtes Land genau bezifferte Wertmengen insgesamt nicht überschritten, müssen diese Lieferungen in Deutschland versteuert werden. Werden diese Grenzen hingegen überschritten, muss die Lieferung im Zielland der Steuer unterworfen werden.
Sofern an Unternehmer oder Privatpersonen in Nicht-EU-Länder Ware verschickt wird, handelt es sich umsatzsteuerrechtlich um sog. Drittland. Die Ausfuhrlieferungen in diese Länder sind von der Umsatzsteuer befreit. Allerdings muss die tatsächliche Versendung in ein Drittland nachgewiesen werden können durch Frachtbriefe, Posteinlieferungsgutscheine usw.
Werden die komplexen Auflagen zur Umsatzsteuer vom Ebay-Händler nicht genau eingehalten, kann es teuer werden – er selbst muss aufkommen für Steuern, die er zu Unrecht nicht an das Finanzamt abgeführt hat.
Der Händler zwischen Steuer- und Wettbewerbsrecht
Nicht nur das Finanzamt stellt Nachforschungen bei Auktionen im Internet an. Sobald ein Privatanbieter tatsächlich als Händler zu beurteilen ist, können Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht teuer werden.
Es fängt häufig ganz beiläufig an. Zuerst werden Möbel oder Elektrogeräte ausrangiert. Dann werden diese Gegenstände bei Ebay angeboten. Das einmalige Anbieten und Veräußern ist privater Natur und steuerlich nicht relevant. Allerdings wird bei wiederholten Verkäufen häufig nicht bedacht, dass aus dem privaten Anbieter ein gewerblicher Händler werden kann. Sehr schnell wird der Privatanbieter zum gewerblichen Verkäufer und hat vieles zu beachten. In diesem Fall gilt es, Belege und Kontoauszüge sorgfältig aufzubewahren als Grundlage zur Ermittlung des steuerlichen Gewinns. Ferner müssen umsatzsteuerliche Fragen geklärt werden und ggf. die Gewerbesteuerpflicht beachtet werden.
Bei den einzelnen Verkaufhandlungen kommt insbesondere der Umsatzsteuer eine wichtige Bedeutung zu, da fehlerhafte Steuerausweise oder das Ignorieren steuerlicher Pflichten zu Nachforderungen durch das Finanzamt zu Lasten des Verkäufers führen kann.
Auch die Rechtsfolgen sind bei gewerblichen Verkäufen erheblich. Der gewerbliche Verkäufer hat umfangreiche Auflagen zwingend zu beachten im Gegensatz zum privaten Anbieter.
So kann nur der private Anbieter die Gewährleistung komplett ausschließen. Der gewerbliche Händler muss bei Neuwaren eine Gewährleistung von 24 Monaten und bei Gebrauchtwaren von 12 Monaten einräumen. Zudem hat er gegenüber dem Ebay-Käufer grundsätzlich ein Widerrufsrecht einzuräumen. Das Widerrufsrecht ist zu gewähren unabhängig, ob mit Festpreis erworben wird oder in einer Auktion. Es bezieht sich auf Neu- und Gebrauchtware. Die Frist des Rechts beginnt erst zu laufen, wenn neben der Ware die ordnungsmäßige Belehrung hierzu an den Käufer ergangen ist. Der Käufer muss die Widerrufsbelehrung zusammen mit der Ware erhalten. Häufig steht dem Käufer eine längere Frist zu, da die Frist erst zu laufen beginnt, wenn er über die Belehrung angemessen informiert wurde.
Das Widerrufsrecht kann durch den Käufer in Textform erfolgen oder durch Rücksendung der Ware. Bei Widerruf trägt der Verkäufer grundsätzlich die Kosten der Rücksendung. Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Warenwert der zurückzusendenden Sache liegt unter € 40,00) können diese aber dem Verbraucher auferlegt werden.
Die Tatsache, dass ein gewerblicher Account als privat gemeldet ist, ist ein Wettbewerbsverstoß. Auch das Fehlen der Anbieterkennzeichnung in Form von Namen, Anschrift und Email-Adresse gehört hierzu. Wie bei anderen Verstößen, kann dies zu einer Abmahnung führen, die mit erheblichen Abmahnkosten belastet werden kann. Häufig wird in diesem Zusammenhang die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung gefordert. Doch eine Unterlassungserklärung sollte wegen der langen Wirksamkeit gut überlegt und nicht ohne rechtlichen Rat vorgenommen werden. Es wird auch vermutet, dass sich Massenabmahner auf der Suche nach Opfern gezielt an scheinbare Privatanbieter im Internet wenden.
