Vor allem kleine Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler sind darauf angewiesen, dass alle ihre Kunden ihre Rechnung zeitnah bezahlen. Bleibt eine ihnen zustehende und erwartete Zahlung plötzlich aus, kann das bereits ernsthafte Probleme verursachen. Im schlimmsten Fall droht die eigene Zahlungsunfähigkeit. Allerdings kommt es in der Geschäftswelt häufig zu ausbleibenden Zahlungen – nicht nur Privatpersonen zahlen ihre Rechnungen nicht, auch größere Unternehmen und öffentliche Einrichtungen gehören nicht selten zu den zahlungsunwilligen Schuldnern. Wir erklären Ihnen, wie Sie sich dagegen wehren und zu Ihrem wohlverdienten Geld kommen.
Das Wichtigste zuerst: Mit einem Inkassounternehmen zum wohlverdienten Geld
Wenn der Kunde trotz mehrfacher Zahlungsaufforderungen seine Rechnung nicht bezahlen will, müssen Sie sich das natürlich nicht gefallen lassen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wirksam dagegen vorzugehen. Indem Sie ein Inkasso online beauftragen, geben Sie Ihr komplettes Forderungsmanagement in die Hände eines erfahrenen Inkassodienstleisters, der Ihr Geld mit anwaltlicher Unterstützung einfordert. Die Inkassokosten muss bei einer unbestrittenen Forderung der Schuldner tragen. Damit diese Maßnahme Ihr Verhältnis zu dem Schuldner nicht nachhaltig zerstört, sollten Sie vorab jedoch mindestens zwei Mahnungen schicken und versuchen, das Problem telefonisch zu klären. Bleibt die Zahlung dennoch aus, können und sollten Sie eher früher als später aktiv werden und ein Inkassounternehmen beauftragen. Ihr Geld steht Ihnen zu und durch die Zahlungsverzögerung können Ihrem Betrieb ernsthafte Probleme entstehen.
Sollte ich überhaupt in Vorleistung gehen?
Um später nicht womöglich dem wohlverdienten Geld hinterherlaufen zu müssen, überlegen sich viele Unternehmer, ob sie überhaupt in Vorleistung gehen sollten. In manchen Branchen, zum Beispiel im Handwerk, gibt es jedoch eine gesetzliche Vorleistungspflicht, die besagt, dass der Handwerker zunächst seine Leistung vollständig erbringen muss, bevor die Zahlung fällig ist. Prüfen Sie gegebenenfalls, ob es in Ihrer Branche eine gesetzliche Vorleistungspflicht gibt, oder ob Sie eine Vorauszahlung vereinbaren können. Generell ist es jedoch so, dass viele Kunden die Zahlung per Rechnung gewohnt sind und wenn Sie dieses Zahlungsverfahren nicht anbieten, könnten Ihnen wichtige Geschäfte durch die Lappen gehen. Überlegen Sie es sich deshalb besser zweimal, ob Sie darauf verzichten. Besser ist es, eine Bonitätsprüfung durchzuführen, um das Risiko eines Zahlungsausfalls einzuschätzen. Hat der Kunde eine gute Bonität, ist das Risiko eines Zahlungsausfalls als gering einzustufen.
Der erste Schritt bei einer ausstehenden Zahlung ist die Mahnung
Grundsätzlich haben Kunden laut Gesetz nach Rechnungseingang 30 Tage Zeit, um diese zu begleichen, erst dann sind sie in Verzug. Ist Ihnen diese Frist zu lange, sollten Sie Ihre Rechnungen zum Beispiel mit dem Hinweis „zahlbar innerhalb von 14 Tagen“ versehen. Ist diese Frist abgelaufen und keine Zahlung erfolgt, ist der Kunde in Verzug. Der erste Schritt besteht nun darin, ihm in einer Mahnung an den Zahlungsverzug zu erinnern. Diese sollten Sie sehr höflich verfassen, denn in den meisten Fällen handelt es sich um keine böse Absicht, dass die Rechnung nicht bezahlt wurde. In der Hektik des Alltags vergessen dies viele Kunden einfach und meist regelt sich die Angelegenheit mit der ersten Mahnung. Führt diese jedoch immer noch nicht zu einer Zahlung, sollten Sie eine zweite Mahnung schicken, in der Sie den Kunden unmissverständlich auffordern, die Rückstände kurzfristig zu begleichen.
Inkasso, Verzugszinsen, Mahnverfahren
Spätestens nach der zweiten Mahnung und einer immer noch ausbleibenden Zahlung sollten Sie Maßnahmen ergreifen, um Ihr wohlverdientes Geld einzufordern. Neben der Beauftragung eines Inkassounternehmens sind auch ein gerichtliches Mahnverfahren oder eine Klage Möglichkeiten, um an das Geld zu kommen. Informieren Sie sich außerdem über Verzugszinsen und Schadensersatz. Ist der Kunde pleite, bleibt als letzte Hoffnung auf eine Begleichung der ausstehenden Rechnung nur noch der Gang zum Insolvenzverwalter.