Privatversicherte können die steuerliche Anerkennung ihrer Vorsorgebeiträge durch eine Vorauszahlung der Krankenkassenbeiträge (Basisbeiträge) optimieren. Auf diese Weise können 30 bis 40 Prozent „Rendite“ auf die Vorauszahlung erzielt werden.
Gerade Richtung Jahresende suchen Unternehmer und Manager regelmäßig nach Möglichkeiten, ihre Steuerlast legal zu reduzieren. Die allermeisten Möglichkeiten sind dabei bereits ausgeschöpft, aber nichtsdestotrotz lassen sich noch Gestaltungen finden, die Steuerzahlungen kurzfristig zu senken.
Dazu gehört, Beiträge für die Basiskranken- und Pflegeversicherung in unbegrenzter Höhe als Vorsorgeaufwendungen abzuziehen – und zwar vor allem durch die Möglichkeit, Krankenversicherungsbeiträge im Voraus zu entrichten und dadurch einen erstaunlichen Steuereffekt zu erreichen. Nach Berechnungen in der gängigen Literatur können auf diese Weise 30 bis 40 Prozent „Rendite“ auf die Vorauszahlung erzielt werden, will heißen: Die Belastung durch die Krankenkassenbeiträge liegt nur noch bei 60 bis 70 Prozent der üblichen Kosten.
Nach den geltenden gesetzlichen Regelungen können Beiträge für die Basisabsicherung und Beiträge zur Pflegeversicherung unbeschränkt als Sonderausgaben abgezogen werden. Beiträge zur Krankenversicherung, die nicht die Basisabsicherung betreffen, sowie Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, Berufsunfähigkeit, Haftpflichtversicherung und Lebensversicherung können nur bis zur Höhe des (geringen) gesetzlichen Höchstbetrags geltend gemacht werden.
Beihilfeberechtigte und Arbeitnehmer, die einen steuerfreien Zuschuss zur Krankenversicherung erhalten, können seit 2010 maximal 1900 Euro als Sonderausgaben abziehen. Bei Steuerzahlern, die ihre Krankenversicherung allein bezahlen, erhöht sich der Höchstbetrag auf 2800 Euro. Diese Höchstbetragsabzugsgrenze gilt jedoch nicht für Beiträge zur Basiskrankenversicherung: Werden für die Basisabsicherung mehr als die Höchstbeträge gezahlt, können die tatsächlichen Ausgaben angesetzt und die Höchstbeträge überschritten werden.
Das hat aber auch zur Folge, dass in den Fällen, in denen bereits die Zahlungen für die Basiskrankenversicherung über den Höchstbeträgen liegen, die sonstigen Vorsorgeaufwendungen steuerlich unberücksichtigt bleiben. Indes lässt sich dies umgehen. Nämlich dann, wenn die Beiträge für die Basiskrankenversicherung für zwei Jahre im Voraus bezahlt werden. Das führt dazu, dass in den Jahren, in denen keine Beiträge zu diesen Versicherungen gezahlt werden, sich die sonstigen Vorsorgeaufwendungen bis zu den Höchstbeträgen wieder steuerlich auswirken. Besonders lohnenswert ist diese Optimierung, wenn im Jahr der Vorauszahlung der Grenzsteuersatz (z.B. wegen einer Abfindung) voraussichtlich sehr hoch sein wird. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes wird die Vorauszahlung von Beiträgen derzeit für maximal 2,5 Jahre steuerlich anerkannt.
Das Modell betrifft nur Privatversicherte, weil nur private Krankenkassen die Vorauszahlungen von Beiträgen annehmen. Für gesetzlich Versicherte eröffnet sich diese Möglichkeit nicht. Da aber die allermeisten Unternehmer, Selbstständigen und auch viele Führungskräfte ohnehin privatversichert sind, betrifft die Regelung eine Vielzahl von Personen. Obacht: Aufgrund unterschiedlicher Handhabungsregelungen könnte folgen, dass die Vorauszahlungen für die Jahre 2019 und 2020 vor dem 22. Dezember 2018 geleistet werden müssen, damit das Finanzamt die Vorauszahlungen bei der Ermittlung der für das Jahr 2018 zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen anerkennt.