Alte und neue Informationspflichten für den eCommerce

Die Informationspflichten-Verordnung ist in Kraft getreten. Doch was bedeuten die neuen Regelungen für Online-Unternehmen und worauf ist zu achten? Alles Wissenswerte erfahren sie hier.

Obwohl an dieser Stelle erst im November 2001 ein Beitrag zu den durch die Schuldrechtsreform bevorstehenden Änderungen veröffentlicht wurde („Neues Schuldrecht verändert Online-Handel“), bedürfen die dortigen Ausführungen der Ergänzung, da inzwischen – durch Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 08.01.2002 – am 09.01.2002 die Informationspflichten-Verordnung in Kraft getreten ist. Dies gibt Anlass, sich generell noch einmal – entsprechend aktualisiert – mit den Informationspflichten auseinanderzusetzen, die v. a. den Internet-Auftritt von Unternehmen betreffen:

Schon bisher waren Dienste des eCommerce verpflichtet, auf ihren Websites bestimmte Informationen hinsichtlich ihrer Identität, Kontaktmöglichkeiten und den Rechten des Kunden zu geben. Diese Pflichten waren bisher im Fernabsatzgesetz festgelegt .

Seit Beginn des Jahres 2002 wurden diese Informationspflichten stark erweitert. Diese Änderungen ergeben sich einerseits aus dem Gesetz zur Reformierung des Schuldrechts, also des BGB, als auch aus der Neufassung des Teledienstegesetzes (TDG). Welchen neuen und alten Informationspflichten die eCommerce-Anbieter ab sofort unterliegen, soll im nachfolgenden kurz dargestellt werden:

1. Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen

Hinsichtlich sämtlicher verbraucherbezogener Informationspflichten, die sich aus dem BGB ergeben, hat der Gesetzgeber nun eine sogenannte BGB-Informationspflichten-Verordnung erlassen (BGB-InfoV). In dieser finden sich nun u. a. auch die Informationspflichten, die bisher im Fernabsatzgesetz geregelt waren. Dieses Gesetz ist mittlerweile Teil des BGB.

Als Fernabsatzverträge gelten wie bisher solche Verträge, die unter Parteien geschlossen werden, die nicht gleichzeitig am selben Ort anwesend sind. Damit sind typischerweise Verträge gemeint, die über Telefon, Internet oder auch per eMail geschlossen werden. Gemäß § 312c Abs. 1 Nr. 1 BGB muss der Unternehmer, der mit einem Verbraucher einen Fernabsatzvertrag abschließt, diesem die in § 1 BGB-InfoV niedergelegten Informationen zur Verfügung stellen.

Diese sind im einzelnen:

   •  die Identität des Unternehmers, also Name bzw. – gegebenenfalls – Firmenname und Rechtsform,
   •  seine Anschrift,
   •  die wesentlichen Merkmale der Ware bzw. der Dienstleistung, die Gegenstand des
      Fernabsatzvertrages ist,
   •  Informationen darüber, wie der Vertrag zustande kommt,
   •  bei wiederkehrenden Leistungen die Mindestlaufzeit des Vertrages,
   •  etwaige Vorbehalte bezüglich Qualität, Preis oder Verfügbarkeit der versprochenen Ware oder Dienstleistung,
   •  Preis der Ware oder Dienstleistung inkl. Steuern oder sonstiger Preisbestandteile,
   •  gegebenenfalls anfallende und extra zu bezahlende Liefer- oder Versandkosten,
   •  Einzelheiten bezüglich Zahlung, Lieferung oder Erfüllung,
   •  das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts,
   •  eventuelle Kosten, die der Verbraucher für die Nutzung des gerade genutzten Fernkommunikationsmittels neben den üblichen Grundtarifen tragen muss (z. B. 0180- oder 0190-Telefonnummern), und
   •  bei befristeten Angeboten deren Gültigkeitsdauer.

Diese Informationspflichten sind, wie gesagt, insofern nicht neu, als sie in diesem Umfang auch schon durch das Fernabsatzgesetz festgelegt wurden.

Genauso hatte das Fernabsatzgesetz schon festgelegt, dass der Unternehmer dem Verbraucher bestimmte weitere Informationen in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form mitzuteilen habe, nämlich:

• alle Informationen über die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie über den möglichen Ausschluss des Widerrufs- oder Rückgaberechts,
• die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der Beanstandungen vorgebracht werden können, sowie eine ladungsfähige Anschrift des Unternehmers, bei juristischen Personen auch den Namen des oder der Vertretungsberechtigten,
• Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen, sowie
• bei Verträgen, die ein Schuldverhältnis betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen werden, die Kündigungsbedingungen.

