Durch den Investitionsabzugsbetrag können Unternehmen für die künftige Anschaffung oder Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens maximal 50 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten direkt steuerlich ansetzen. Damit erhalten sie vor dem eigentlichen Zeitpunkt steuerlich getriebene Liquiditätsvorteile.
Unternehmen brauchen immer wieder neue Wirtschaftsgüter, um wettbewerbsfähig und innovativ zu bleiben. Daher sind Investitionen für die allermeisten Firmen unabdingbar. Gerade in sehr dynamischen Branchen wie dem Technologiesektor ist dies der Fall. Unternehmen können sich nicht leisten, durch ausbleibende Investitionen ins Hintertreffen zu geraten. Die daraus entstehenden künftigen Verlustrisiken sind wesentlich höher als die Kosten der zeitnahen Investition(en).
Der große Vorteil: Dies unterstützt der Staat durch steuerliche Vergünstigungen bei der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes. Schließlich sind solche Ausgaben betrieblich abzugsfähig. Das geht über eine besondere Gestaltung sehr schnell, sodass Unternehmen nicht die übliche Abschreibungsdauer abwarten müssen. Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) ermöglicht einem Unternehmen die Vorverlagerung von Abschreibungen in ein Wirtschaftsjahr vor der Anschaffung oder Herstellung eines beweglichen (auch gebrauchten) Wirtschaftsgutes. Das bedeutet: Durch den IAB kann der Gewinn gemindert und somit die Steuerbelastung im Abzugsjahr gesenkt werden, auch wenn das Wirtschaftsgut noch nicht angeschafft worden ist.
Um das zu verdeutlichen: Ein Technologie-getriebenes Unternehmen will in ein Rechenzentrum investieren. Je nach Ausstattung und mit den notwendigen Anschaffungen und Arbeiten in Elektrik, Air Condition, Feuerschutz und Sicherheitssystemen kostet dies ohne Weiteres 500.000 Euro. Die übliche Abschreibungsdauer für diese Art von Anschaffung liegt bei sieben Jahren. Um wesentliche schneller als in diesem Zeitraum die Steuerentlastung zu erreichen, lohnt sich eben die IAB-Nutzung.
Denn der wirtschaftliche Effekt des Investitionsabzugsbetrags ist weitreichend. Unternehmen können für die künftige Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mittlerweile maximal 50 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten direkt ansetzen und damit die Steuerlast in dem Jahr je nach Investitionshöhe erheblich senken. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurden die nach § 7g EStG begünstigten Investitionskosten von 40 auf 50 Prozent angehoben. Die Höchstgrenze für die Summe aller Investitionsabzugsbeträge liegt bei 200.000 Euro.
Durch die erweiterte Investitionsförderung wird der Liquiditätsgewinn der anspruchsberechtigten Unternehmen also weiter gesteigert, da in dem Beispiel des Rechenzentrums 200.000 Euro bereits vorab abgeschrieben und die weiteren 300.000 Euro auf sieben Jahre verteilt werden. Das ergibt einen frühen Liquiditätsvorsprung, der die Investition wesentlich erleichtern kann. Voraussetzung für den IAB ist die fast ausschließliche betriebliche Nutzung des Wirtschaftsguts bis zum Ende des Folgejahres nach dem Investitionsjahr. Zudem kann der Gewinn gleichzeitig durch Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemindert werden, sodass dadurch die Abschreibung beziehungsweise Sonderabschreibung geringer ausfällt.
Im Gegenzug verringert sich später die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen, sodass durch den Investitionsabzugsbetrag im Ergebnis keine dauerhafte Steuerersparnis bewirkt wird. Vielmehr kommt es zu einer Steuerstundung, die Liquiditäts- und Zinsvorteile für Unternehmen mit sich bringt. Neben dem Investitionsabzugsbetrag (und vor allem unabhängig davon) kann eine Sonderabschreibung von insgesamt 20 Prozent vorgenommen werden, die auf das Anschaffungsjahr und die vier folgenden Jahre verteilt werden können. Diese Sonderabschreibung kann neben der normalen Absetzung für Abnutzung (Abschreibung) erfolgen. Damit erhöht sich der steuerliche Effekt.
Wichtig: Der Investitionsabzugsbetrag muss spätestens drei Jahre nach der Rücklagenbildung aufgelöst werden. Bei Nichtinvestition wird der IAB ins Ursprungsjahr zurückverlagert, sodass die Steuerbegünstigung rückwirkend entfällt und Steuern nachgezahlt werden müssen. Gegebenenfalls können zusätzlich auch Zinsen anfallen. Das bedeutet konkret: Die Steuerbehörden prüfen proaktiv nach, ob die Investition wirklich getätigt worden ist. Das sollten Unternehmer dringend beherzigen, um sich keinen Schwierigkeiten auszusetzen.
Bestimmte Einschränkungen für die Nutzung des IAB bestehen in der Betriebsgröße. Die Regelung und somit die Vorteile des Investitionsabzugsbetrages kann für Unternehmen in Anspruch genommen werden, die ihren Gewinn nach § 4 und 5 EStG ermitteln und wenn der Gewinn im Bildungsjahr nicht über 200.000 Euro liegt. Damit sollen eben besonders kleine und mittlere Unternehmen gefördert werden. Der IAB kann auch nicht mehr nachträglich beantragt werden. Die Neuregelung nach dem Jahressteuergesetz 2020 verhindert nun die Verwendung von IAB für Investitionen, die zum Zeitpunkt der Geltendmachung bereits angeschafft oder hergestellt wurden.
Die Regelung ist sehr komplex und bedarf einer Würdigung im Einzelfall. Der Unternehmer sollte bei Investitionsentscheidungen auf jeden Fall seinen Berater kontaktieren.