Beim Leitsatz „Pacta sunt servanda“ handelt sich um den wichtigsten Grundsatz des öffentlichen und privaten Vertragsrechts, nämlich der Vertragstreue. Genauso ist aber auch die rechtssichere Gestaltung der Verträge sicher. Denn schon eine unsaubere Formulierung oder eine kleine Unklarheit sorgten schnell für Streit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer – und weitreichenden Haftungsforderungen sind Tür und Tor geöffnet.
Verträge und Vertragsverhandlungen gehören zum Unternehmerdasein wie die Steuererklärung. Die Wirtschaft kann ohne Verträge nicht funktionieren, denn in Verträgen werden Leistungsumfänge und Honorare, Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, Kündigungsfristen und Haftungsausschlüsse und viele andere Details zwischen Geschäftspartnern definiert und formuliert, die für den Geschäftsbetrieb relevant sind. Verträge haben eine wichtige Nachweisfunktion haben: Sie dokumentieren den Inhalt von Vereinbarungen!
Das ist schon seit jeher der Fall. Aus dem römischen Recht wurde in der mittelalterlichen Kanonistik der heute noch gültige Satz „Pacta sunt servanda“ hergeleitet, was soviel bedeutet wie: Verträge sind einzuhalten. Das bezeichnet das Prinzip der Vertragstreue im öffentlichen und privaten Recht und sollte ausdrücken, dass auch formlose Vereinbarungen („pacta nuda“) rechtsverbindlich sind und eben nicht nur die „contractūs“ (klagbarer Vertrag – „contractus“) des bekannten römischen Rechts.
Beim Leitsatz „Pacta sunt servanda“ handelt sich um den wichtigsten Grundsatz des öffentlichen und privaten Vertragsrechts, nämlich der Vertragstreue. Das ist übrigens keine moralische oder theoretische Frage, sondern im deutschen Zivilrecht streng geregelt: Der allgemeine Grundsatz der Verpflichtung zur Erfüllung von Schuldverhältnissen findet sich in § 241 BGB unter der Überschrift „Pflichten aus dem Schuldverhältnis“: „Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.“
Und in § 242 BGB wird der Tatbestand von Treu und Glauben geregelt, der als eine der wichtigsten Ausgestaltungen dieses Grundsatzes der Verpflichtung zur Erfüllung von Schuldverhältnissen gilt: Die „Leistung nach Treu und Glauben“ besagt, dass derjenige, der Verträge bricht, rechtswidrig beziehungsweise unerlaubt handelt. § 242 erweitert den Leitsatz „Pacta sunt servanda“ dann in dem Sinne, dass nun auch gesagt wird, wie die Leistung zu erbringen ist, wie der Vertrag zu erfüllen ist: nämlich nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte.
Wohl dem Geschäftsführer also, der sich gut mit allen Feinheiten des Vertragsrechts auskennt, sofort weiß, an welcher Stelle Verträge anderer Unternehmer fehlerhaft sind und der selbst jederzeit einen mängelfreien Vertrag für jede Situation vorlegen kann! Nur kann kaum ein Manager wohl von sich behaupten, vertragsrechtlich so beschlagen zu sein, dass es sämtliche Verträge selbst gestalten und auf Fehlerfreiheit analysieren kann.
Aber: Sämtliche Verträge sollten korrekt und rechtssicher sein, ob es das Vertragswerk über den Erwerb einer Immobilie ist, eine langfristige Kooperations- oder Liefervereinbarung oder eben nur der Dienstleistungsvertrag mit der Reinigung! Fehlerhafte Verträge sind nur so lange unproblematisch, wie es nicht zu Streitigkeiten kommt. Folgt aber aus einer Geschäftsbeziehung eine juristische Auseinandersetzung, kommt der sauberen und professionellen Vertragsgestaltung eine herausragende Rolle zu. Denn nur damit lassen sich eventuelle Ansprüche und Pflichten, aber eben auch Pflichtverletzungen und daraus möglicherweise resultierende Schadensersatzforderungen genau bestimmen. Ebenso wichtig: Bei fehlerhafter Vertragsgestaltung ist auch eine nicht überschaubare persönliche Haftung möglich. Das sollte unter allen Umständen vermieden werden.
Das Problem: Schon eine unsaubere Formulierung oder eine kleine Unklarheit sorgten schnell für Streit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Die Praxis zeigt, dass die Rechtsprechung schludrigen Verträgen deutliche Grenzen aufzeigt und dass immer mehr Unternehmer und Manager auf eine rechtsanwaltliche Beratung bei der Vertragsgestaltung setzen. Wer dann wiederum unberaten ist, kann leicht Schwierigkeiten bei seinen Geschäften bekommen – denn immer wieder finden sich Vertragswerke mit „tickenden Bomben“ für mindestens eine der Parteien. Solche Risiken gilt es natürlich zu vermeiden, damit Unternehmer und Manager in Ruhe und Gelassenheit arbeiten können.