Mit Themen wie Insolvenzverschleppung, Versäumnisse von Fristen und Mitteilungspflichten, Wettbewerbs- und Kartellrechtsverstöße oder auch generellen Verstößen gegen die Pflichten des ordentlichen Kaufmanns ist nicht zu spaßen. Mit einer D&O-Versicherung können sich Geschäftsführer und Eigentümer und Manager gezielt gegen Schadensersatzansprüche wegen angeblicher unternehmerischer Fehlentscheidungen absichern.
Die Zahlen sprechen eine deutliche Sprache: Die Zahl der D&O-Schadensfälle in Deutschland hat sich in den vergangenen zwanzig Jahren etwa verdreifacht. D&O: Das steht für „Directors and Officers“ und bezeichnet die Manager-Haftpflichtversicherung. Laut der Studie „D&O Insurance Insights: Management Liability Today“ der Allianz Global Corporate & Specialty AGCS zählt Deutschland nach den USA zu dem Land mit den meisten D&O-Schadenfällen. Das kann Führungskräfte und Organe über alle Branchen hinweg treffen – denn in jedem Unternehmen können auch erfahrene Experten falsche Entscheidungen treffen. Entscheidungen, die zu schwerwiegenden Haftungsproblemen führen können, die das Privatvermögen erheblich schädigen können.
Die Beispiele für solche Haftungsthemen sind umfassend. Ein typischer Fall ist der Verstoß gegen die Pflichten des ordentlichen Kaufmanns. Der Geschäftsführer muss die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns bei allen GmbH-Geschäften anwenden und auf der Grundlage der Vorgaben der Gesellschafter den Gesellschaftszweck aktiv fördern und Schaden von der GmbH abwenden. Pflichtwidriges Handeln kann gegenüber der GmbH zu Schadensersatzzahlungen führen. Das ist in § 43 des GmbH-Gesetzes genau geregelt, das die „Haftung der Geschäftsführer“ beschreibt.
Mit diesen und anderen Themen, etwa der Insolvenzverschleppung, Versäumnisse von Fristen und Mitteilungspflichten, Wettbewerbs- und Kartellrechtsverstöße, Fehlinvestitionen aufgrund falscher Beurteilung der Marktlage, fehlerhafte Kalkulationen und Analysen, Finanzierungslücken und Produktions-, Planungs- und Beschaffungsfehler aufgrund mangelnder Prüfung, sollten Verantwortliche in Unternehmen nicht spaßen. Gerade in Zeiten der Corona-bedingten Wirtschaftskrise ist beispielsweise die unbewusste Insolvenzverschleppung ein wichtiges Merkmal. Auch im steuerlichen Bereich kann es zu argen Problemen kommen. Nämlich dann, wenn der Geschäftsführung steuerliche Verstöße der Mitarbeiter, etwa bei der Umsatzbesteuerung oder der Rechnungsstellung generell, angelastet werden. Dann werden die Organe von den Steuerbehörden dafür in Regress genommen – steuerliche Compliance ist das Stichwort.
Mit einer D&O-Versicherung können sich Eigentümer und Manager gezielt gegen Schadensersatzansprüche wegen angeblicher unternehmerischer Fehlentscheidungen absichern. Das zentrale Leistungsversprechen der D&O-Police ist die Abwehr von Schadenersatzansprüchen im Rahmen der Organhaftung. Der Versicherungsschutz umfasst zwei Ansprüche: den Anspruch auf Erstattung der Abwehrkosten für den Fall der unbegründeten Inanspruchnahme sowie den Anspruch auf die Freistellung von begründeten Schadensersatzforderungen.
Das bedeutet: Mit einer D&O-Versicherung können sich Eigentümer und Manager gezielt gegen Schadensersatzansprüche wegen angeblicher unternehmerischer Fehlentscheidungen absichern. Auf diese Weise erhalten Manager, Geschäftsführer und Eigentümer die Freiheit, auch schwierige unternehmerische Entscheidungen nach sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung zu treffen, weil sie ihr Privatvermögen vor Haftungsforderungen schützen. Im Falle von unbegründeten Haftungsforderungen übernimmt die Versicherung die Kosten für die rechtliche Abwehr, steht für Verdienstausfälle und Reputationsschäden ein und reguliert die Freistellung von begründeten Schadensersatzforderungen.
Natürlich hat die D&O-Versicherung Grenzen. Vorsatz ist in der Regel ausgeschlossen, sodass die D&O-Versicherung keinen Freibrief für alle Vergehen darstellt. Und auch bei anderen Verstößen kann es zu Schwierigkeiten kommen, wie ein aktuelles Urteil zeigt (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2020, Az.: 4 U 134/18). Der Hintergrund: Verstößt ein Geschäftsführer gegen die Pflichten des ordentlichen Kaufmanns in einer Insolvenzsituation und leistet er beispielsweise nach Insolvenzreife bestimmte Zahlungen, kann er dafür haftbar gemacht werden, wie es in § 64 GmbHG ausgeführt wird. Das zusätzliche Problem: Die Manager-Haftpflichtversicherung (D&O) muss dafür nicht grundsätzlich eintreten. Somit hat das Oberlandesgericht Düsseldorf herausgestellt, dass ein etwaiger Zahlungsanspruch aus § 64 S. 1 GmbHG kein vom Versicherungsvertrag umfasster Schadensersatzanspruch aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen ist. Das Oberlandesgericht hält damit an seiner Rechtsauffassung fest, dass Ansprüche nach § 64 GmbHG regelmäßig nicht vom D&O-Versicherungsschutz umfasst werden.
Das bedeutet: Sofern im Versicherungsvertrag nicht ausdrücklich geregelt sei, dass der D&O-Versicherer auch für eine Inanspruchnahme des Geschäftsführers ihrer Versicherungsnehmerin nach § 64 GmbHG einstehen wolle, ist die Haftung nicht verpflichtend. Dies ist nur ein weiteres Beispiel dafür, wie wichtig eine individuelle Policengestaltung ist, um Geschäftsleiter und Führungskräfte vor weitreichenden Haftungsrisiken abzusichern. Entscheidend ist, dass ein individuelles Versicherungskonzept erstellt wird, das zu den Anforderungen und Risiken im unternehmerischen Alltag passen.