Online-Handel: Steuerliche Regelungen beachten

Der Gesetzgeber hat die E-Commerce-Branche dezidiert in den Blick genommen, auch Start-up-Unternehmer können sich nicht auf „Welpenschutz“ berufen. Unternehmen sind gefragt, sich frühzeitig mit den komplexen Regelungen wie dem Moss-Verfahren auseinanderzusetzen.

Der E-Commerce-Umsatz in Deutschland brummt und ist 2019 zweistellig gewachsen. Der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland (Bevh) rechnet für das abgelaufene Jahr mit einem Umsatz jenseits der 70-Milliarden-Marke und damit einem Zuwachs von 10,5 Prozent für das Gesamtjahr. Ursprünglich hatten die Experten 58,5 Milliarden Euro als Jahresergebnis prognostiziert. Und einer Umfrage von YouGov zufolge kaufen rund 91 Prozent der Befragten in Deutschland mindestens einmal im Jahr online ein.

Das zeigt die hohe Bedeutung des E-Commerce. Insbesondere unter Jüngeren ist diese Art des Einkaufens weit verbreitet. Während der Anteil der Personen, die mindestens einmal im Monat im Internet bestellen, in der Altersgruppe der 30- bis 39-Jährigen bei rund 22 Prozent liegt, beläuft sich dieser Anteil in der Gruppe der 60- bis 69-Jährigen auf lediglich rund acht Prozent. Nach einer Prognose soll sich die Gesamtzahl der E-Commerce-Nutzer in Deutschland im Jahr 2022 auf 54,25 Millionen belaufen. Das stellt der Statistikdienst Statista.com heraus.

Es gelten die allgemeinen Besteuerungsprinzipien

Wirtschaftlich ist das Segment also hochinteressant, aber zugleich sind die steuerlichen Anforderungen hoch. Der Gesetzgeber hat die E-Commerce-Branche dezidiert in den Blick genommen – und bestimmte Regelungen sind schon wesentlich älter. Der elektronische Handel mit Waren und Dienstleistungen unterliegt schon lange den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen, beispielsweise bei der Umsatzsteuer. Steuerrechtlich wird der elektronische Geschäftsverkehr mit den herkömmlichen Besteuerungsprinzipien für Lieferungen und Leistungen erfasst (§§ 3 und 3a UStG (Umsatzsteuergesetz)). Seit dem 1. Januar 2010 folgen ihre Besteuerungsprinzipien der Grundregeln im unternehmerischen Bereich (Ansässigkeitsort des Auftraggebers).

Bei den auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen handelt es sich um Leistungen, die über das Internet oder ein elektronisches Netz, einschließlich Netze zur Übermittlung digitaler Inhalte erbracht werden. Auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen folgen den allgemeinen Besteuerungsprinzipien von sonstigen Leistungen. Bei sogenannten Business to Business-Geschäften (B2B) an ausländische Unternehmen schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer in seinem Ansässigkeitsstaat.

Moss-Verfahren der EU-Kommission

Eine andere Regelung gilt bei Privatkundengeschäften (B2C). Für sie gilt gemäß § 3a Abs. 5 UStG die Besteuerung der auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen an Privatpersonen das Bestimmungslandprinzip. Das bezeichnet der Besteuerung am Ansässigkeitsort des nichtsteuerpflichtigen Empfängers, was den internationalen Online-Handel nicht gerade leichter macht. Und der ist wichtig, denn grenzüberschreitende Aktivitäten sind durch die international genutzten und nutzbaren E-Commerce-Plattformen mehr die Regel denn die Ausnahme. Die Anbieter derartiger Online-Umsätze können jedoch anstelle der sonst erforderlichen steuerlichen Registrierung in den Sitzländern der EU-Kunden das sogenannte Moss-Verfahren („Mini One Stop Shop“) in Anspruch nehmen, indem sie die online erbrachten Umsätze an Privatkunden, aufgeschlüsselt nach den einzelnen EU-Mitgliedstaaten, beim Bundeszentralamt für Steuern deklarieren und dort zentral die Steuerschuld begleichen. 

Mit dem Moss-Verfahren hat die EU-Kommission ein Verfahren zur Erleichterung für im Binnenmarkt auf dem Gebiet von Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen tätigen Unternehmen geschaffen. Das Verfahren gilt für Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen an Nichtunternehmer, die im Ansässigkeitsstaat ihres Kunden weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben. Diese können ihre dort steuerbaren Umsätze in ihrem Sitzstaat, das heißt auf elektronischem Weg (Datenfernübertragung) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erklären und die entsprechenden Steuerbeträge entrichten.

Das sind nur wenige der Herausforderungen, mit denen sich E-Commerce-Unternehmer auseinandersetzen müssen, auch wenn sie schon lange am Markt sind. Und auch Start-up-Unternehmer können sich nicht auf „Welpenschutz“ berufen, sondern sind gefragt, sich frühzeitig mit den komplexen Regelungen auseinanderzusetzen.

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