Diese Informationen sind nach § 1 Abs. 3 BGB-InfoV in einer „hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form“ mitzuteilen. Für einen eCommerce-Anbieter bedeutet das, dass diese Informationen in die Gestaltung seiner Website und den Ablauf eines Bestell- oder Auftragsvorgangs so eingebunden sein müssen, dass der Kunde zwangsweise zu diesen Informationen geführt wird und sie ihm dabei derart „ins Auge springen“, dass der Kunde sie nicht ungewollt übersehen kann.

Eine gerichtliche Entscheidung, die in dieselbe Richtung weist, liegt mit dem Beschluss des OLG Frankfurt vom 17. April 2001 bereits vor. Nach diesem Beschluss reicht jedenfalls ein einfacher Link auf die entsprechenden Informationen nicht aus.

2. Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr

Auf Grund der Umsetzung der eCommerce-Richtlinie der EU wurden durch die Schuldrechtsreform im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs, also des eCommerce, neue Informationspflichten eingeführt, die sich – basierend auf § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB – nunmehr in § 3 BGB-InfoV finden.

Die zu erteilenden Informationen sind folgende:

   •  Informationen über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss zwischen dem Verbraucher und dem eCommerce-Anbieter führen,
   •  Informationen darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom eCommerce-Anbieter gespeichert wird, und ob dieser Vertragstext dem Kunden zugänglich ist,
   •  Informationen darüber, wie der Kunde die vom eCommerce-Anbieter nach § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB zur Verfügung zu stellenden Mittel zur Korrektur von Eingabefehlern beim Vertragsschluss erkennen und einsetzen kann,
   •  über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen, und
   •  über sämtliche einschlägige Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, und wie diese Kodizes elektronisch eingesehen werden können.

Die zuletzt genannten Verhaltenskodizes sind Verhaltensregeln, wie sie häufig von Unternehmen z. B. mit Verbraucherverbänden vereinbart werden. Durch die Information des Kunden darüber, dass sich der eCommerce-Anbieter einem solchen Verhaltenskodex unterworfen hat, und durch die Möglichkeit, diese Verhaltensregeln auch im Internet einsehen zu können, wird der Unternehmer gezwungen, diese Regeln auch besser einzuhalten, was letztendlich zu einem für den Kunden besseren Service führen sollte.

Die ebenfalls genannten technischen Mittel zur Korrektur von Eingabefehlern des Kunden beim Bestell-/Beauftragungsvorgang im Internet korrespondieren mit der Pflicht des eCommerce-Anbieters nach § 312e Abs. 1 Nr. 1 BGB, solche technischen Mittel auch in seine Website zu implementieren.

3. Informationspflichten nach dem Teledienstegesetz

Durch die Pflicht zur Umsetzung der eCommerce-Richtlinie wurden auch Änderungen des Teledienstegesetzes (TDG) notwendig. So legen nun die §§ 6 und 7 des neugefassten TDG den Anbietern von Telediensten allgemeine und besondere Informationspflichten auf.

Die allgemeinen Informationspflichten gelten laut § 6 TDG für „geschäftsmäßige“ Teledienste. Damit sind alle Dienste gemeint, die nachhaltig erbracht werden, also auf Dauer angelegt sind. Eine Gewinnerzielungsabsicht muss damit nicht verbunden sein. Da aber davon auszugehen ist, dass rein private Homepages von dieser Regelung nicht erfasst werden sollen, umfasst der Anwendungsbereich wohl nur solche Diensteanbieter, die mit ihrer Website zumindest die Erzielung von Einnahmen beabsichtigen.

Die nach § 6 TDG auf der Website zu gebenden Informationen sind folgende:

   •  Name und Anschrift des Diensteanbieters, bei juristischen Personen auch der oder die Vertretungsberechtigten,
   •  Angaben, wie eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme bzw. unmittelbare Kommunikation mit dem Diensteanbieter möglich ist (wird heutzutage durch Angabe der eMail-Adresse meistens schon erfüllt),
   •  gegebenenfalls die Angabe, in welches Handels-, Vereins- oder sonstige Register der Diensteanbieter eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer,
   •  wenn der Anbieter des Teledienstes einer Tätigkeit nachgeht, die einer behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
   •  wenn der Diensteanbieter einer besonders reglementierten Berufsgruppe zugehört, die einer Berufskammer angehört (wie z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater oder Ärzte), Angaben zur dieser Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung des Anbieters und den die Berufsbezeichnung verleihenden Staat sowie die Nennung der jeweiligen besonderen berufsrechtlichen Regelungen und Angaben dazu, wie diese zugänglich sind,
   •  wenn der Teledienste-Anbieter eine Umsatzsteueridentifikationsnummer besitzt, muss auch diese angegeben werden.

