Bei Steuerhinterziehung: Selbstanzeige ist Voraussetzung für die Straffreiheit

Es wird immer schwieriger, Vermögen ohne Beteiligung des deutschen Fiskus zu verwalten und zu mehren. Auch das Strafmaß hat sich gewaschen. Steuerehrlichkeit ist also ein wesentliches Gebot für Steuerpflichtige. Diese lässt sich über die sogenannte strafbefreiende Selbstanzeige herstellen.

Die Steuerbelastung in Deutschland ist eine der höchsten überhaupt. Lag der Anteil von Steuern und Sozialabgaben an den Arbeitskosten für alleinstehende Durchschnittsverdiener 2017 im OECD-Schnitt (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) bei 35,9 Prozent, so waren es in Deutschland 49,7 Prozent. Mehr wird nur in Belgien fällig. Der internationalen OECD zufolge greift der deutsche Staat bei Singles besonders gerne und intensiv zu. Bei einem durchschnittlichen Arbeitnehmer gehen hierzulande 39,9 Prozent vom Brutto an den Staat – das ist wesentlich mehr als in den meisten Nachbarländern. Übrigens: Eine Familie mit zwei Verdienern und zwei Kindern führt den Experten zufolge in Deutschland 42,6 Prozent (OECD: 30,8 Prozent) der Arbeitskosten an den Staat ab. Insofern werden also auch Familien in vielen Fällen nicht sonderlich stark begünstigt.

Das führt dazu, dass immer häufiger Selbstständige und Unternehmer Wege suchen, die Steuerlast auch auf unlauteren Wegen zu reduzieren, sei es über die Hinterziehung ausländischer Kapitalerträge, Geschäfte ohne Rechnung oder nicht deklarierte Einkünfte aus der Vermietung einer Ferienimmobilie oder über Airbnb und Co.: Die Möglichkeiten erscheinen allzu verlockend, dem Staat ein Schnippchen zu schlagen und die eigenen Einkünfte zu erhöhen.

Das kann aber erheblich nach hinten losgehen. Steuerordnungswidrigkeiten und -straftaten sind kein Kavaliersdelikt und werden drakonisch verfolgt und sanktioniert. Zumal es immer schwieriger wird, Vermögen ohne Beteiligung des deutschen Fiskus zu verwalten und zu mehren. Das Strafmaß hat sich gewaschen. Wer erwischt wird, dem droht nicht nur eine Nachzahlung der Steuer zuzüglich Zinsen von sechs Prozent jährlich. Es wird auch eine Geldstrafe fällig, und im schlimmsten Falle endet die Steuerhinterziehung im Gefängnis, wenn eine gewisse Summe überschritten wird. Wer mehr als eine Million Euro hinterzieht, wird in jedem Falle zu einer Haftstrafe verurteilt. Die Geldstrafe wiederum spiegelt die Schwere der Tat wider, der dafür festgelegte Tagessatz selber die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Straftäters (= durchschnittliches Tageseinkommen der letzten drei Jahre). Das kann schnell richtig teuer werden – und eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen führt zu einer Eintragung ins Bundeszentralregister. Der Steuersünder gilt damit als vorbestraft, auch ohne Freiheitsentzug.

Steuerehrlichkeit ist also ein wesentliches Gebot für Steuerpflichtige. Die Hoffnung, dass dies schon nicht auffallen wird, wird in den häufigsten Fällen enttäuscht werden. Die Behörden haben sehr gut ausgebildete Mitarbeiter, die auf die Aufdeckung von Steuerstraftaten spezialisiert sind. Daher sollten Selbstständige und Unternehmer die Rückkehr in die Steuerehrlichkeit selbst anstoßen. Das gelingt über die sogenannte strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 Abgabenordnung). Wer bei Steuerstraftaten von sich aus gegenüber der Finanzbehörde in vollem Umfang fehlerhafte oder unvollständige Angaben berichtigt oder nachholt, kann unter bestimmten Voraussetzungen der strafrechtlichen Verfolgung entgehen. 

Das ist bei der bewussten oder auch unbewussten Steuerverkürzung ein wichtiger Punkt, aber auch mit einigen Vorgaben verbunden. Wichtig ist, dass die Selbstanzeige rechtzeitig, also vor Entdeckung durch die Behörden, und vollständig ist. Außerdem ist Voraussetzung für die Straffreiheit selbstverständlich, dass sämtliche verkürzten Steuern vollständig nachgezahlt werden. Es müssen alle bislang unversteuerten Einkünfte und/oder Schenkungen ermittelt und im Rahmen der Selbstanzeige deklariert werden. Es gilt die Regel, dass die strafbefreiende Selbstanzeige vor allem vollständig und rechtzeitig sein, also alle bislang nicht versteuerten Einkünfte aus allen Quellen im relevanten Zeitraum umfassen muss. Am sinnvollsten ist es, dies von einem spezialisierten Rechtsanwalt/Steuerberater durchführen zu lassen. Er überwacht auch die ordnungsgemäße Nachveranlagung und kontrolliert die geänderten Steuerbescheide, und ebenso vertritt der Experte die Betroffenen auch gegenüber der Steuerfahndung beziehungsweise der Staatsanwaltschaft, die über die Wirksamkeit (strafbefreiende Wirkung) der Selbstanzeige zu befinden haben.

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