Durch die freiwillige Vorauszahlung der Krankenversicherungsbeiträge für zwei Jahre lassen sich interessante steuerliche Effekte erreichen. Nach Berechnungen in der gängigen Literatur können auf diese Weise 30 bis 40 Prozent „Rendite“ auf die Vorauszahlung erzielt werden. Daher gehört diese steuerliche Gestaltungsmöglichkeit in die Planungsgespräche zum Jahresende für Unternehmer, Freiberufler und Führungskräfte.
Unternehmer und Freiberufler sind immer auf der Suche nach legalen Möglichkeiten, ihre Steuerlast zu reduzieren. Ein positiver Steuereffekt lässt sich zum Beispiel dadurch erreichen, dass die Krankenversicherungsbeiträge im Voraus entrichtet werden. Der Hintergrund: Bereits seit dem 1. Januar 2010 sind die Beiträge für die Basiskranken- und Pflegeversicherung (nachfolgend nur Beiträge zur Basisabsicherung) in unbegrenzter Höhe als Vorsorgeaufwendungen abziehbar. Außerdem wurde in § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 EStG geregelt, dass Beiträge für künftige Jahre im Zahlungsjahr abziehbar sind, soweit sie das 2,5-fache der für das Zahlungsjahr gezahlten Beiträge nicht übersteigen.
Die sich daraus ergebenden Gestaltungsmöglichkeiten sind vielfältig und haben auch mehr als zehn Jahre nach der Einführung dieser Regelung nichts an Aktualität verloren. Das hat gerade mit Blick auf das Jahresende hohe Relevanz. Dann müssen die finalen Schritte zur Steuergestaltung ergriffen werden. Der Effekt: Nach Berechnungen in der gängigen Literatur können auf diese Weise 30 bis 40 Prozent „Rendite“ auf die Vorauszahlung erzielt werden, will heißen: Die Belastung durch die Krankenkassenbeiträge liegt nur noch bei 60 bis 70 Prozent der üblichen Kosten.
Wie funktioniert die Gestaltung jetzt genau? Nach den geltenden gesetzlichen Regelungen können Beiträge für die Basisabsicherung und Beiträge zur Pflegeversicherung unbeschränkt als Sonderausgaben abgezogen werden. Beiträge zur Krankenversicherung, die nicht die Basisabsicherung betreffen, sowie Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, Berufsunfähigkeit, Haftpflichtversicherung und Lebensversicherung können nur bis zur Höhe des (geringen) gesetzlichen Höchstbetrags geltend gemacht werden.
Beihilfeberechtigte (also vor allem Beamte) und Arbeitnehmer, die einen steuerfreien Zuschuss zur Krankenversicherung erhalten, können seit 2010 maximal 1900 Euro als Sonderausgaben abziehen. Bei Steuerzahlern, die ihre Krankenversicherung allein bezahlen, erhöht sich der Höchstbetrag auf 2800 Euro. Diese Höchstbetragsabzugsgrenze gilt jedoch nicht für Beiträge zur Basiskrankenversicherung. Werden für die Basisabsicherung mehr als die Höchstbeträge gezahlt, können die tatsächlichen Ausgaben angesetzt und die Höchstbeträge überschritten werden. Sonstige Vorsorgeaufwendungen wie Arbeitslosen-, Unfall-, Haftpflicht- und bestimmte Lebensversicherungen unterfallen – zum Nachteil der Steuerpflichtigen – nicht dieser Regelung. Das hat zur Folge, dass in den Fällen, in denen bereits die Zahlungen für die Basiskrankenversicherung über den Höchstbeträgen liegen, die sonstigen Vorsorgeaufwendungen steuerlich unberücksichtigt bleiben.
Dieser nachteilige Effekt kann jedoch dadurch vermieden werden, dass die Beiträge für die Basiskrankenversicherung für zwei Jahre im Voraus bezahlt werden. Das hat dann zur Folge, dass sich in den Jahren, in denen keine Beiträge zu diesen Versicherungen gezahlt werden, die sonstigen Vorsorgeaufwendungen wieder steuerlich positiv auswirken – allerdings nur bis zu den Höchstbeträgen, nicht darüber hinaus.
Wichtig dabei ist: Aufgrund unterschiedlicher Handhabungsregelungen könnte das Steuersparmodell über die Vorauszahlung der Krankenversicherungsbeiträge dazu führen, dass die Vorauszahlungen für die Jahre 2021 und 2022 vor dem 22. Dezember 2020 geleistet werden müssen, damit das Finanzamt die Vorauszahlungen bei der Ermittlung der für das Jahr 2020 zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen anerkennt.
Das Modell ist nur für privatversicherte Steuerpflichtige zugänglich, denn nur private Krankenkassen nehmen die Vorauszahlungen von Beiträgen an. Für gesetzlich Versicherte eröffnet sich diese Möglichkeit nicht. Das ist für Unternehmer, Freiberufler und Führungskräfte in der Regel auch unerheblich, denn Gutverdiener und unternehmerisch Tätige sind in Deutschland zumeist privat krankenversichert. Damit trifft diese Gestaltungsmöglichkeit auf eine Vielzahl von Personen zu und sollte als Thema in die steuerliche und betriebswirtschaftliche Jahresendplanung gehören.