Noch nicht abschließend geklärt ist, wie diese Pflichtangaben auf der Website platziert bzw. zugänglich gemacht werden müssen. Nach § 6 TDG müssen sie „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und verfügbar“ sein. Es gäbe die Möglichkeiten, eine Kennzeichnung auf der Eingangsseite zu einer Website (also auf der „Homepage“) nach Art eines Impressums einzurichten, auf dieser Startseite nur einen Link einzurichten oder jede einzelne Seite einer Website mit einem Link zu einem Impressum mit einer entsprechenden Kennung zu versehen. Bis zu dieser Frage erste Gerichtsurteile ergehen, kann noch nicht mit abschließender Sicherheit gesagt werden, welche dieser Gestaltungen letztendlich den Anforderung des TDG genügt. Zu beachten ist jedoch, dass bereits einzelne Verbraucherverbände begonnen haben, Internet-Anbieter wegen Verletzung dieser Informationspflichten abzumahnen.

Die Nichtbeachtung der genannten Informationspflichten hat nach § 12 TDG auch ordnungswidrigkeitsrechtliche Folgen. Denn wird eine nach § 6 TDG notwendige Information nicht, nicht richtig oder auch nur nicht vollständig vorgehalten, können Bußgelder von bis zu € 50.000 verhängt werden. Daneben kann sich eine Haftung auf Unterlassung und gegebenenfalls Schadensersatz aus dem Gesetz betreffend den unlauteren Wettbewerb (UWG) ergeben. Dies betrifft jedoch nur gewerbliche eCommerce-Anbieter, die von Mitbewerbern oder von in § 13 UWG genannten Einrichtungen bzw. Verbraucherschutzverbänden nach §§ 3 und 4 des Unterlassungsklagegesetzes (entspricht §§ 22, 22a AGBG alter Fassung) belangt werden.

4. Informationspflichten bei kommerzieller Kommunikation

Besonderen Informationspflichten unterliegt die sogenannte „kommerzielle Kommunikation“, was nun in § 7 TDG geregelt ist. Unter den Begriff der kommerziellen Kommunikation fallen beim eCommerce insbesondere eMails mit Werbeinhalt (oft auch „Spam“ genannt), aber auch Werbe-Banner auf Websites. Diese Werbemittel auf elektronischem Wege müssen

   •  als solche klar zu erkennen sein (also strikt vom nichtkommerziellen Inhalt einer Website oder eMail getrennt sein),
   •  den Absender, in dessen Auftrag die kommerzielle Kommunikation erfolgt, klar erkennen lassen,
   •  besondere Angebote, wie z. B. Preisnachlässe oder Zugaben, müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden,
   •  Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen ebenfalls klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

Daneben sollen die Vorschriften des Wettbewerbsrechts weiterhin anwendbar sein. Das bedeutet auch, dass die Zulässigkeit von Werbung mittels unangeforderter eMails auch weiterhin nicht als grundsätzlich zulässig anzusehen ist. Insofern haben sich durch die Umsetzung der eCommerce-Richtlinie also keine Änderungen in Deutschland ergeben; die dazu ergangene einschlägige Rechtsprechung ist demnach weiterhin zu beachten.

5. Zusammenfassung

Die neuen Regelungen bezüglich der Informationspflichten, wie sie sich aus dem BGB, der BGB-InfoV und dem neugefassten TDG ergeben, dürften bei den meisten eCommerce-Anbietern – schon allein wegen der Bußgeldbewährung – zu Handlungsbedarf führen. Aber auch Website-Designer sind nun gefordert, ihren Kunden gesetzeskonforme Gestaltungen von eCommerce-Websites anzubieten. Noch größere Probleme könnten auf den sogenannten mCommerce, also den Fernabsatzhandel über portable elektronische Geräte (z. B. Handys, Palmtops), zukommen. Dies lässt sich allein schon aus den normalerweise sehr kleinen Displays solcher Geräte ersehen, die jedoch all die genannten obligatorischen Informationen möglichst „auf den ersten Blick“ anzeigen sollen. Es bleibt deshalb abzuwarten, ob sich zumindest in dieser Hinsicht zukünftig Lockerungen durch den nationalen oder den europäischen Gesetzgeber hinsichtlich der Informationspflichten ergeben werden.

Abschließend kann allen im Internet auftretenden Unternehmen nur noch einmal dringlichst geraten werden, ihren Internetauftritt entsprechend zu überprüfen. Das bedeutet, dass nicht nur z.B. der Bestellvorgang an die neuen Erfordernisse entsprechend angepasst werden muß, sondern auch eine Anpassung der vom Unternehmen verwendeten Verträge, insbesondere auch von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs), erforderlich ist. Da die neuen Regelungen bereits seit 21.12.2001 (Teledienstegesetz) bzw. 09.01.2002 (BGB-Informationspflichten-Verordnung) gelten, sollten Unternehmen möglichst umgehend handeln, um Abmahnungen von Mitbewerbern oder Verbraucherverbänden bzw. sogar die Ahndung durch Bußgelder tunlichst zu vermeiden.

Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an:
WANNEMACHER & PARTNER GbR
Rechtsanwälte Steuerberater
Baierbrunner Straße 25, 81379 München

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