Wann Internetwerbung zur Falle werden kann

Mit der zunehmenden Globalisierung verschwimmen mehr und mehr die Grenzen. Leistungen werden im Internet angeboten, ohne dass man sofort erkennen kann, von welchem Platz der Erde der Geschäftspartner sein Unternehmen betreibt. Beispielsweise amazon oder eBay, beide Unternehmen haben für Leistungen, die sie auf dem deutschen Markt anbieten Ihren Sitz in Luxemburg.

Um neue Kunden anzusprechen, nutzen viele dieser Unternehmen die umfangreichen Werbemöglichkeiten im Internet. Die Betreiber von Internetseiten können die Werbebanner der Unternehmen in die eigene Seite integrieren und erhalten, abhängig vom jeweiligen Werbemodell beispielsweise für jeden Klick eines Besuchers auf diesen Werbebanner eine Provision vom werbenden Unternehmen. Die Werbung ist so für viele Internetseiten eine lukrative Einnahmequelle geworden.

Fraglich erscheint vielen Anbietern von Werbeflächen im Internet, ob und wo die Umsatzsteuer für die Werbeleistung zu zahlen ist und wie praktisch die Rechnung auszusehen hat.

Grundsätzlich ist jeder Internetseiten – Betreiber, der gegen Entgelt Werbung auf seinem Webauftritt anbringt, umsatzsteuerlich als Unternehmer zu betrachten. Das bedeutet, er muss für diese selbständige und nachhaltige Tätigkeit Umsatzsteuer zahlen. Hierfür sind grundsätzlich Steuern in Höhe von 19 % fällig.

Für die Besteuerung ist immer der Ort, an dem die Leistung ausgeführt wird, ausschlaggebend. Grundsätzlich werden Leistungen, die keine Lieferungen von Waren sind, immer an dem Ort erbracht, an dem der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt.

Beispiel: Unternehmer Tax aus Bremen betreibt eine sehr erfolgreiche Internetautovermietung. Er bietet Fahrzeuge im Großraum Bremen an. Die Fahrzeuge können auch im Ausland genutzt werden. Der Ort der Leistungserbringung ist Bremen. Tax muss in Deutschland Umsatzsteuer zahlen.

Hiervon gibt es aber Ausnahmen. Eine dieser Ausnahmen ist das Erbringen von Werbeleistung. Hier gilt abweichend zu der zuvor genannten Regel, dass der Ort des Leistungsempfängers entscheidend ist.

In den folgenden drei Fallkonstellationen erläutern wir Ihnen die grundlegenden Unterschiede in der Behandlung der Werbeleistungen:

Der Produktanbieter hat seinen Sitz im Inland

Der Betreiber der Internetseite und der Produktanbieter sitzen in Deutschland. Für die Leistung wird in Deutschland die Umsatzsteuer fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt unter Ausweis der 19 % Umsatzsteuer.

Beispiel: Der Unternehmer Schmidt betreibt von Berlin aus einen erfolgreichen Onlineshop für Schuhe und Schuhzubehör. Ein Schuhhersteller aus der Nachbarschaft in Berlin versucht nun, seine neue Kollektion von hochpreisigen Outdoor-Schuhwerk auf dem Markt bekannt zu machen und fragt beim Onlineshopbetreiber Schmidt an, ob dieser ihm die Möglichkeit einräumt, einen Werbebanner auf der Startseite seines Shopping-Portals zu platzieren. Schmidt willigt ein und beide Parteien einigen sich auf eine Zahlung von monatlich 120,- € netto für diesen Werbebanner. Schmidt stellt fortan dem Schuhhersteller jeden Monat eine Rechnung über 120,- € zuzüglich 22,80 € Umsatzsteuer.

Der Produktanbieter hat seinen Sitz im EU – Ausland

Nehmen wir an, der Onlineshopbetreiber Schmidt stellt auch der Firma „Luxus“ aus Luxemburg, ein Hersteller exklusiver Damenschuhe, ein Banner auf seiner Internetseite zur Verfügung. Hierfür möchten er monatlich ein Entgelt in Höhe 1.000 € haben.

Der Empfänger der Werbeleistung betreibt sein Unternehmen ausschließlich von Luxemburg aus. Er ist in Luxemburg als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer tätig. Um dies nachzuweisen, lässt sich Schmidt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Firma „Luxus“ geben.
Bei einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt.-IdNr.) des Empfängers erfolgt die Werbeleistung und damit auch die Rechnungsstellung grundsätzlich ohne Ausweis der Umsatzsteuer. Die USt.-IdNr. für deutsche Unternehmer wird auf Antrag vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben. Hier kann auch eine erhaltene USt.-IdNr. auf ihre Gültigkeit geprüft werden.

Für diese Werbeleistung wird die Umsatzsteuer in Luxemburg und nicht in Deutschland fällig, weil der Ort an dem die Leistung erbracht wurde nach den Gesetzen in Luxemburg ist. Dies klingt auf den ersten Blick verwirrend, da ja Schmidt die Internetseite für seinen Onlineshop doch in Deutschland betreibt.

