Gründer: Rechtlichen Risiken mit Weitsicht begegnen

Start-up-Unternehmer sollten keinesfalls auch die lästigen handels- und gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen aus den Augen zu verlieren. Ein allzu laxer Umgang damit kann das Unternehmen schnell gefährden.

Start-up-Unternehmer zeichnet vor allem eines aus: ihre Aufbruchsstimmung und Motivation, die sich wenig um althergebrachte unternehmerische Konventionen kümmert und ihr Business, ihre Idee nicht mit unnötigen Strukturen belasten wollen. Das führt natürlich zu einer hohen Dynamik und oft auch schnelleren Erfolgen, wofür das Prinzip „machen statt verwalten“ steht. Auf der anderen Seite steigen die Risiken für Start-up-Unternehmer – denn der Gesetzgeber macht für motivierte Gründer keine Ausnahme, was beispielsweise handels- und gesellschaftsrechtliche Vorschriften angeht.

Ein typischer Fehler, den man in der Praxis immer wieder beobachten kann, ist ein schludriger Umgang mit den Pflichten eines Geschäftsführers. Der Geschäftsführer hat die Angelegenheiten der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen (§ 43 Abs. 2 GmbHG) und muss auf der Grundlage der Vorgaben der Gesellschafter den Gesellschaftszweck aktiv fördern und Schaden von der GmbH abwenden. Pflichtwidriges Handeln verpflichtet gegenüber der GmbH zum Schadensersatz, aber auch im Außenverhältnis gegenüber Dritten können sich Geschäftsführer schadensersatzpflichtig machen.

Das kann schneller passieren, als einem Gründer lieb ist. Er ist gefordert, seine unternehmerischen Entscheidungen zwar nicht voll Angst vor möglichen Konsequenzen, aber dennoch mit dem Blick auf seine Sorgfaltspflichten zu treffen. Und nicht nur seine eigenen: Das Prinzip der gesamtschuldnerischen Haftung sieht vor, dass Manager auch für die Fehlleistungen ihrer Mitgeschäftsführer oder der anderen Mitglieder eines Management Boards geradestehen müssen. Das heißt konkret: Verursacht einer der GmbH-Geschäftsführer einen Schaden, haftet der andere automatisch mit.

Was kann der Start-up-Unternehmer also tun? Nun, zum einen wichtige Entscheidungen (Investitionen, Verträge etc.) immer gemeinsam mit einem versierten Berater auf ihre Tragfähigkeit abklopfen und auch in Negativszenarien einordnen. Wer die möglichen Konsequenzen kennt, kann besser agieren. Zum anderen: die D&O-Versicherung, die sogenannte Manager-Haftpflichtversicherung, abschließen. Sie springt bei Schadensersatzforderungen wegen der Verletzung von Sorgfaltspflichten (nur nicht bei vorsätzlichen Taten) ein und deckt den Vermögensschaden.

Ein anderes Beispiel ist die Frage nach einem rechtssicheren Impressum auf der Website. Diese ist für die allermeisten Unternehmen das herausragende Tool zur Repräsentation und zur Gewinnung von Kunden und Partnern. Die rechtliche Sauberkeit des Impressums ist im Telemediengesetz (TMG) § 5 „Allgemeine Informationspflichten“ klar geregelt: Danach haben Unternehmen für geschäftsmäßige Telemedien – also ihre Website – zahlreiche Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Zu den verpflichtenden Angaben gehören unter anderem Name und Anschrift, Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, und Registereinträge.

In der Praxis sieht man oft, dass mit diesen Pflichten eher schludrig umgegangen wird. Aber das kann teuer werden, und Nichtwissen schützt nicht vor Strafe. Der Gesetzgeber sanktioniert Verstöße gegen § 5 TMG mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro, und die fehlende Angaben sind abmahnfähig, weil sie einen Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 11 UWG darstellen. Neu ist seit Februar auch die Pflicht, im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) auf die Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Auch hier gilt: Wer’s vergisst, kann abgemahnt werden.

Start-up-Unternehmer sind also dringend aufgerufen, auch die lästigen handels- und gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen nicht aus den Augen zu verlieren. Ein allzu laxer Umgang damit kann das Unternehmen schnell gefährden.

Tim Banerjee ist Rechtsanwalt und namensgebender Partner bei Banerjee & Kollegen, einer Sozietät von Rechtsanwälten in Mönchengladbach, die sich auf die umfassende zivil- und wirtschaftsrechtliche Beratung und Begleitung von Mandanten spezialisiert hat. Tim Banerjee berät unter anderem im allgemeinen Gesellschafts- und Unternehmensrecht sowie im Vertriebs- und Handelsrecht. Dabei tritt als er strategischer Rechtsberater des Unternehmers in Erscheinung.

Dieser Artikel erschien am und wurde am aktualisiert.
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