Der Händler und das Internetrecht
Der Online-Handel findet nicht im rechtfreien Raum statt. Ebay-Händler haben zwingende Auflagen zu befolgen.
Gerade im Internet gibt es für Händler eine Vielzahl von Rechtsregelungen zu beachten. Hier gelten die Vorschriften des BGB und HGB ebenso wie z. B. das Telemedien- oder Signaturgesetz.
Bietet ein Internet-Händler Waren online an, kommen Verträge auf Basis von Angebot und Annahme zustande. Diese Verträge werden rechtswirksam über Internet per Mausklick geschlossen. Bei der “Sofort-Kauf-Option” erfolgt die Annahme unmittelbar mit dem Klick des Verbrauchers. Ansonsten kommt der Vertrag im Rahmen von Ebay-Auktionen durch Zeitablauf und Höchstgebot zustande. Ein besonderes Schriftformerfordernis kann in der Regel ersetzt werden durch eine elektronische Signatur.
Für den Internet-Händler sind bereits beim Angebot der Ware wichtige Vorschriften zu beachten. Dies bedeutet, dass zunächst die sog. Anbieterkennzeichnung einzuhalten ist. Sichtbar auf seiner Website müssen Name, postalische Anschrift, e-mail-Adresse und ggf. Umsatzsteueridentifikationsnummer oder die zuständige Aufsichtsbehörde bei Tätigkeiten mit staatlicher Genehmigungspflicht angegeben werden. Der Kunde muss zudem den Vertragstext und die AGB bei Vertragsabschluss abrufen und speichern können. Er muss die Möglichkeit zur Fehlerkorrektur vor Abgabe der Bestellung haben und der Eingang seiner Bestellung muss unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigt werden.
Sofern Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet werden, müssen diese an deutlich sichtbarer Stelle auf der Webseite angebracht sein und sie müssen in kurz gehaltener Form auf dem Bildschirm lesbar sein können.
Urheberrecht
Bei der Gestaltung des eigenen Internet-Auftritts sollte auf urheberrechtliche Konsequenzen geachtet werden.
Der Ebay-Händler ist als Unternehmer auf eine gute Unternehmenspräsentation angewiesen. Daher ist der Internet-Auftritt wichtig und muss sorgfältig vorbereitet werden. Vorsicht ist geboten bei Kopien von anderen Websites ohne Zustimmung des Urhebers. Als Urheber ist nicht unbedingt das Unternehmen zu verstehen, für das die Website erstellt wurde, sondern in erster Linie die Person, die die Präsentation selbst erstellt hat.
Lässt ein Händler eine Website durch einen bestimmten Anbieter erstellen, muss er darauf achten, dass ihm vertraglich die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Website übertragen werden, ansonsten darf er die Website nicht ohne Zustimmung des Urhebers veräußern oder wesentlich verändern.
Auch bei Links ist drauf zu achten, dass deutlich auf fremde Inhalte hingewiesen wird. Urheberrechtlich geschützte Werke (Musikstücke, Computerprogramme usw.) bedürfen vor ihrer Verbreitung im Internet ausdrücklich einer Zustimmung.
Das Widerrufsrecht
Wenden sich Ebay-Händler an Verbraucher im Internet, sind rechtliche Auflagen zu beachten.
Innerhalb eines Monats kann ein Ebay-Kunde bei Fernabsatzgeschäften den Vertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher in Textform über diese Frist zu belehren. Fehlt diese Belehrung, hat der Kunde ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht. Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Bestellungen von Waren, die nach besonderen Vorgaben des Kunden angefertigt werden.
Widerruft der Kunde den Vertrag, hat der Unternehmer die Kosten für die Warenrücksendung zu übernehmen. Liegt der Warenwert nicht über € 40,00, können die Rücksendekosten vertraglich dem Kunden auferlegt werden.
Verkäufe von Privatanbietern
Häufig sind wiederholte private Verkäufe in Internet-Auktionen tatsächlich als gewerblicher Handel zu qualifizieren. Doch auch bei Aktivitäten auf der privaten Ebene gibt es verbindliche Spielregeln.
