Seit Anfang dieses Monats mahnt die Binary Service GmbH aus Regenstauf bundesweit insbesondere Unternehmen aus der IT-Branche wegen Verstößen gegen die Anbieterkennzeichnungspflicht (auch „Impressumspflicht“ genannt) ab. Aus Sicht der Binary Service GmbH hielten die abgemahnten IT-Unternehmen auf ihren Facebook Fanseiten keine ausreichende Anbieterkennzeichnung vor. Von den Abgemahnten werden Unterlassungserklärungen und Zahlung der Abmahnkosten gefordert. Die Abmahnungen haben innerhalb kürzester Zeit ein derart erhebliches Ausmaß angenommen, so dass durchaus von einer Abmahnwelle gesprochen werden kann. Die ANKA Rechtsanwaltsgesellschaft vertritt einige der abgemahnten IT-Unternehmen und hat eine negative Feststellungsklage vor dem LG Bochum erhoben.
Ziel dieser Klage ist Feststellung des rechtsmissbräuchlichen Handelns der Binary Service GmbH. Praxistipp: Grundsätzlich sollten Unternehmer die Anbieterkennzeichnungspflicht, die in § 5 Telemediengesetz gesetzlich verankert ist, auch auf den eigenen Facebook Fanseiten erfüllen. Das Landgericht Aschaffenburg AZ: 2 HK O 54/11 hatte bereits im letzten Jahr entschieden, dass auch Unternehmer, die Facebook Fanseiten betreiben, eine vollständige Anbieterkennzeichnung/Impressum vorhalten müssen. Wie diese Pflicht von den Betreibern der Fanseiten erfüllt werden kann, ist jedoch nicht so einfach. Das Impressum über eine sog. Impressum-Apps einzubinden kann ggf. unzureichend sein, da diese Einträge bsp. in Empfangsgeräten wie Iphone usw. nicht sichtbar sind. Der sicherste Weg ist aus unserer Sicht -zusätzlich zu der Verwendung einer „Impressum -App“ die Einbindung der Anbieterkennzeichnung über eine Verlinkung im „Info“ – Bereich der Fanseite. Verfasser: Alexander Hufendiek, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Informationstechnologierecht.