Die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung endet regelmäßig zum 1. März des übernächsten Jahres. Wer seine Steuerklärung erst danach abgibt, erhält automatisch einen Verspätungszuschlag. Und: Wer mit einer Steuernachzahlung rechnet, sollte auch die Verzinsung der Steuernachforderungen im Blick haben, die 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, für welches die Steuer festgesetzt wird. Das kann richtig teuer werden.
Nach der Einkommensteuererklärung ist vor der Einkommensteuererklärung. Das wissen Unternehmer und Führungskräfte genau, denn verspätete Abgaben sind kein Spaß bei der Finanzverwaltung. Die Frist endet regelmäßig zum 1. März des übernächsten Jahres. Wer seine Steuerklärung erst danach abgibt, erhält automatisch einen Verspätungszuschlag. Er beträgt dann pro angefangenem Säumnis-Monat 0,25 Prozent der um die Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten Steuer, mindestens aber 25 Euro monatlich.
Für Unternehmer ist diese Regelung eigentlich vorteilhaft, weil sie ausreichend Zeit haben, gemeinsam mit dem Steuerberater alle relevanten Dokumente zusammenzutragen und die Ergebnisse zu diskutieren. Dadurch können sie vorausschauend planen, insbesondere was Steuernachzahlungen und -vorauszahlungen und die generelle steuerliche Gestaltung angeht. Und natürlich bietet sich die Möglichkeit, aus den betriebswirtschaftlichen Ergebnissen bestimmte Erkenntnisse für die Zukunft abzuleiten und daraus operative und strategische Schlüsse zu ziehen. Wer sich dafür Zeit nimmt, kann wirklich profitieren.
So schön dieser zeitliche Puffer bis ins übernächste Jahr hinein ist, so problematisch kann die vollständige Ausnutzung sein. Das hat einen einfachen Hintergrund: Wer mit einer Steuernachzahlung rechnet, sollte auch die Verzinsung der Steuernachforderungen im Blick haben, die 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, für welches die Steuer festgesetzt wird. Das bedeutet: Für die Einkommensteuer 2018 begann der Zinslauf also am 1. April 2020. Für jeden vollen Monat ist die Steuernachforderung dann mit 0,5 Prozent zu verzinsen, die Nachzahlungszinsen belaufen sich also auf sechs Prozent jährlich. Das gilt natürlich für die kommenden Jahren im Gleichlauf.
Die Frage dabei ist: Müssen die Verzugszinsen auf jeden Fall gezahlt werden? Ja, denn auch wenn der Steuerpflichtige pünktlich abgegeben hat, aber das Finanzamt sich Zeit lässt, werden die Zinsen fällig. Und das ist eher die Ausnahme als die Regel. Die Finanzämter sind regelmäßig überlastet, sodass mehrere Monate zwischen Abgabe der Steuererklärung und dem Bescheid vergehen können. In dieser Zeit läuft die Zinsuhr. Wieviel Zeit das Finanzamt für die Bearbeitung der Steuererklärung braucht, spielt für die Verzinsung keine Rolle. Der Zinslauf endet erst, sobald die Steuerfestsetzung wirksam wird, in der Regel drei Tage nachdem der Bescheid in die Post gegeben wurde (Drei-Tages-Frist). Die Rechnung ist einfach: Werden beispielsweise 50.000 Euro Nachzahlung fällig und ergeht der Bescheid nach drei Monaten, fallen darauf insgesamt 750 Euro Zinsen an.
Der Vorteil an der Situation: Die Zinsen lassen sich leicht vermeiden. Nämlich durch eine freiwillige Vorabzahlung der vom Steuerberater errechneten Nachzahlungssumme bis zum 31. März des Jahres, in der die Steuererklärung abgegeben werden muss. Diese freiwillige Zahlung wirkt wie eine vom Finanzamt angeforderte Vorauszahlung. Sie führt im Ergebnis dazu, dass Nachzahlungszinsen gar nicht erst entstehen. Sollte das Finanzamt im Bescheid zu einem anderen Ergebnis kommen als der Steuerberater, wird gegebenenfalls nur darauf der Zins fällig. Und: Wer eine Rückerstattung erwartet, kann sich eigentlich über eine längere Bearbeitungszeit freuen. Schließlich profitiert er dadurch von der weit marktüberdurchschnittlichen Verzinsung. Denn die Verzugszinsen werden in beide Richtungen in gleicher Höhe gezahlt.
Unternehmer und Geschäftsleiter sollten also frühzeitig in die Planung einsteigen, um sinnlose Kosten zu vermeiden und sich Ruhe und Gelassenheit zu verschaffen. Der Steuerberater unterstützt bei der Einhaltung aller Fristen.