Wegweisendes Grundsatzurteil zu den Anspruchsvorraussetzungen bei Verlangen auf Schadensersatz: Was entschied der Oberste Gerichtshof in Österreich? Wir klären in unserem Artikel auf!
Erleidet jemand einen materiellen oder immateriellen Schaden durch einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), kann er Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter nach Art. 82 DSGVO verlangen. Art. 82 Abs. 3 DSGVO macht allerdings eine Ausnahme von der allgemeinen Regel, dass derjenige, der Schadensersatz verlangt, für das Vorliegen aller Anspruchsvoraussetzungen die Beweislast trägt. Doch von welchen Beweispflichten der Anspruchssteller im Einzelnen durch die Regelung befreit ist, war vor dem Urteil unklar und höchstgerichtlich noch nicht entschieden worden.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) in Österreich fällte dazu im November ein eindeutiges Urteil (Az.: 6 Ob 217/19h). Dieses hat zwar keine Wirkung für deutsche Gerichte, dürfte als Grundsatzurteil aber dennoch wegweisend sein. Der OGH entschied über einen Fall, in dem ein Kläger von einer Wirtschaftsauskunftei Schadensersatz verlangte, da eine Bank ihm einen Kredit wegen falscher Auskunft verweigert und er daraufhin einen ungünstigeren Kredit bei einer anderen Bank abgeschlossen hat.
Der OGH entschied, dass sich die Beweislastumkehr in Art. 82 DSGVO nur auf die Verantwortlichkeit bezieht. Der Kläger kann also einzig darauf verzichten zu beweisen, dass der Beklagte für den Schaden verantwortlich ist. Den Beweis, dass ein Schaden entstanden ist und dass das rechtswidrige Verhalten kausal den Schaden verursacht hat, bleibt weiterhin der Kläger schuldig. Da er das im zugrundeliegenden Fall nicht konnte, wurde ihm der Schadensersatz nicht bewilligt. Das Urteil könnte damit Auswirkungen für Unternehmen haben: Betroffene können sich auf keine umfassende Beweislastumkehr verlassen und dürften daher in vielen Fällen davon absehen, Schadensersatzansprüche zu stellen.