Immer mehr Privatpersonen und auch Unternehmen haben eBay & Co. als neue Einnahmequelle erschlossen. Doch ebenso wie beim Online-Handel gibt es auch bei Internet-Auktionen eine ganze Reihe von gesetzlichen Regelungen zu beachten. Was ist erlaubt und was verboten?
Bereits im Jahr 2001 hat der BGH in einem Grundsatzurteil festgestellt, dass der Vertragsabschluss über eine Online-Auktion nach den allgemeinen Kaufvertragsregeln zu beurteilen ist. Der Verkäufer muss sich also an seinem Mindestgebot festhalten lassen, da es sich um ein verbindliches Kaufangebot handelt. Hat er dieses Angebot zu gering angesetzt und liegt das letzte Gebot darauf auch nur geringfügig darüber, so kommt der Vertrag in jedem Fall zu dem zuletzt gebotenen Preis zustande. Diese schmerzhafte Erfahrung musste in dem der BGH Entscheidung zugrunde liegenden Fall der Verkäufer eines Neuwagens machen, der das Fahrzeug zur Hälfte des Listenpreises an den Bieter verkaufen musste.
Ebenso wie die Verkäufer bei eBay und Co. immer professioneller werden – nach Schätzungen bestreiten bis zu 5000 Anbieter davon ihren Lebensunterhalt – sind auch viele Käufer zu echten Profis geworden.
Sniper-Software
Dabei spielt immer öfter der Einsatz so genannter Sniper-Software eine Rolle, mit der ein Bieter kurz vor dem Ende einer Auktion automatisch sein Gebot abgeben kann. Damit werden andere Bieter effektvoll ausgeschaltet. Zwar haben Gerichte verschiedentlich die grundsätzliche Zulässigkeit derartiger Software bestätigt. Allerdings hat unter anderem eBay den Einsatz derartiger Software nunmehr in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen untersagt und den Einsatz damit unterbunden. Auktions-Profis sollten sich daher vor dem Einsatz derartiger Programme vergewissern, ob die Geschäftsbedingungen des Anbieters der Nutzung der Software nicht entgegenstehen.
Gewerbeschein für Powerseller
Wer nicht nur gelegentlich, sondern auf Dauer mit so genannter „Gewinnerzielungsabsicht“ im Rahmen von Online-Auktionen Artikel verkauft, betreibt ein Gewerbe. Der Verkäufer muss dann beim zuständigen Gewerbeamt einen Gewerbeschein beantragen und ist gewerbe- und umsatzsteuerpflichtig, letzteres sobald ein Umsatz von mehr als € 17.500 pro Jahr erzielt wird. Wer beispielsweise den Status eines „eBay Powersellers“ hat, also mindestens 4 verkaufte Artikel pro Monat bei einem Umsatz von € 3.000 pro Monat aufweisen kann, verkauft in der Regel mit Gewinnerzielungsabsicht und muss ein entsprechendes Gewerbe angemeldet haben. Unterlässt ein Verkäufer trotz entsprechender Verpflichtung die Anmeldung des Gewerbes, drohen neben Ordnungsgeldern insbesondere Steuernachzahlungen. Zudem kann der Straftatbestand der Steuerhinterziehung im Raum stehen. Powerseller sollten daher in jedem Fall ihr Gewerbe anmelden. In der Regel veranlasst das Gewerbeamt dann die erforderlichen Mitteilungen an das Finanzamt.
Markenrecht
Wer gewerbsmäßig Waren in Online-Auktionen anbietet, handelt im geschäftlichen Verkehr und steht damit zwangsläufig im Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern. Dieser Wettbewerb unterliegt allerdings gesetzlichen Regeln, die von Powesellern zu beachten sind. So ist zunächst bei der Verwendung von Markenbezeichnungen Vorsicht geboten. Wer Markenware verkauft, darf diese natürlich abbilden und im üblichen Umfang das Logo des Herstellers verwenden. Dem sind allerdings dann Grenzen gesetzt, wenn der Verkäufer bekannte Markennamen oder Logos in missbräuchlicher Art und Weise verwendet, um sein Angebot aufzuwerten oder um mit bekannten Markennamen Kaufinteressenten auf sein Angebot zu locken. Verboten ist selbstverständlich der Verkauf von Plagiaten. Zahlreiche Markenartikelunternehmen beobachten den Online-Auktionsmarkt mittlerweile sehr genau und verfolgen konsequent die Anbieter von Fälschungen.
Allgemeine Informationspflichten
Wer sich aufgrund der Vielzahl seiner Auktionen als Unternehmer behandeln lassen muss, für den gelten zunächst die gesetzlich normierten Informationspflichten für den elektronischen Geschäftsverkehr. Dies gilt zumindest dann, wenn man den Kauf über eine Online-Auktion nicht als „individuelle Kommunikation“ einstuft, wie man es zum Beispiel beim Vertragsabschluss durch den Austausch von eMails tun würde. Im Gegensatz dazu sind sowohl der Online-Shop als auch die Online-Auktion als so genannter „Teledienst“ einzuordnen. Anbieter müssen daher den einschlägigen gesetzlichen Informationspflichten nachkommen. Dabei genießt das Anbieten von Waren über eine Auktionsplattform im Vergleich zu einem klassischen Onlineshop einen klaren Vorteil: Da der Auktionsbetreiber die technische Plattform für den Vertragsabschluss bereit stellt, hält er auch die für deren Nutzung erforderlichen Informationen bereit und klärt die Nutzer über die Mechanismen und Nutzungsmöglichkeiten auf. Der Anbieter eines Online-Shops hingegen muss diese Informationspflichten selbst erfüllen.
