Unternehmer sollten Frage des Pflichtteils mit Weitsicht regeln

Pflichtteilsansprüche treten oft im Zusammenhang mit Regelungen zur Unternehmensnachfolge auf. Wer diese Fragestellungen nicht mit Weitsicht und Sorgfalt klärt, kann seinem Betriebsvermögen großen Schaden zufügen.

Viele Vermögensinhaber in Deutschland glauben noch immer dem weitverbreiteten Irrtum, dass sie Kinder, die aus irgendeinem Grund den nachhaltigen Missmut erregt haben, einfach vom Erben ausschließen könnten. Das kann eine als ungünstig verstandene Heirat sein, Fehlverhalten gegenüber familiären Werten, ein allzu laxer Umgang mit finanziellen Ressourcen oder, oder, oder. 

Das ist aber alles andere als leicht: Denn in Deutschland kann kein direkter Abkömmling einfach so ‚enterbt‘ werden. Schließlich können Angehörige nach §§ 2303 ff. BGB Pflichtteilsansprüche geltend machen, die sich grundsätzlich auf die Hälfte der gesetzlichen Erbquote belaufen. Wenn also ein Witwer zwei Kinder hat und eines aus der Erbfolge ausgeschlossen werden soll, steht diesem Kind ein gesetzlicher Pflichtteil in Höhe von 25 Prozent des Erbes zu. 

Bei einem Aspekt ist besondere Vorsicht geboten: Pflichtteilsansprüche treten oft im Zusammenhang mit Regelungen zur Unternehmensnachfolge auf. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Nachfolgeregelung dazu führt, dass einzelne Pflichtteilsberechtigte nur in einem unter dem Wert der ihnen zustehenden Pflichtteilsansprüche liegenden Maße am Vermögen des Erblassers partizipieren. Das kann zu erheblichen Vermögensschäden führen, wenn ein Kind als unmittelbarer gesetzlicher Vermögensnachfolger mehr oder weniger plötzlich den Pflichtteil geltend macht.

Warum das so ist? Ganz einfach: Soll das Unternehmen an eines der beiden Kinder übertragen werden, kann das nicht bedachte Kind seinen gesetzlichen Pflichtteil direkt nach dem Erbfall einfordern. Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall und gewährt dem Berechtigten einen Geldanspruch gegenüber dem beziehungsweise den Erben. Eine dingliche Beteiligung am Nachlass besteht aufgrund des Pflichtteils nicht. Wurde Vermögen lebzeitig verschenkt, kann der Pflichtteilsberechtigte diesbezüglich sogenannte Pflichtteilsergänzungsansprüche haben, deren Höhe unter anderem auch davon abhängig ist, wieviel Zeit zwischen Schenkung und Erbfall vergangen ist Das bedeutet für die Unternehmensnachfolge: Bis zu einem Viertel des Unternehmenswerts muss in bar an den Pflichtteilsberechtigten ausgezahlt werden. Bei einem Unternehmenswert von beispielsweise zehn Millionen Euro, zu dem es im Mittelstand sehr schnell kommen kann, führt das zu einem Baranspruch von bis zu 2,5 Millionen Euro. Dieses Geld kann nur in den allerwenigsten Fällen aus den liquiden Mitteln aufgebracht werden, sodass ein (Teil-)Verkauf des Unternehmens die Folge ist, um die Ansprüche zu befriedigen.

Daraus folgt die Notwendigkeit, die Frage des Pflichtteils mit Weitsicht vorab zu klären. Gerade wenn sich frühzeitig herausstellt, dass der Unternehmer ein Kind möglichst aus der Nachfolge heraushalten will, ergibt es Sinn, durch eine frühzeitige Gestaltung einen Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung zu vereinbaren. Dies kann langfristig betrachtet äußerst sinnvoll sein. Denn eskaliert eine solche Situation, kann es im Erbfall zu einer unschönen und vor allem vermeidbaren Zersplitterung des Unternehmensvermögens kommen. Das gleiche Prinzip gilt auch, wenn ein Kind darauf besteht, partout bereits zu Lebzeiten des Erblassers seinen „Erbteil“ ausgezahlt zu bekommen (auch wenn es einen Anspruch hierauf nicht gibt!). Wer aber den potenziell Pflichtteilsberechtigten abfindet und vertraglich bestätigt, dass dieser damit auf sämtliche spätere Ansprüche verzichtet, schützt das unternehmerische Vermögen maßgeblich. So geht moderne Asset Protection!

Apropos Unternehmenswert: Will ein Unternehmer nicht auf gut Glück eine Abfindung zahlen, sondern diese am tatsächlichen Verkehrswert der Kapital- oder Personengesellschaft bemessen, sollte eine professionelle Bewertungsmethode dafür nutzen. Nur dadurch kommt der Vermögensinhaber zu einem tragfähigen Ergebnis, das dann wiederum die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs erleichtert. 

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