D&O-Police: Die Beispiele für Haftungsthemen sind umfassend

Schäden, die im geschäftlichen Umfeld aufgrund von falschen Entscheidungen oder durch Fahrlässigkeit entstehen, können leicht in die Hunderttausende oder sogar Millionen gehen. Mit einer D&O-Versicherung können sich Geschäftsführer und Eigentümer und Manager gezielt gegen Schadensersatzansprüche wegen angeblicher unternehmerischer Fehlentscheidungen absichern.

Die Zahlen sprechen eine deutliche Sprache: Die Zahl der Schadensfälle in der Manager-Haftpflicht in Deutschland hat sich in den vergangenen zwanzig Jahren etwa verdreifacht. Das trifft vor allem Geschäftsführer und andere Verantwortliche in Unternehmen, die weitreichende Entscheidungen treffen müssen und in der Regel auch Vermögensverantwortung haben. Und natürlich können auch sehr erfahrene Führungskräfte, Geschäftsführer und Gesellschafter-Geschäftsführer Fehler machen. Damit steigt das Risiko, dass Haftungsprobleme das Privatvermögen erheblich schädigen können.

Die international anerkannte Abkürzung ist D&O. Das steht für „Directors and Officers“ und bezeichnet die Manager-Haftpflichtversicherung. Laut der Studie „D&O Insurance Insights: Management Liability Today“ der Allianz Global Corporate & Specialty AGCS zählt Deutschland nach den USA zu dem Land mit den meisten D&O-Schadenfällen. Das kann Führungskräfte und Organe über alle Branchen hinweg treffen – denn in jedem Unternehmen können auch erfahrene Experten falsche Entscheidungen treffen. Entscheidungen, die zu schwerwiegenden Haftungsproblemen führen können, die das Privatvermögen erheblich schädigen können.

Die Beispiele für solche Haftungsthemen sind umfassend. Ein typischer Fall ist der Verstoß gegen die Pflichten des ordentlichen Kaufmanns. Der Geschäftsführer muss die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns bei allen GmbH-Geschäften anwenden und auf der Grundlage der Vorgaben der Gesellschafter den Gesellschaftszweck aktiv fördern und Schaden von der GmbH abwenden. Pflichtwidriges Handeln kann gegenüber der GmbH zu Schadensersatzzahlungen führen. Das ist in § 43 des GmbH-Gesetzes genau geregelt, das die „Haftung der Geschäftsführer“ beschreibt.

Mit einer D&O-Versicherung können sich Eigentümer und Manager gezielt gegen Schadensersatzansprüche wegen angeblicher unternehmerischer Fehlentscheidungen absichern. Das zentrale Leistungsversprechen der D&O-Police ist die Abwehr von Schadenersatzansprüchen im Rahmen der Organhaftung. Der Versicherungsschutz umfasst zwei Ansprüche: den Anspruch auf Erstattung der Abwehrkosten für den Fall der unbegründeten Inanspruchnahme sowie den Anspruch auf die Freistellung von begründeten Schadensersatzforderungen.

Besonders offensichtlich treten Haftungsfragen bei unternehmerischen Krisen ans Licht. Geschäftsleiter müssen beispielsweise sorgfältig eventuelle Insolvenzantragsgründe prüfen. Dazu zählen in Deutschland insbesondere die zwingenden Insolvenzgründe der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung. Denn wer trotz eingetretener Insolvenzreife keinen Insolvenzantrag stellt, setzt sich strafrechtlicher und zivilrechtlicher Haftungsgefahr aus. Die Durchgriffshaftung kann dazu führen, dass ein Verantwortlichen nicht nur für den eingetretenen Schaden, sondern tatsächlich für die nicht zurückbehaltene Zahlung haftet.

Das beruht im Wesentlichen auf den Vorschriften aus der Insolvenzordnung (InsO) nach § 15 (a und b), die die bisher geltenden Regeln aus § 64 GmbH-Gesetz ersetzt. In der Insolvenzordnung wird unter anderem ausgeführt: „Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen.“ Und weiter: „Die […] antragspflichtigen Mitglieder des Vertretungsorgans und Abwickler einer juristischen Person dürfen nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung der juristischen Person keine Zahlungen mehr für diese vornehmen. Dies gilt nicht für Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind.“

Der Anspruch der Gesellschaft gegen Geschäftsführer auf Ersatz von nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleisteten Zahlungen ist ein gesetzlicher Haftpflichtanspruch auf Schadensersatz im Sinne einer D&O-Versicherung. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 18.11.2020, Az.: IV ZR 217/19).

Das bedeutet: Mit einer D&O-Versicherung können sich Eigentümer und Manager gezielt gegen Schadensersatzansprüche wegen angeblicher unternehmerischer Fehlentscheidungen absichern. Auf diese Weise erhalten Manager, Geschäftsführer und Eigentümer die Freiheit, auch schwierige unternehmerische Entscheidungen nach sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung zu treffen, weil sie ihr Privatvermögen vor Haftungsforderungen schützen. Im Falle von unbegründeten Haftungsforderungen übernimmt die Versicherung die Kosten für die rechtliche Abwehr, steht für Verdienstausfälle und Reputationsschäden ein und reguliert die Freistellung von begründeten Schadensersatzforderungen.

Natürlich hat die D&O-Versicherung Grenzen. Vorsatz ist in der Regel ausgeschlossen, sodass die D&O-Versicherung keinen Freibrief für alle Vergehen darstellt. Wichtig ist generell eine individuelle Policengestaltung, um Geschäftsleiter und Führungskräfte vor weitreichenden Haftungsrisiken abzusichern. Entscheidend ist, dass ein individuelles Versicherungskonzept erstellt wird, das zu den Anforderungen und Risiken im unternehmerischen Alltag passen.

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