Eine Gesetzesänderung in der Preisangabenverordnung, die bereits zum 01. Januar 2003 in Kraft getreten ist, bedeutet wiederum zusätzliche Verpflichtungen für die Betreiber von Online-Shops. Was ist ab sofort zu beachten?
Auf Grund einer erweiterten Informationspflicht muss jetzt z. B. ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die dort platzierten Preise Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten. Konkret muss auch angegeben werden, ob für den Kunden zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Um den Anforderungen des Gesetzes (§ 1 Abs. 6 Preisangabenverordnung) zu genügen, müssen die geforderten Angaben außerdem „deutlich wahrnehmbar“ sein, d. h. vor allem: nicht (z. B.) in umfangreichen AGB versteckt. Anwendungsbereich der Preisangabenverordnung ist das Geschäft gegenüber Endverbrauchern. Bei Internet-Shops wird der Verbraucher jedoch bereits umfassend über spezielle Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte (früher nach Fernabsatzgesetz, seit 01.01.2002 nach §§ 312b ff. BGB) geschützt. Insofern ist Sinn und Zweck der nunmehr (daneben) neu gefassten Preisangabenverordnung nicht unmittelbar erkennbar. Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung zum Wettbewerbsrecht bislang eine solche Hervorhebung von Selbstverständlichkeiten (wie der Einschluss von Umsatzsteuer) sogar als Verstoß qualifiziert wurde, da man dem Käufer/Kunden dadurch vortäuscht, dass normalerweise dieser Preisbestandteil sonst nicht von der Preisangabe erfasst sei.
Da im Übrigen jedenfalls der deutsche Verbraucher inzwischen an die Nennung von Inklusivpreisen gewöhnt ist, ist die nun am 18. Oktober 2002 verkündete Neufassung der Preisangabenverordnung (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt I, Seite 4195 ff.) nur insofern nachvollziehbar, als ein Internet-Auftritt eines eCommerce-Shops sich naturgemäß an ein internationales Publikum wendet und – jedenfalls im europäischen Raum – die entsprechende europäische eCommerce-Richtlinie bei den Preisangaben derartige Informationen bezüglich Steuern, Versandkosten etc. fordert. Die wesentlichen Vorgaben dieser europäischen Richtlinie waren in der Bundesrepublik bislang zwar bereits durch die oben genannten Fernabsatz-Vorschriften (bereits seit Mitte 2000) in nationales Recht umgesetzt worden. Da das Fernabsatzrecht jedoch zahlreiche Ausnahmen enthält (u. a. bzgl. verderblicher Ware wie z. B. Lebensmittel sowie Reiseleistungen, Haushaltsgegenstände des täglichen Bedarfs etc.), die die Preisangabenverordnung nicht kennt, war für den deutschen Gesetzgeber noch ein – wenn auch geringer – Umsetzungsbedarf vorhanden. Die Bundesrepublik ist somit zumindest von dem aktuell (vgl. Pressemitteilung vom 07.01.2003) von der Europäischen Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren, das sich u.a. auch auf die besagte Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr bezieht und von dem derzeit insgesamt 13 Mitgliedsstaaten betroffen sind, noch einmal verschont geblieben.
Es bleibt also für eCommerce-Anbieter jeder Art nur der Rat, ihre Websites auf ihre Konformität mit den bestehenden rechtlichen Regelungen hin überprüfen zu lassen, sofern das noch nicht geschehen sein sollte. Es mag sich ja meist nur um Details handeln, die geändert werden müssten, jedoch sollte alles getan werden, um etwaige Abmahnungen durch Konkurrenten oder Verbraucherschutzverbände zu vermeiden.
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