Eigentlich müssten Schmidt, als deutscher Unternehmer, in Luxemburg die Steuer abführen. Hier gibt es aber eine Sonderregelung, bei der nicht der leistende Unternehmer, also Onlineshopbetreiber Schmidt, sondern der Leistungsempfänger, hier die Firma „Luxus“, die Umsatzsteuer in Luxemburg zahlen muss. Dieses Verfahren ist in der EU vereinheitlicht (reverse-charge-Regelung).

In der Praxis gibt es jetzt zwei Möglichkeiten:

– Schmidt schreibt der Firma „Luxus“ eine Rechnung ohne den Ausweis von Umsatzsteuer. Der Rechnungsbetrag wird in Höhe von 1.000 € ausgewiesen. Auf der Rechnung macht er auf die entsprechende Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie 77/388/EWG in Luxemburg aufmerksam. Zudem vermerkt er, dass die Firma „Luxus“ der Steuerschuldner ist, z.B. „Steuerschuld verlagert“ oder „VAT reversed“.

– Schmidt erhält eine Gutschrift von der Firma „Luxus“ in der keine Umsatzsteuer ausgewiesen ist und in der auf die Übertragung der Steuerschuld hingewiesen wird.
Diese Gutschrift enthält die gleichen Bestandteile wie die Rechnung, die Schmidt an die Firma „Luxus“ stellen würde.

In Deutschland ist diese Werbeleistung umsatzsteuerlich nicht steuerbar. Dementsprechend ist Schmidt auch nicht verpflichtet, Umsatzsteuer auf die Werbeleistung an sein deutsches Finanzamt abzuführen.

Ein praktisches Beispiel ist hier die Werbung für die Amazon EU S.a.r.l., 5, Rue Plaetis – 2338 Luxemburg (USt-ID: DE 814584193).

Der Produktanbieter hat seinen Sitz im nicht-EU-Ausland (Drittland)

Eine weitere mögliche Konstellation ist, dass der Produktanbieter im nicht-EU-Ausland ansässig ist.
Hierzu zählt insbesondere auch die Schweiz.

Nehmen wir nun an, dass Schmidt als Onlineshopbetreiber in Deutschland ein Banner der Firma „Schweizerberg“ auf der Startseite seines Portals anbringen möchte. Das vereinbarte Entgelt beläuft sich wiederum auf 1.000 € pro Monat.

Die Frage nach dem Ort, an dem die Steuer zu zahlen ist, richtet sich wiederum nach dem Ort, an dem der Leistungsempfänger ansässig ist. Da der Produktanbieter, die Firma „Schweizerberg“, als Empfänger der Werbeleistung seinen Sitz in der Schweiz hat, ist der Ort der Leistungserbringung die Schweiz. Das bedeutet, der Umsatz unterliegt der Schweizer Umsatzsteuer. In Deutschland ist für diesen Umsatz keine Umsatzsteuer zu zahlen.

Grundsätzlich zahlt der deutsche Unternehmer in der Schweiz keine Umsatzsteuer (Artikel 25 Abs. 1 Buchstabe c MWSTG Schweiz). Er muss jedoch darauf achten, alle Umsätze in die Schweiz durch geeignete Dokumentation nachweisen zu können. Der schweizer Empfänger zahlt nur in dem Fall Umsatzsteuer, wenn er Dienstleistungen im Wert von mehr als 10.000 sfr (Artikel 24 MWSTG Schweiz) von ausländischen Unternehmern in Anspruch nimmt. Die 10.000 sfr gelten nicht im Einzelfall sondern über alle ausländischen Unternehmer, von denen bestimmte Leistungen in Anspruch genommen werden.

Praktisch ist die Umsetzung im Falle der Schweiz entsprechend der Abwicklung im EU-Land.
Onlineshopbetreiber Schmidt stellt der Firma Schweizerberg also eine Rechnung ohne Ausweis von Umsatzsteuer aus. Alternativ kann er auch eine Gutschrift über den Netto-Betrag der Werbeleistung durch die Firma Schweizerberg erhalten.

Wie an diesen Beispielen deutlich wird, ist das Thema Umsatzsteuer mit vielen Tücken behaftet. Zu beachten ist insbesondere auch, dass die betrachteten Praxisbeispiele sich ausschließlich auf die Dienstleistung „Werbung“ beziehen und nicht ohne weiteres auf Warenlieferungen übertragen werden können.

Um im Dschungel der der Umsatzsteuerregelungen den Durchblick zu bewahren und grobe Fehler schon im Vorfeld zu vermeiden, empfiehlt es sich bei komplizierten Konstellationen auf jeden Fall die Situation von einem erfahrenen Steuerberater beurteilen zu lassen. So beugen Sie Ärger mit dem Finanzamt vor und können gleichzeitig ruhigen Gewissens die Absatzpotenziale ausländischer Märkte professionell nutzen.

Dieser Artikel erschien am und wurde am aktualisiert.
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