Verbraucherinformationen
Neben den allgemeinen Informationspflichten unterliegen gewerbliche Anbieter beim Verkauf von Waren an Endkunden weiteren Informationspflichten, die sich auf das jeweilige Angebot beziehen. So müssen neben der Angabe über die Identität des Anbieters sowie seiner Anschrift selbstverständlich die wesentlichen Merkmale des Artikels, der exakte Preis, sowie eventuell anfallende Versandkosten angegeben werden. Auch hier ergeben sich eine Reihe von Informationen zum Schutz des Käufers bereits aus den Auktionsbedingungen und Voreinstellungen, die vom Auktionsbetreiber festgelegt werden. Dies allerdings nicht für die Information über das Bestehen eines Widerrufsrechts, das in der Praxis immer wieder für Verunsicherung sorgt.
Widerrufsrecht des Kunden
Zusätzlich zu den Verbraucherinformationen sind gewerbliche Anbieter beim Verkauf von Waren gegenüber Privatkunden nämlich grundsätzlich zur Einräumung eines Widerrufsrechts verpflichtet. Hier ist die gesetzliche Regelung allerdings missverständlich und hat bereits viele gewerbliche Anbieter in die Irre geführt: Nach dem gesetzlichen Wortlaut besteht bei Fernabsatzverträgen in Form von Versteigerungen kein Widerrufsrecht. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Vertrag tatsächlich durch den Zuschlag des Auktionators zustande kommt und nicht – wie bei Online-Auktionen in der Regel üblich – durch das höchste Gebot innerhalb der vom Verkäufer festgelegten Auktionszeit. Der Käufer kann daher innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware ohne Angabe von Gründen den Artikel zurücksenden und den Kaufpreis zurück verlangen. Hat der gewerbliche Anbieter nicht auf das Bestehen dieses Widerrufsrechts hingewiesen und dies auch nicht nachgeholt, so verlängert sich das Widerrufsrecht sogar auf sechs Monate. Eine äußerst unangenehme Folge für den Verkäufer. Für zahlreiche Käufer hingegen eröffnen sich hier bei Nichtgefallen der Ware oftmals ungeahnte Möglichkeiten.
Urteile zum Thema Online-Auktionen
Online-Auktionshaus muss Identität des Verkäufers nicht prüfen
Ein Online-Auktionshaus ist nicht dazu verpflichtet, die Bonität und Identität eines Verkäufers zu überprüfen, der sich dort registriert. Dies sei angesichts der Vielzahl der Vertragsabwicklungen (in diesem Fall ca. 5.000 / Tag) nicht praktikabel. Eine dem Fernabsatzgesetz vergleichbare Informationspflicht trifft ein Online-Auktionshaus ebenfalls nicht. Der Betreiber könne nur zu solchen Schutzmaßnahmen verpflichtet sein, die üblich und praktikabel sein, entschied das Amtsgericht Westerstede in einem Urteil unter dem Az. 21 C 792/01.
Warenverkauf über Online-Auktion als Handeln im geschäftlichen Verkehr
Das LG Berlin hat eine Privatperson, die gefälschte Markenartikel eines bekannten Bekleidungsherstellers über „eBay“ verkauft hat, zur Unterlassung verurteilt. Voraussetzung für einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch ist ein „Handeln im geschäftlichen Verkehr“. Das Gericht hat dies auch in dem hier vorliegenden Fall der Veräußerung von Privateigentum angenommen, da der Verkäufer nicht im Einzelfall gehandelt hat, sondern über 5 Monate 39 Transaktionen vorgenommen hat. Dies gehe über den Umfang hinaus, der im privaten Verkehr üblich ist (LG Berlin, Az. 103 O 149/01).
Widerrufsrecht bei Internet-Auktion
Auch im Rahmen eines Verkaufs über einen Online-Auktionsanbieter muss ein gewerblicher Anbieter gegenüber einem Endverbraucher ein Widerrufsrecht einräumen. Dies ermöglicht dem Käufer, bis zu zwei Wochen nach Erhalt der Ware diese ohne Angabe von Gründen zurückzugeben. Die gesetzliche Ausnahme dieses Widerrufsrechts für Verträge, die in Form einer Versteigerung geschlossen werden, gilt nicht für Online-Auktionen. Bei diesen kommt der Vertrag nicht durch den „Zuschlag“ im Sinne des BGB zustande, wie dies bei „Offline-Auktionen“ der Fall ist (LG Hof, Az. 22 S 10/02).