Der Urheber geistigen Eigentums sieht sich im Internet großen Copyright-Schwierigkeiten gegenüber. Die Digitalisierung ermöglicht ohne Qualitätsverluste die unkontrollierte, unbegrenzte und nahezu kostenlose Vervielfältigung von Daten. Wie lässt sich das Urheberrecht im Internet durchsetzen?
Der Schutz des geistigen Eigentums besteht natürlich auch im Internet. Allerdings sieht sich der Urheber hier weitaus größeren Schwierigkeiten gegenüber, als dies bei materiellen Werken der Fall ist: Die Digitalisierung von Texten, Bildern und Musik ermöglicht deren unkontrollierte, unbegrenzte und nahezu kostenlose Vervielfältigung, ohne dass es zu Qualitätsverlusten kommt. Insbesondere die E-Commerce-Anbieter von Musik und Video, aber auch alle Anbieter von Software und Informationen jeglicher Art sind daher besonders auf wirksamen Schutz durch das Urheberrecht angewiesen. Dabei sind Recht und Gesetz allein jedoch nicht ausreichend: Nur eine Verzahnung auch mit technischen Einrichtungen zum Schutz digitaler Werke wird in einer zunehmend digitalen Welt effektiven Urheberrechtsschutz ermöglichen. Gleichzeitig wird nur ein globaler Rechtsrahmen den weltweiten Schutz von „intellectual property“ in einem grenzenlosen Medium wirkungsvoll garantieren können.
Urheberrecht in Deutschland
Urheberrechtlichen Schutz genießen zunächst Werke in den verschiedensten Ausprägungen, sofern sie eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebers darstellen. Voraussetzung dafür ist das Bestehen einer wahrnehmbaren Ausdrucksform des Werkes, die eine individuelle Leistung des jeweiligen Schöpfers darstellt. Nicht erforderlich ist die Eintragung in ein Register oder eine Liste, die es im Urheberrecht nicht gibt. Wer daher das berühmte „©“ auf seinen WebSites verwenden möchte, kann dies tun – über das Gesetz hinaus gehende Rechtsfolgen sind damit entgegen einer verbreiteten Meinung nicht verknüpft. Denn Urheberschutz beginnt unabhängig von der Verwendung eines Schutzzeichens in dem Moment, in dem ein den rechtlichen Anforderungen entsprechendes Werk erstmals nach außen wahrnehmbar Gestalt annimmt.
Schutz von Software und Datenbanken
Im Internet sind insbesondere zwei Werksformen von Bedeutung: Der urheberrechtliche Schutz von Computerprogrammen (§ 69a ff UrhG) und der Schutz von Datenbanken (§ 4 Abs. 1, Abs. 2 UrhG).
Während der Schutz von Computerprogrammen bereits seit 1993 ausdrücklich im Urhebergesetz geregelt ist, gilt dies für den Schutz von Datenbanken erst seit dem 1.1.1998. Damit wurde der immensen Bedeutung von Datenbanken in Form der digitalen, systematischen Informationsaufbereitung Rechnung getragen, denn nahezu jedes E-Commerce-Angebot im Web wird auf der Basis einer Datenbank realisiert: Der Katalog einer Shopping-Lösung, Reiseangebote, Branchenbücher, Email-Verzeichnisse, Urteilssammlungen – schlichtweg Informationsansammlungen jeder Art stellen eine Datenbank dar.
Urheberrechtsschutz besteht seit dem 1.1.98 für diese Datensammlungen zunächst dann, wenn die Datenbank Werksqualität besitzt und somit ein Datenbankwerk i.S.d. § 4 Abs. 2 UrhG darstellt. Es muss sich um eine Sammlung handeln, die durch die Auswahl oder Anordnung der Daten eine persönliche geistige Schöpfung darstellt, deren Elemente systematisch oder methodisch angeordnet sind.
Diese Anforderungen treffen jedoch nicht auf Datenbanken zu, die ausschließlich auf der Vollständigkeit der Informationen zu einem bestimmten Fachgebiet beruhen. Dies kann zum Beispiel bei Adress- und Telefonnummernverzeichnissen, aber auch Urteilssammlungen der Fall sein. Bei diesen Sammlungen stand schon vorher fest, wie das Ergebnis aussehen würde, da es in erster Linie auf die Vollständigkeit der Daten ankommt. Für die individuelle Auswahl der Elemente durch den Urheber war daher wenig oder gar kein Raum war.
Auch die noch so umfangreiche, kosten- und zeitintensive Ansammlung von Daten (z.B. Adressverzeichnisse) war daher bisher nicht urheberrechtlich geschützt.
