Wer einen unzumutbar weiten Weg zum Arbeitsplatz hat, kann eine berufliche Zweitwohnung führen und sich darüber Geld von der Steuer zurückholen. Das ist aber an gewisse Vorschriften geknüpft und kann neben der doppelten Miete auch weitere Kosten wie eine Zweitwohnungssteuer auslösen.
Nicht jeder Arbeitnehmer, Selbstständige oder Unternehmer hat das Glück, sehr nahe bei seinem Arbeitsplatz zu leben. Viele Menschen müssen daher täglich pendeln, oder sie wohnen sogar so weit entfernt, dass sie einen zweiten Wohnsitz benötigen. Das ist übrigens gar nicht selten: Nach Berechnungen des Statistischen Bundesamts unterhielten im Jahr 2013 bereits 1,2 Millionen Haushalte eine Zweitwohnung, also fast 50 Prozent mehr als zehn Jahre zuvor. Laut Experten werden noch eine ganze Reihe hinzugekommen sein, auch wenn es bislang keine neueren Zahlen gibt.
In solchen Fällen spricht man von einer beruflichen Zweitwohnung. Aber was ist eigentlich der Unterschied zum Hauptwohnsitz? Das Bundesmeldegesetz definiert den Hauptwohnsitz als vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Unter § 22 „Bestimmung der Hauptwohnung“ heißt es: Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. Das Mietrecht wiederum definiert den Hauptwohnsitz, als einen Ort, an dem sich „eine Person mehr als die Hälfte des Jahres aufhält“. Laut Steuerrecht ist die Hauptwohnung der „Mittelpunkt der Lebensinteressen“. Demnach ist diejenige Wohnung also der Hauptwohnsitz, in der Sie sich überwiegend aufhalten.
Meldepflicht für jede Haupt- und Zweitwohnung
Wer eine Zweitwohnung nutzt, unterliegt bestimmten rechtlichen Regelungen. In Deutschland besteht eine Meldepflicht für jede Haupt- und Zweitwohnung. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Ferienimmobilie handelt oder beruflich bedingten Zweitwohnsitz und ob die Wohnung gekauft oder gemietet ist. Übrigens: Eine Ummeldung ist nicht nur beim Umzug in eine andere Stadt oder ein anderes Bundesland nötig. Auch wer innerhalb einer Gemeinde oder sogar eines Hauses umzieht, muss das Einwohnermeldeamt informieren. Zuständig für die Anmeldung von Zweitwohnsitz und Hauptwohnsitz ist das entsprechende Einwohnermeldeamt oder Bürgerbüro. Grundsätzlich haben Bürger zwei Wochen Zeit, um den Wohnungswechsel zu melden. Andernfalls wird ein Ordnungsgeld fällig.
Auch das ist im Bundesmeldegesetz unter § 21 „Mehrere Wohnungen“ geregelt: Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung. Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners im Inland. Die meldepflichtige Person hat der Meldebehörde bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen im Inland sie hat und welche Wohnung ihre Hauptwohnung ist. Sie hat jede Änderung der Hauptwohnung innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen, die für die neue Hauptwohnung zuständig ist. Zieht die meldepflichtige Person aus einer ihrer Nebenwohnungen im Inland aus und bezieht sie keine neue Wohnung, so hat sie dies der Meldebehörde, die für die Nebenwohnung zuständig ist, oder der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist, mitzuteilen.
Mehrkosten als doppelte Haushaltsführung geltend machen
Auf der anderen Seite werden berufliche Zweitwohnungen steuerlich begünstigt. Generell gilt: Eine Zweitwohnung ist steuerlich absetzbar, wenn die Mietkosten der Wohnung mehr als zehn Prozent der laufenden Kosten für den Hauptwohnsitz betragen. In diesem Fall haben Arbeitnehmer das Recht, die Mehrkosten als doppelte Haushaltsführung beim Finanzamt geltend zu machen.
Ein entscheidender Aspekt in der steuerlichen Beurteilung ist vor allem die Lage der Zweitwohnung. Als Faustregel gilt: Die Zweitwohnung muss weniger als halb so weit entfernt sein wie die Erstwohnung, und generell muss das tägliche Pendeln unzumutbar sein. So versagte der Bundesfinanzhof eine doppelte Haushaltsführung eines Steuerpflichtigen, der eine Zweizimmer-Wohnung sechs Kilometer vom Arbeitsplatz entfernt mietete, während seine Familienwohnung 36 Kilometer entfernt lag.
Berufliche Zweitwohnung kann Geld sparen
Bis zu 1000 Euro im Monat können für die Unterkunft abgesetzt werden, außerdem können Aufwendungen für notwendige Einrichtungsgegenstände und Hausrat in voller Höhe angerechnet werden. Ebenso sind einmal pro Woche Fahrtkosten für wöchentliche Heimfahrten und entstandenen Umzugskosten absetzbar. Außerdem zählen in den ersten drei Monaten die pauschalen Verpflegungsmehraufwendungssätze ebenfalls als Werbungskosten. Wer am Arbeitsort eine Eigentumswohnung unterhält, kann die Zinskosten und die jährliche Abschreibung für das Gebäude absetzen. Die Begrenzung auf 1000 Euro gilt auch bei Wohneigentum.
Dadurch lässt sich substanziell Geld sparen. So kann die volle Entfernungspauschale für die regelmäßigen Heimfahrten genutzt werden und natürlich auch für die in der Regel täglichen Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte. Diese werden mit 30 Cent pro Kilometer angerechnet. Liegt die berufliche Zweitwohnung also beispielsweise 300 Kilometer vom eigentlichen Wohnort entfernt, können im Sinne der Entfernungspauschale für die einfache Wegstrecke pro Heimfahrt 90 Euro geltend gemacht werden.
Auf die Angemessenheit der Ausstattung achten
Zusätzlich zu den nur begrenzt abzugsfähigen Unterkunftskosten dürfen Betroffene die Aufwendungen für die „notwendige“ Einrichtung abziehen. Die nachweisbaren Kosten für die Wohnungseinrichtung sind als sonstige Mehraufwendungen unbegrenzt abziehbar, entschied der Bundesfinanzhof erst vergangenes Jahr. Als notwendige Einrichtungsgegenstände gelten zum Beispiel Küche, Kühlschrank, Waschmaschine, Bett, Nachttisch, Schrank, Tisch, Stühle, Badezimmereinrichtung sowie typische Haushaltsartikel. Sofern die Anschaffungskosten für den einzelnen Gegenstand nicht die Nettogrenze von 800 Euro überschreiten (Bruttorechnungsbetrag 952 Euro), sind sie sogar sofort und in voller Höhe abziehbar. Im Übrigen wirken sich die Kosten über die üblichen Abschreibungen aus.
Das hat auch etwas mit der Angemessenheit der Ausstattung zu tun. Menschen, die eine berufliche Zweitwohnung führen, sollten es mit dem Luxus nicht übertreiben, sondern dem Finanzamt gegenüber darlegen können, dass es sich wirklich nur um die Zweitwohnung handelt. Denn möglicherweise kann die Wohnung am Beschäftigungsort auch als Hauptwohnsitz anerkannt werden, wenn sich beispielsweise die Ausstattung und die Größe kaum vom eigentlichen Familienheim unterschieden oder dieses sogar übertreffen. Bei Zweitwohnungen im Ausland gelten unter Umständen andere Regelungen.