Fachinformationen zum Thema Softwarelizenzen!

Gebrauchte Software: Konflikt oder Potential? Aachen, 24.April 2013.- Die höchsten Gerichte in Deutschland und Europa haben sich zum Thema „Verwertung von Software“ geäußert. Eigentlich könnte der Markt sich jetzt frei entwickeln, wenn das alle Beteiligten unterstützen würden. Durch Lizenzbedingungen oder andere Warnungen könnten so manche Anwender irritiert werden. Möglichst viele Standpunkte werden die Vorträge in der Veranstaltung von susensoftware beleuchten.

Die Firma susensoftware startet dieses Jahr mit einer Reihe von Partnern die Roadshow, in mehreren deutschen Städten zum Thema „Gebrauchte Software – Potenzial oder Konflikt“. Die Veranstaltung in Mannheim findet am 12.6.2013 im Maritim Parkhotel, Friedrichsplatz Nr. 2 in 68165 Mannheim statt und kann kostenpflichtig (106 €) besucht werden.

Die Themen sind »Rechtsschutz und Grundlagen der Lizenzierung von Software«, »Rechtliche Rahmenbedingungen für gebrauchte Software nach dem EuGH-Urteil vom Juli 2012«, »Geschichte(n) stiller Software«, » Lizenzmodelle« und im Anschluss eine Podiumsdiskussion mit allen Experten.
Zudem wird eine Softwarevertragsanalyse durchgeführt und die Politik der SAP und Microsoft Lizenzmodelle erläutert. Desweiteren gibt es Diskussionsbedarf zu den Themen Wettbewerbsverstoß in der IT, Software Leasing in der Praxis sowie die Möglichkeiten des Schutzes der Anwender und Hersteller. Außerdem werden Software Asset Management und einzelne Lizenzübertragungen am Praxisbeispiel von SAP und Microsoft angesprochen.
Der Grund dieser Veranstaltungen findet sich in der weitgehend unbekannten Entscheidung des europäischen Gerichtshofes von 2012. Demnach kann sich jeder zweite Erwerber von Softwarenutzungslizenzen auf eine Erschöpfung des Verbreitungsrechtes berufen. Das Verbreitungsrecht ist das Recht, ein Original oder eine Kopie eines Werkes öffentlich anzubieten beziehungsweise in den Verkehr zu bringen. Unter Anbieten versteht man sowohl das Angebot an einzelne Personen als auch Vorbereitungsmaßnahmen wie Werbung. Eine Verbreitungshandlung liegt also vor, sobald eine zweite Person Besitz oder Eigentum vom Werk erlangt hat.

Unter Erschöpfung des Verbreitungsrechts versteht man, dass der Urheber eines Werkes mindestens einmal die Gelegenheit bekommt, ausreichend für die Veräußerung seines Werkes vergütet zu werden. Wechselt das Werk den Besitzer, so verliert der Urheber alle Rechte über die Bestimmung der weiteren Verwendung der Software. Der Inhaber der Nutzungsrechte verliert zudem das Recht darüber zu bestimmen, ob der Käufer das Werk veräußern darf oder nicht. Der Erwerber jedoch erhält durch den Erschöpfungsgrundsatz keine zusätzlichen Rechte, wobei dieser Grundsatz nur beim Verkauf von Computerprogrammen, nicht jedoch bei der Vermietung, greift.
Der Käufer ist also als rechtmäßiger Erwerber einer Programmkopie anzusehen und erhält somit auch das notwendige Vervielfältigungsrecht, welches zum Laden in den Arbeitsspeicher notwendig ist. Dazu muss jedoch die Voraussetzung erfüllt sein, dass die Lizenz ohne zeitliche Begrenzung und gegen Entgelt vom Rechteinhaber erworben wurde. Die Hersteller einer Software können dadurch den Kauf oder Verkauf von gebrauchter Software nicht mehr grundsätzlich verhindern. Die Veranstaltung soll offen legen, welche Möglichkeiten beim Handel mit gebrauchter Software bestehen, da die Hersteller immer noch sehr eingeschränkte Lizenzbedingungen vorweisen. Es werden die Möglichkeiten von Herstellern aufgezählt, die aktuellen Urteile zu umgehen. Der Austausch von Erfahrungen zwischen IT-Leitern, Einkäufern und Juristen soll zudem die Marktentwicklung anhand aktueller, rechtlicher Entwicklungen klären.

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