Schutz auch für Datenbanken, die kein Werk sind
Mit der gesetzlichen Neuregelung in §§ 87a ff UrhG wurde der urheberrechtliche Schutz auch auf Datenbanken ausgedehnt, die ausschließlich auf Vollständigkeit ausgerichtet sind.
Geschützt wird nicht mehr nur die Datenbank mit Werksqualität. Auch Datenbanken, die mangels Individualität diesen Anforderungen nicht entsprechen, finden durch das neu geschaffene „sui-generis-Recht“ Schutz. Danach genießt auch die unternehmerische Investition urheberrechtlichen Schutz, die für die Erstellung einer Datenbank erforderlich war. Schutzgegenstand ist daher nicht nur die Kreativität, die einem Werk zugrunde liegt, sondern auch die wirtschaftliche Leistung eines Unternehmers. Durch diesen wettbewerbsrechtlich anmutenden Schutzgedanken unterliegen nun auch solche Datenbanken dem Urheberrechtsschutz, die mangels Kreativität keine Werksqualität erlangen.
Schranken des Schutzes
Dem Urheber eines Werkes steht das Recht zu, über die wirtschaftliche Verwertung seines Werkes zu entscheiden. Dieses Recht gilt allerdings nicht ausnahmslos. Denn geistiges Eigentum unterliegt wie materielles Eigentum einer Sozialbindung. Auch die „Eigentumsrechte“ des Urhebers können daher nicht schrankenlos sein: Sie finden ihre Grenzen dort, wo das berechtigte Interesse der Allgemeinheit an dem geschützten Werk überwiegt. Der Urheber wird dementsprechend dort in der Ausübung seiner Rechte beschränkt, wo beispielsweise die behördliche Verwendung eines Werkes erforderlich ist, ein Werk zu Ausbildungszwecken verwendet wird oder das allgemeine Informationsinteresse im Rahmen von Nachrichten und Presse überwiegt.
Die Schranken des Urheberrechts an einem Datenbankwerk sind eigens in § 55a UrhG geregelt. Ohne Zustimmung des Urhebers ist danach nur der rechtmäßige Benutzer zur Bearbeitung und Vervielfältigung des Datenbankwerkes berechtigt, soweit dies für die übliche Benutzung erforderlich ist. Die vorübergehende Speicherung im Arbeitsspeicher kann so zum Beispiel für die Nutzung einer Online-Datenbank erforderlich sein, so dass der Nutzer zu dieser Vervielfältigungshandlung berechtigt wäre.
Davon zu unterscheiden sind stets die Inhalte einer Datenbank. Auch an diesen können Urheberrechte bestehen, die eine Verwertung wiederum nur im Rahmen der oben beschriebenen, allgemeinen Regelungen zulassen. Die Nutzung beispielsweise einer Bildersammlung in Form der gesamten Datenbank oder Teilen davon, ist getrennt zu beurteilen von der Nutzung eines darin enthaltenen Bildes.
Eigenen Schranken unterliegt das „sui-generis-Recht“, dass die Investition in eine Datenbank schützt (s.o.).
Die Vervielfältigung einer Online-Datenbank oder eines wesentlichen Teils hiervon, zum Beispiel durch das Laden in den Arbeitsspeicher, ist auch für den privaten Gebrauch nicht zulässig. Die Vervielfältigung unwesentlicher Teile hingegen ist unbegrenzt zulässig, sofern sie der normalen Auswertung einer Datenbank und den Interessen des Datenbankerstellers nicht zuwiderlaufen. Die Vervielfältigung zu eigenen wirtschaftlichen Zwecken zum Beispiel entspricht sicher nicht den Interessen des Datenbankerstellers und ist unzulässig. Schwieriger ist hingegen die Feststellung zu treffen, wann ein Teil einer Datenbank als wesentlich oder unwesentlich einzustufen ist. Eine pauschale Einstufung ist aufgrund der Vielfalt der Datenbanken nicht möglich und daher durch den Gesetzgeber auch nicht erfolgt. Diese entscheidende Frage muss daher für jeden Fall und für jede Datenbank gesondert beantwortet werden.
Die Beweislast dafür, dass überhaupt eine urheberrechtlich relevante Investition in eine Datenbank stattgefunden hat, trägt der Hersteller. Er muss im Zweifel darlegen können, welchen Zeit- Arbeits- und Finanzaufwand er investiert hat. Dies gilt auch für den Zeitpunkt der Fertigstellung der Datenbank, die in einem Rechtsstreit erheblich werden kann. Dem Ersteller von Datenbanken kann daher nur empfohlen werden, dies umfangreich und detailliert zu dokumentieren und nach der Fertigstellung zum Beispiel beim Rechtsanwalt eine Kopie auf CD-ROM zu hinterlegen.