Sofern im Ebay-Bereich Geschäfte zwischen Privatleuten abgewickelt werden, besteht die Möglichkeit, Waren unter Ausschluss jeglicher Garantie zu verkaufen. Mängel an der Ware muss der Käufer beweisen. Wurde die Gewährleistung nicht ausdrücklich ausgeschlossen, müssen Ansprüche innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der Ware durch den Käufer geltend gemacht werden. Allerdings ist es häufig fraglich, ob überhaupt ein Geschäft zwischen Privatanbietern stattgefunden hat, da bei wiederholten Verkäufen der Privatanbieter häufig als Händler qualifiziert werden muss und in diesem Fall viel strenge Regelungen greifen.
Sobald der nicht gewerbliche Verkäufer die Ware auf dem Postweg aufgegeben hat, geht die Verantwortung für eine Beschädigung oder den Verlust der Ware während des Transportes auf den Käufer über.
Von Abmahnungen und Massenabmahnungen
Bei Rechtsverletzungen durch Ebay-Händler kann es zu Abmahnungen kommen. Diese sollten grundsätzlich ernst genommen werden.
Eine Abmahnung ist eine außergerichtliche Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Zu Abmahnungen kommt es im Internet aufgrund unterschiedlicher Rechtsverletzungen. Wird eine Abmahnung ignoriert, kann nach Ablauf der der gesetzlichen Frist eine einstweilige Verfügung erlassen werden. Die Verfügung ist mit Kosten verbunden und bis zu ihrer möglichen Aufhebung im Widerspruchsverfahren bindend. Es also wichtig, sofort Rechtsberatung im Falle der Abmahnung in Anspruch zu nehmen, um Nachteile zu vermeiden. Viele Abmahnungen erfolgen inzwischen häufig durch die gleichen Kanzleien. Dies kann ein Indiz für eine sog. Massenabmahnung sein, die rechtlich in der Regel nicht zulässig ist. In diesem Fall würden keine Anwaltskosten fällig und es bestünde kein Unterlassungsanspruch. Zur Vermeidung von Kosten sollte allerdings sorgfältig geprüft werden, ob eine Abmahnung zulässig ist oder nicht. Eine Massenabmahnung liegt vor, wenn nicht die Wahrung von Rechten im Mittelpunkt steht, sondern die Kosten der Rechtsverfolgung künstlich erzeugt und anderen auferlegt werden sollen.
Für eine Abmahnung ist keine Form vorgeschrieben, sie kann also auch per e-mail oder fernmündlich ausgesprochen werden.
Abmahngründe sind insbesondere: fehlende Widerrufsbelehrungen, unzulässige Einschränkung von Verbraucherrechten, unvollständige Preisangaben, die Umsatzsteuer bzw. Versandkosten nicht berücksichtigen, unvollständiges oder fehlendes Impressum und Markenrechtsverletzungen.
Der sichtbare Dritte – Links im Internet
Ebay-Händler brauchen Internetpräsenz. Häufig setzen sie Links auf ihre Website. Sind sie für Inhalte von verlinkten Seiten verantwortlich?
Häufig werden Webseiten im Internet verlinkt. Dadurch wird eine Verbindung zu einer fremden Website hergestellt und es stellt sich die Frage, ob für Inhalte Dritter gehaftet werden muss. Der Link selbst gilt als unproblematisch, auch wenn der Betreiber einer fremden Seite nicht ausdrücklich sein Einverständnis gegeben hat. Es wird generell unterstellt, dass mit dem Einstellen einer Website ins Netz zugleich das Einverständnis unterstellt werden kann, dass diese Website verlinkt werden darf. Dieses Einverständnis entfällt allerdings dann, wenn der Betreiber einer Seite dazu auffordert, den Link zu entfernen. Damit das Vervielfältigungsrecht des Betreibers der Website nicht verletzt wird, sollte in diesem Fall eine Verlinkung nicht vorgenommen werden.
Zur Frage der Haftung: Macht sich der Linksetzende die fremden Informationen zu eigen, haftet er dafür. Dies ist z. B. der Fall, wenn er den Eindruck erwecken will, die fremden Inhalte und Leistungen wären die seinen bzw. werden von ihm übernommen. Anders sieht es wohl aus, wenn ein Link nur die Weiterleitung zu ohnehin zugänglichen Quellen erleichtern soll.
Aber die bewusste Verlinkung auf eine Seite mit rechtwidrigen Inhalten löst eine Haftung aus.