Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass das Erlöschen einer Hauptlizenz in aller Regel nicht zum Erlöschen daraus abgeleiteter Unterlizenzen führt.
Die Urteile des BGH AZ: I ZR 70/10 und AZ: I ZR 24/11 haben eine enorme wirtschaftliche Bedeutung, so war doch umstritten, ob die Unterlizenz im Falle der Insolvenz des Hauptlizenznehmers erlischt. Leider liegt bislang lediglich die Pressemitteilung des BGH vor, die jedoch ziemlich eindeutig ist. Worum ging es? In dem einen Rechtsstreit geht es um die Nutzungsrechte an einem Computerprogramm, in dem die Klägerin, ausgestattet mit ausschließlichen Nutzungsrechten, einem anderen Unternehmen(Hauptlizenznehmerin) gegen fortlaufende Lizenzzahlungen Nutzungsrechte eingeräumt hat. Dieses Unternehmen räumte seinerseits einen Drittem (Unterlizenznehmerin)ein einfaches Nutzungsrecht ein. Die Klägerin hat der Hauptlizenznehmerin wegen ausbleibender Lizenzzahlungen gekündigt Der Beklagte ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Unterlizenznehmerin. Die Klägerin meinte, dass aufgrund der Kündigung des Vertrages mit der Hauptlizenznehmerin nicht nur das ausschließliche Nutzungsrecht der Hauptlizenznehmerin an dem Computerprogramm an sie zurückgefallen sei, sondern sie zudem die davon abgeleiteten Nutzungsrechte einschließlich des der Unterlizenznehmerin eingeräumten einfachen Nutzungsrechtszurückgefallen sei. Deswegen habe der Beklagte das Programm seit der Kündigung unbefugt genutzt und damit eine Urheberrechtsverletzung begangen. Die Klägerin hat den Beklagten unter anderem auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Der BGH entscheidet Der Bundesgerichtshof hat die Revision der jeweiligen Klägerin zurückgewiesen und entschieden, „dass das Erlöschen der Hauptlizenz auch in den Fällen nicht zum Erlöschen der Unterlizenz führt, in denen der Hauptlizenznehmer dem Unterlizenznehmer ein einfaches Nutzungsrecht gegen fortlaufende Zahlung von Lizenzgebühren oder ein ausschließliches Nutzungsrecht gegen Beteiligung an den Lizenzerlösen eingeräumt hat und die Hauptlizenz nicht aufgrund eines Rückrufs wegen Nichtausübung, sondern aus anderen Gründen erlischt – wie hier aufgrund einer wirksamen Kündigung des Hauptlizenzvertrages wegen Zahlungsverzugs oder aufgrund einer Vereinbarung über die Aufhebung des Hauptlizenzvertrages .“ (Quelle PM des Bundesgerichtshofes) Weiter heißt es in der Pressemitteilung: „Im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht gilt der Grundsatz des Sukzessionsschutzes (§ 33 UrhG, § 30 Abs. 5 MarkenG, § 31 Abs. 5 GeschmMG, § 15 Abs. 3 PatG, § 22 Abs. 3 GebrMG). Er besagt unter anderem, dass ausschließliche und einfache Nutzungsrechte wirksam bleiben, wenn der Inhaber des Rechts wechselt, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat. Zweck des Sukzessionsschutzes ist es, das Vertrauen des Rechtsinhabers auf den Fortbestand seines Rechts zu schützen und ihm die Amortisation seiner Investitionen zu ermöglichen. Eine Abwägung der typischerweise betroffenen Interessen ergibt – so der Bundesgerichtshof -, dass das vom Gesetz als schutzwürdig erachtete Interesse des Unterlizenznehmers an einem Fortbestand der Unterlizenz das Interesse des Hauptlizenzgebers an einem Rückfall der Unterlizenz im Falle des Erlöschens der Hauptlizenz in aller Regel überwiegt.“ Der BGH berücksichtigt jedoch auch das Interesse des Hauptlizenzgebers: „Das Interesse des Hauptlizenzgebers ist weitgehend gewahrt, da er den Hauptlizenznehmer nach dem Erlöschen der Hauptlizenz auf Abtretung seines Anspruchs gegen den Unterlizenznehmer auf Zahlung von Lizenzgebühren in Anspruch nehmen kann.“ Ergebnis Der BGH hat mit den vorliegenden Entscheidungen eine Interessenabwägung vorgenommen, die auf den ersten Blick rechtlich überzeugt. Es bleiben jedoch die Urteilsgründe abzuwarten. Verfasser: Alexander Hufendiek Quelle: PM des Bundesgerichtshofes