Auch Start-ups müssen unternehmenssteuerliche Pflichten erfüllen. Neben der Umsatzsteuer sind das vor allem Gewerbe- und Körperschaftssteuer. Eine vorausschauende Planung ist wichtig, damit keine Liquiditätsprobleme auftreten.
Eine gute Idee, ein motiviertes Team, Startkapital – und schon geht’s los mit der unternehmerischen Tätigkeit, und man lässt sich durch nichts ablenken. So oder so ähnlich stellen sich Existenzgründer die Arbeit vor, die ja vor allem auf Spaß und Selbstentfaltung basieren soll. Die Praxis zeigt aber, dass dabei oft der Blick auf andere, ganz wesentliche Bereiche verstellt ist. Dazu zählt vor allem die Unternehmensbesteuerung, die schließlich eine ganze Palette an steuerlichen Pflichten umfasst. Die wichtigsten Steuerarten – auch für Start-ups – sind Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Körperschaftssteuer. Doch der Reihe nach.
Die Umsatzsteuer wird auf nahezu alle Umsätze erhoben, die Unternehmen in Deutschland erzielen. Kaufen sie Waren oder Dienstleistungen ein, auf die ebenso Umsatzsteuer erhoben wird, können sie diese in Form der Vorsteuer geltend machen – sie holen sich damit die Umsatzsteuer entweder in Höhe von sieben oder 19 Prozent zurück. Die Vorsteuer wird mit der zu zahlenden Umsatzsteuer verrechnet. Die Umsatzsteuer ist für Unternehmen ein durchlaufender Posten, aber gerade für Existenzgründer in Bezug auf ihre Liquidität relevant. Sie sollten genau im Blick behalten, wann welche Forderungen beglichen werden (müssen), um nicht in Schwierigkeiten im Cash-Management zu geraten. Bis zum 10. jedes Monats müssen Unternehmer die Umsatzsteuervoranmeldung durchführen, auf deren Basis dann die Höhe der Nach- oder Rückzahlung durch das Finanzamt ermittelt wird.
Alle Gewerbetreibenden müssen auf die Gewinne aus ihrer unternehmerischen Tätigkeit die Gewerbesteuer zahlen. Als Gewerbetreibende werden alle Unternehmer außer Mitglieder der Freien Berufe (Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte etc.) angesehen. Dabei wird natürlichen Personen und Personengesellschaften ein Freibetrag von 24.500 Euro gewährt, was dazu führt, dass erst darüber hinausgehende Gewinne der Gewerbesteuer, die jede Kommune nach einem bestimmten Verfahren selbst festlegt (individuelle gewerbesteuerliche Hebesätze multipliziert mit der allgemeinen Steuermesszahl von 3,5 Prozent des Gewinns), unterliegen. Die Höhe beträgt jedoch mindestens sieben Prozent des Gewinns und kann je nach dem kommunalen Hebesatz auch weit jenseits von zehn und mehr Prozent liegen. In einer rheinland-pfälzischen Kommune beträgt der Hebesatz übrigens 900 Prozent, im nordrhein-westfälischen Oberhausen 550 Prozent (Stand 2016). Bei einem Gewerbeertrag von 100.000 Euro ergibt das 31.500 Euro beziehungsweise 19.250 Euro Gewerbesteuer.
Die Körperschaftssteuer ist von der Gesellschaftsform abhängig. Nur Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder AG zahlen diese Steuer, die 15 Prozent des Gewinns beträgt. Nun ist die GmbH aber auch bei Neugründungen eine übliche Form, und auch die Aktiengesellschaft erhält immer mehr Auftritt, gerade bei mehreren Gesellschaftern. Insofern dürfen Start-ups auch diese Unternehmenssteuer nicht vergessen, wenn sie das erste Geschäftsjahr mit Gewinn abgeschlossen haben.
Vor allem Gewerbe- und Körperschaftssteuer können für junge Unternehmen eine erhebliche Belastung darstellen, die sie gemeinsam mit dem Berater mit Weitsicht und Augenmaß kalkulieren und einplanen müssen. Steuerschulden sind keine gute Idee, und auch eine Kreditlinie zur Begleichung von Gewerbe- und Körperschaftssteuer sollten Unternehmer besonders in der Anfangsphase besser vermeiden.
Immer wieder hört man übrigens von den Versuchen, über sehr hohe Ausschüttungen an die Geschäftsführer und Gesellschafter die Lohnkosten in die Höhe zu treiben und damit die Bemessungsgrundlage für Gewerbe- und Körperschaftssteuer zu reduzieren. Die Verhältnismäßigkeit der laufenden Vergütung und der Sonderzahlungen steht für die Finanzbehörden im Fokus – ist dieses fraglich, kommt es zum Vorwurf der verdeckten Gewinnausschüttung. In der Folge muss auf diese Summe Gewerbe- und Körperschaftssteuer gezahlt werden, inklusive Nachzahlungszinsen. Das kann den Ansatz, über hohe Gehälter und Dividenden Steuern zu sparen, erheblich verteuern.
–
Frank Kirsten ist Steuerberater, Fachberater für Insolvenz und Sanierung, Fachberater Umstrukturierung von Unternehmen und Partner von Schnitzler & Partner, einer Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Mönchengladbach, die sich seit mehr als 50 Jahren auf die gehobene steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratung und Begleitung von Unternehmen und Privatpersonen spezialisiert hat. Die Kanzlei zählt zu den 20 größten am Niederrhein und berät Mandanten bis in den gehobenen Mittelstand hinauf auch bei grenzüberschreitenden Themen in der gesamten steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Bandbreite.