17.01.2000 – In einem Musterprozeß zu Online-Auktionen von Kunstgegenständen hat das Landesgericht Wiesbaden zugunsten der Internet-Auktionsfirmen entschieden.
In einem Musterprozeß zu Online-Auktionen von Kunstgegenständen hat das Landesgericht Wiesbaden zugunsten der Internet-Auktionsfirmen entschieden.
Demnach dürfen auch diese Anbieter ihre Veranstaltungen rechtmäßig "Auktion" und "Versteigerung" nennen. Daran störte sich insbesondere der Bundesverband Deutscher Kunstversteigerer und verklagte das Online-Auktionshaus , um sich in einem Grundsatzurteil die ausschließliche Verwendung dieser Begriffe zu sichern.
Der Verband erklärte, dass den traditionellen Auktionshäusern durch die Internet-Versteigerungen erhebliche Wettbewerbsnachteile drohen, wenn hier keine eindeutige Regelung erfolge. Obwohl die klassischen Auktionshäuser mit diesem noch nicht schriftlich vorliegenden Urteil eine Niederlage einstecken mußten, bedeutet dies aber nicht zwangsläufig das Ende des Streits, da der Bundesverband das Urteil in zweiter Instanz anfechten kann.