Die Bundesregierung unterstützt in der Corona-Krise weiterhin Solo-Selbstständige, Unternehmen und Einrichtungen, die von der temporären Schließung betroffen sind, mit finanziellen Hilfen. Die Bandbreite ist sehr groß, und betroffene Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler sollten sich nicht scheuen, diese Hilfen in Anspruch zu nehmen.
Die Corona-Krise ist für viele Unternehmen ein wirtschaftliches Desaster. Zwar hat die Finanzkrise 2008/2009 bei den offiziellen Konjunkturzahlen für ähnliche Verwerfungen gesorgt; aber in der Breite sind derzeit viel mehr Unternehmen direkt betroffen – denn im Gegensatz zur Finanzkrise gelten derzeit bereits zum zweiten Mal während der Corona-Krise weitreichende behördliche Einschränkungen, die Beschäftigungsverboten gleichkommen. Ein zumindest kleiner Strohhalm: Die Bundesregierung erweitert die Hilfsangebote für Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den am 28. Oktober 2020 beschlossenen und im Januar nochmals verlängerten und verschärften Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie besonders betroffen sind.
Die Bundesregierung unterstützt Solo-Selbstständige, Unternehmen und Einrichtungen, die von der temporären Schließung betroffen sind, mit finanziellen Hilfen. Für November und Dezember stehen außerordentliche Wirtschaftshilfen zur Verfügung. Die verbesserte Überbrückungshilfe III startet im Januar und gilt bis Juni 2021. Sie steht einerseits für den Monat Dezember den seit dem 16. Dezember bundesweit geschlossenen Unternehmen zur Verfügung. Ab Januar 2021 gilt sie für alle Unternehmen, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen sind – also sowohl für die jetzt im Dezember neu bundesweit geschlossenen Unternehmen wie auch für diejenigen, die im November oder Dezember die „November-“ beziehungsweise „Dezemberhilfe“ erhalten haben. Die Überbrückungshilfe III sieht Zuschüsse zu den fixen Kosten der Unternehmen vor und schließt sich an die Überbrückungshilfe II an. Es wird ein Zuschuss zu den Fixkosten gezahlt, also den Ausgaben, die ein Unternehmen nicht einfach beenden kann – etwa Mieten, Pachten und Versicherungsprämien. Die Zuschüsse müssen nicht zurückgezahlt werden. Für Unternehmen mit starken Umsatzrückgängen wurde der Förderhöchstbetrag pro Monat auf 200.000 Euro erhöht. Die Überbrückungshilfe III gilt auch für Unternehmen, die von den Schließungen ab 16. Dezember 2020 betroffen sind. Für sie gilt ein Förderhöchstbetrag von 500.000 Euro pro Monat.
Seit dem 1. Januar 2021 antragsberechtigt sind Unternehmen, direkt oder indirekt im jeweiligen Monat von den verschiedenen bundesweiten Schließungsentscheidungen betroffen sind, Unternehmen die zwar nicht direkt geschlossen wurden, aber dennoch in den Monaten der umfassenden Schließungen erhebliche Umsatzeinbußen und Unternehmen, die bereits 2020 deutliche Umsatzeinbrüche zu verzeichnen hatten, also ebenfalls unter den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie leiden, und deren Umsatzeinbrüche sich nun 2021 fortsetzen erleiden.
Schon bisher gibt es für diejenigen Unternehmen, die bereits seit dem 2. November 2020 bundesweit geschlossen sind, die außerordentliche Wirtschaftshilfe („Novemberhilfe“ beziehungsweise Dezemberhilfe“). Es wird ein nicht rückzahlbarer Zuschuss gezahlt, der bis zu 75 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonates beträgt. Diese Hilfe gilt insbesondere für Restaurants, Hotels, Bars, Theater und Veranstaltungshäuser. Die Überbrückungshilfe richtet sich an Unternehmen, Soloselbstständige sowie selbständige Freiberufler mit einem jährlichen Umsatz bis zu 500 Millionen Euro.
Die neue Überbrückungshilfe III umfasst auch die sogenannte „Neustarthilfe für Soloselbstständige“. Damit soll der besonderen Situation von Soloselbstständigen, insbesondere Künstlern sowie Kulturschaffenden, Rechnung getragen werden. Sie erhalten künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5000 Euro für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss. Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung und ähnliches anzurechnen. Es handelt sich um einen unbürokratischen und schnellen Zuschuss, der – wenn die Antragsvoraussetzungen vorliegen – nicht zurückzuzahlen ist.
Wichtig: Die Antragstellung muss elektronisch durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte über die Überbrückungshilfe-Plattform erfolgen. Bei der Antragsstellung werden die voraussichtliche Höhe des Umsatzeinbruchs sowie der voraussichtlichen erstattungsfähigen Fixkosten von den prüfenden Dritten bestätigt. Spezialisierte Berater unterstützen Unternehmen und antragstellende Experten bei der Ausarbeitung aller Unterlagen und der Strukturierung der idealen Förderung. Sie haben den Überblick über sämtliche Programme und Maßnahmen und können auf diese Weise Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler optimal unterstützen.
Ebenso interessant ist der KfW-Schnellkredit der Kreditanstalt für Wiederaufbau, um Unternehmen weiterhin verlässlich mit Liquidität zu versorgen. Über die Hausbanken können die Unternehmen diese KfW-Kredite mit einer Höhe von bis zu 300.000 Euro beantragen, abhängig von dem im Jahre 2019 erzielten Umsatz. Der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.
Die Bandbreite ist sehr groß und betroffene Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler sollten sich nicht scheuen, diese Hilfen in Anspruch zu nehmen. Und genauso interessant kann es sein, weit über die Corona-Krise hinaus für strategische Investitionen über Fördermittel nachzudenken. Es existieren mehrere 100 Programme allein in Deutschland, die Unternehmen und Unternehmer nutzen können, um sich günstiger zu finanzieren oder sogar direkte Zuschüsse zu erhalten. Und auch die Europäische Union stellt Gelder im großen Umfang für die Wirtschaftsförderung zur Verfügung.